Art. 1 StHG
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist.
2 Das Gesetz gilt auch für die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht die Steuerhoheit für vorgeschriebene Steuern der Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 1 einräumt.
3 Soweit es keine Regelung enthält, gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)1 umschreibt Zweck und Geltungsbereich des Gesetzes. Abs. 1 legt fest, dass das StHG die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern bestimmt (zusammen mit Art. 2 Abs. 1 StHG) und die Grundsätze für die kantonale Gesetzgebung aufstellt. Abs. 2 erstreckt die Bindung auf die Gemeinden, soweit ihnen das kantonale Recht Steuerhoheit für die vorgeschriebenen Steuern einräumt. Abs. 3 behält für alles, was das StHG nicht regelt, das kantonale Recht vor und nennt als wichtigsten Vorbehalt die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge. In der Rechtsprechung dient Art. 1 StHG vor allem dazu, eine Materie als harmonisiert oder als rein kantonal einzuordnen; davon hängt ab, mit welcher Kognition das Bundesgericht kantonales Steuerrecht überprüft (N. 22).
2 Verfassungsgrundlage. Grundlage ist Art. 129 BV2: Der Bund legt Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest (Art. 129 Abs. 1 BV). Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht; von ihr ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 BV). Art. 1 Abs. 3 Satz 2 StHG übernimmt diesen verfassungsrechtlichen Vorbehalt nahezu wörtlich. Unter der Bundesverfassung von 1874 beruhte das StHG auf Art. 42quinquies aBV, der die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung bereits gleich umschrieb.3 Für den nicht harmonisierten Steuerbezug hat das Bundesgericht Art. 1 Abs. 3 StHG als deklaratorisch bezeichnet (N. 18).
3 Entstehungsgeschichte. Das StHG ist zusammen mit dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer aus der Botschaft über die Steuerharmonisierung von 1983 hervorgegangen und am 1.1.1993 in Kraft getreten.4 Nach der Botschaft kommt in Abs. 1 zum Ausdruck, dass es sich um eine Grundsatzgesetzgebung handelt, deren Normen der kantonale Gesetzgeber in unmittelbar anzuwendendes Recht zu übertragen hat; eine Harmonisierung der Steuerbelastung war nicht vorgesehen, weil Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge Sache der Kantone bleiben sollten.5 Der Entwurf des Bundesrates nannte in Abs. 1 noch die von den Kantonen «und Gemeinden» zu erhebenden Steuern. Das Parlament strich die Gemeinden bewusst, weil sie ihre Steuerhoheit nicht vom Bund, sondern von den Kantonen erhalten; an ihre Stelle trat Abs. 2.6 Seit dem Inkrafttreten ist Art. 1 StHG nicht geändert worden; auch die beschlossenen Fassungen des StHG mit Inkrafttreten am 1.1.2028 und 1.1.2029 lassen ihn unberührt.7
4 Harmonisierung: Verhältnis zum DBG. Eine Parallelnorm im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)8 gibt es nur in einem eingeschränkten Sinn: Art. 1 DBG zählt die Steuern auf, die der Bund als direkte Bundessteuer erhebt, und Art. 2 DBG weist deren Veranlagung und Bezug den Kantonen zu. Einen Vorbehalt zugunsten eines anderen Rechts wie Art. 1 Abs. 3 StHG kennt das DBG nicht, weil es die direkte Bundessteuer selbst abschliessend regelt. Das DBG hat für die Ausgestaltung der kantonalen Steuern keine direkte Bindungswirkung; das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich für die kantonalen Steuern aus dem DBG nichts ableiten lässt, auch nicht e contrario.9 Cavelti leitet aus der systematischen Auslegung von Art. 1 und 2 StHG ab, dass mit dem direkt anwendbaren «Bundesrecht» im Sinne von Art. 72 Abs. 2 StHG nur das StHG selbst gemeint sein kann, nicht das DBG, da dessen Anwendung in die nicht harmonisierten Bereiche übergreifen würde.10 Wie weit das DBG bei der Auslegung harmonisierter Begriffe beizuziehen ist (vertikale Harmonisierung), wird bei Abs. 1 dargestellt (N. 13).
5 Harmonisierung: Verhältnis zum kantonalen Recht. Das StHG ist ein Rahmengesetz, das sich in erster Linie an den kantonalen Gesetzgeber richtet; Grundlage der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern sind die kantonalen Steuergesetze.11 Widerspricht das kantonale Steuerrecht dem StHG, finden dessen Bestimmungen nach ihrem Inkrafttreten direkt Anwendung (Art. 72 Abs. 2 StHG). Soweit das StHG keine Regelung enthält oder den Kantonen einen Gestaltungsspielraum belässt, ist das kantonale Recht dagegen «rein kantonales Recht», das nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüft wird (N. 22). Die Harmonisierung ist damit punktuell: Wie viel Spielraum den Kantonen bleibt, ist für jede Harmonisierungsnorm durch Auslegung zu ermitteln.12
II. Zu Art. 1 Abs. 1 StHG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 1 Abs. 1 StHG“A. Grundsatzgesetz und Adressat
Abschnitt betitelt „A. Grundsatzgesetz und Adressat“6 Grundsatzgesetzgebung. Mit dem Satz, das StHG lege «die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist», charakterisiert Abs. 1 das StHG als Grundsatzgesetz im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BV. Das Bundesgericht bezeichnet es als Rahmengesetz, das sich in erster Linie an den kantonalen Gesetzgeber richtet (Art. 1 und 72 StHG).13 Die Kantone müssen für ihre Steuern eigene Gesetze erlassen und die Vorgaben des StHG darin umsetzen.14 Die Grundsätze können je nach Materie unterschiedlich dicht sein: Beim Steuerbetrug sind die Kantone etwa verpflichtet, den Tatbestand von Art. 59 Abs. 1 StHG in der Sache unverändert zu übernehmen, weshalb dem kantonalen Gesetzgeber dort kein Gestaltungsspielraum zukommt.15
7 Anpassungsfrist und direkte Anwendung. Für die Anpassung an das StHG räumte Art. 72 Abs. 1 StHG in der ursprünglichen Fassung eine Frist von acht Jahren ab Inkrafttreten ein; seit dem 1.1.2001 findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.16 Seit 1.1.2022 sieht Art. 72 Abs. 1 StHG vor, dass die Kantone ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des StHG anpassen; nach dem Inkrafttreten finden diese direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht (Art. 72 Abs. 2 StHG).17 Brotzer beschreibt die Wirkung des Rahmengesetzes entsprechend: Die Kantone sind angehalten, die Normen des StHG ins kantonale Recht zu übernehmen; bei abweichender kantonaler Regelung finden die Bestimmungen des StHG direkt Anwendung.18 Direkt anwendbar ist eine Bestimmung des StHG nach Cavelti nur, wenn ihr tatsächlich eine direkt anwendbare Regel zu entnehmen ist.19
B. «Die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern»
Abschnitt betitelt „B. «Die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern»“8 Pflicht zur Erhebung. Abs. 1 verweist auf die «von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern», die Art. 2 Abs. 1 StHG abschliessend aufzählt: eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen, eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen sowie eine Grundstückgewinnsteuer. Die Kantone sind verpflichtet, diese Steuern zu erheben; bei der Vermögenssteuer folgt die Pflicht nach Grieder/Hongler nicht aus der Verfassung, sondern aus dem StHG.20 Für die genannten Steuern gilt das harmonisierte Recht; die Vermögenssteuer etwa ist eine harmonisierte Steuer (Art. 1 Abs. 1 und Art. 13–14a StHG).21
9 Weitere direkte Steuern. Über andere direkte Steuern sagt das StHG nichts. Gestützt auf ihre originäre Kompetenz (Art. 3 BV) bleiben die Kantone frei, weitere, nicht harmonisierte direkte Steuern zu erheben; das Bundesgericht verweist dazu auf die Botschaft, die Minimalsteuern, Liegenschaftssteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuern nennt. Direkte Steuern, die nicht im Katalog von Art. 2 Abs. 1 StHG stehen, werden vom StHG nicht erfasst; deshalb fällt etwa die Walliser Sondersteuer auf Wasserkraft nicht unter den Steuerbegriff der Befreiungsnorm von Art. 23 Abs. 1 lit. j StHG.22 Ebenfalls nicht harmonisiert und rein kantonal sind die Genfer «impôt immobilier complémentaire» und die Kirchensteuer.23
10 Indirekte Steuern. Indirekte Steuern der Kantone werden von Art. 1 und 2 StHG von vornherein nicht erfasst, da Art. 1 und 2 StHG sich nur auf die direkten Steuern beziehen. Nicht harmonisiert sind insbesondere die Handänderungssteuern; eine Tessiner Grundbuchabgabe mit Steuercharakter scheiterte daher nicht an Art. 1 und 2 StHG.24 In einem Leitentscheid zur Handänderungsabgabe beim Wechsel der Fondsleitung eines Immobilienfonds bezeichnete das Bundesgericht die Abgabe als indirekte, rein kantonale Steuer; im Konflikt mit dem Kollektivanlagengesetz sprach es zugleich von «compétences historiques» der Kantone «au sens de l’art. 1 al. 3 LHID».25 Ein späteres Urteil stützt die rein kantonale Natur der Handänderungssteuer auf Art. 129 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 1 und 2 StHG e contrario.26
11 Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer gehört nach dem Bundesgericht nicht zum harmonisierten Recht, weil das StHG nur die direkten Kantons- und Gemeindesteuern regelt, welche die Kantone nach Art. 2 StHG zu erheben haben. Deshalb gilt die absolute Verjährungsfrist von Art. 47 StHG für die kantonale Erbschaftssteuer nicht. Das Bundesgericht bezeichnete die Erbschaftssteuer als indirekte Steuer, liess die Kontroverse in der Lehre über ihre Rechtsnatur aber unentschieden.27 In der Lehre wird sie traditionell als indirekte Steuer (Rechtsverkehrssteuer), von einem neueren Teil der Lehre als direkte Steuer (Spezialeinkommenssteuer) verstanden.28 Auch eine als direkt verstandene Erbschaftssteuer stünde nicht im Katalog von Art. 2 Abs. 1 StHG (N. 9).
C. Harmonisierungszweck und Auslegung
Abschnitt betitelt „C. Harmonisierungszweck und Auslegung“12 Koordination statt Vereinheitlichung. Nach der Rechtsprechung bezweckt die Steuerharmonisierung eine gegenseitige Abstimmung der direkten Steuern von Bund und Kantonen, mehr Transparenz und eine einfachere Veranlagung unter möglichster Schonung der kantonalen, namentlich der finanziellen Autonomie. Sie soll nicht zu einer Vereinheitlichung der Steuersysteme, sondern zu ihrer Koordination auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips führen.29 Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass Fragen, die im StHG nicht klar bundesrechtlich vorgezeichnet sind, nach kantonalem Recht zu beantworten sind.30 Zugleich hielt es fest, dass in Bereichen, in denen kein Bedürfnis nach einer abweichenden kantonalen Regelung (mehr) besteht, eine weitergehende Harmonisierung gestützt auf das Bundesrecht gerechtfertigt sei, auch wenn sie sich nicht klar aus dem Wortlaut ergebe; der kantonale Autonomiebereich müsse eine klare und bestimmte Funktion haben und sei kein Selbstzweck.31
13 Horizontale und vertikale Harmonisierung. Bei der teleologischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass das StHG sowohl auf eine horizontale Harmonisierung (zwischen den Kantonen und in den Kantonen zwischen den Gemeinden) als auch auf eine vertikale Harmonisierung (zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden) gerichtet ist.32 Auch dort, wo das StHG den Kantonen einen Freiraum belässt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition abschliessend, ob die kantonalrechtliche Lösung die horizontale oder vertikale Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt.33 Zum Zweck der Harmonisierung gehört nach dem Bundesgericht nicht nur die Vereinheitlichung des materiellen kantonalen Steuerrechts (Art. 1 Abs. 1 StHG), sondern auch eine enge Zusammenarbeit der beteiligten Steuerbehörden; versäumt eine Behörde die interkantonale Amtshilfe, kann sie den Mangel nicht über die Nachsteuer beheben.34
14 DBG als Vorlage. Übernimmt ein Kanton in einem nicht harmonisierten Bereich praktisch wörtlich die Regelung des DBG, kann die Praxis zur direkten Bundessteuer sinngemäss beigezogen werden.35 Die Anlehnung an das DBG macht kantonales Recht aber nicht zu Bundesrecht: Der Steuertarif bleibt rein kantonal, auch wenn sich eine kantonale Regelung an diejenige des DBG anlehnt.36 Umgekehrt wendet das Bundesgericht beim an sich autonomen Kinderabzug die Lösung zum DBG auch für die kantonalen Steuern an, wenn die kantonale Norm gleich lautet und der Abzug mit den harmonisierten Unterhaltsbeiträgen verschränkt ist.37
III. Zu Art. 1 Abs. 2 StHG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 1 Abs. 2 StHG“15 Abgeleitete Steuerhoheit der Gemeinden. Nicht der Bund, sondern die Kantone verleihen den Gemeinden ihre Steuerhoheit. Soweit ihnen das kantonale Recht Steuerhoheit für die vorgeschriebenen Steuern einräumt, sind die Gemeinden an die Grundsätze der Harmonisierung gebunden. Erheben sie nur Zuschläge auf der Kantonssteuer vom Einkommen und Vermögen, ist dies ohne Weiteres der Fall, da die Bemessungsgrundlage von Kantons- und Gemeindesteuer übereinstimmt und nur der Steuersatz abweicht.38 Der Wortlaut von Abs. 2 bindet die Gemeinden nur für die vorgeschriebenen Steuern nach Art. 2 Abs. 1 StHG; für weitere kommunale Steuern gilt das zu Abs. 1 Gesagte (N. 9). Nach Art. 2 Abs. 2 StHG können die Kantone bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird.
16 Interkommunale Verteilung. Art. 3 und 4 StHG regeln die interkantonale, nicht die interkommunale Steuerpflicht. Zwar verlangt der Verfassungsauftrag neben einer horizontalen auch eine vertikale Harmonisierung; mit Blick auf Art. 3 BV und auf Art. 127 Abs. 3 BV, der nur das interkantonale Verhältnis betrifft, lehnte es das Bundesgericht aber ab, Art. 3 und 4 StHG extensiv und contra legem als Regeln über die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen Gemeinden auszulegen.39 Unter Vorbehalt des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots sind die Kantone frei, die Steuerkompetenzen ihrer Gemeinden zu begrenzen; im entschiedenen Fall hielt die Genfer Aufteilung des Einkommens zwischen Wohnsitz- und Arbeitsortsgemeinde vor Bundesrecht stand.40
17 Keine eigene Autonomie gegenüber dem StHG. Soweit die Gemeinden harmonisierte Steuern erheben, haben sie die Bestimmungen des StHG genau im gleichen Mass einzuhalten wie das kantonale Recht.41 Ob einer Gemeinde in einer Frage Autonomie zukommt, beurteilt sich nach kantonalem Recht; so verneinte das Bundesgericht eine Autonomie der Zürcher Gemeinden in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer.42 Wo das Harmonisierungsrecht einen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, gehört die betreffende Norm dem (rein) kantonalen oder kommunalen Recht an.43
IV. Zu Art. 1 Abs. 3 StHG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 1 Abs. 3 StHG“A. Vorbehalt des kantonalen Rechts (Satz 1)
Abschnitt betitelt „A. Vorbehalt des kantonalen Rechts (Satz 1)“18 Grundsatz. «Soweit es keine Regelung enthält», gilt für die Ausgestaltung der Kantons- und Gemeindesteuern das kantonale Recht. Aus dem Fehlen von Bezugsbestimmungen im StHG (ausser Art. 78 StHG) schliesst das Bundesgericht, dass die Kantone im Bezugsverfahren grundsätzlich frei sind; Art. 1 Abs. 3 StHG bringe dasselbe «deklaratorisch» zum Ausdruck.44 In neueren Urteilen stützt es diese Freiheit zusätzlich auf Art. 3 BV und Art. 129 Abs. 2 BV e contrario.45 Nach Rostetter sind die Kantone innerhalb des Gestaltungsspielraums des StHG ermächtigt, eigene Bestimmungen etwa zur Verjährung aufzustellen; eine kantonale Regel, die sich nicht aus dem StHG ergibt, ist originäres kantonales Recht.46
19 Nicht harmonisierte Bereiche. Die Rechtsprechung hat insbesondere folgende Fragen dem kantonalen Recht zugewiesen:
- den Steuerbezug einschliesslich Sicherstellung, da das StHG ausser dem Arrest (Art. 78 StHG) keine Bezugsbestimmungen enthält;47
- Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die Höhe des Zinses auf Nachsteuern, wobei das StHG nur vorschreibt, dass ein Zins zu erheben ist;48
- Form und Umfang der Haftung von Ehegatten und eingetragenen Partnern;49
- Erlass und Stundung der Kantons- und Gemeindesteuern;50
- die Wiederherstellung versäumter Fristen, die Art. 48 StHG nicht regelt;51
- die Kosten des Einspracheverfahrens;52
- kantonale Erweiterungen der harmonisierten Verfahrenspflichten, etwa die Pflicht, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen;53
- eine kantonale Begrenzung der Gesamtsteuerbelastung, die weder die Steuerpflicht noch das Steuerobjekt betrifft.54
20 Grundstückgewinnsteuer. Art. 12 Abs. 1 StHG führt die Rechtsbegriffe «Erlös», «Anlagekosten» und «Ersatzwert» nicht näher aus und belässt den Kantonen bei der Umschreibung des steuerbaren Gewinns einen gewissen Gestaltungsspielraum; insoweit stellt sich das kantonale Grundstückgewinnsteuerrecht als kantonales Recht dar (Art. 1 Abs. 3 StHG).55 Diesen Spielraum hat das Bundesgericht in einzelnen Fragen eingeschränkt. So lehnte es ab, aus dem offenen Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG einen kantonalen Spielraum bei der Berechnung des Steueraufschubs im Fall der teilweisen Reinvestition abzuleiten, und verlangte einen für die ganze Schweiz einheitlichen Massstab.56 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sah in der neueren Rechtsprechung eine Tendenz des Bundesgerichts, vermehrt in den ursprünglichen legislatorischen Freiraum der Kantone einzugreifen, und verwies auf Kritik in der Lehre.57
21 Wann «keine Regelung» vorliegt. In der Rechtsprechung zur Frage, wann das StHG «keine Regelung» enthält, finden sich zwei Ansätze. Teils schliesst es aus dem Fehlen einer Bestimmung auf einen kantonalen Regelungsspielraum, so bei den Kosten des Einspracheverfahrens, wo es aus der gemeinsamen Entstehungsgeschichte von StHG und DBG ein bewusstes Schweigen ableitete.58 Teils hält es fest, aus einem offenen Wortlaut könne «nicht ohne weiteres abgeleitet werden», dass die Frage den Kantonen überlassen sei, und ermittelt eine einheitliche Lösung aus dem Harmonisierungszweck.59 Waldburger vertritt, dass ein Rückkommen auf einen beim Erlass des StHG bewusst gewährten Freiraum der Kantone Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Bundesgerichts wäre.60 Einen allgemeinen Massstab, wann eine Lücke als bewusster Freiraum und wann als harmonisierungsrechtlich zu schliessende Frage zu verstehen ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht formuliert.
B. Gestaltungsspielraum und Kognition
Abschnitt betitelt „B. Gestaltungsspielraum und Kognition“22 Kognitionsformel. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden grundsätzlich mit freier Kognition. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum («une certaine marge de manoeuvre») belässt oder keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG); dort steht bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts das Willkürverbot (Art. 9 BV) im Vordergrund.61 Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur, soweit sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet ist (Art. 106 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes).62 Bereits vor der Formel hielt das Bundesgericht fest, die Prüfungsbefugnis hänge vom Gestaltungsspielraum ab, den der Bundesgesetzgeber den Kantonen einräume.63
23 Entwicklung der Formel. Die Formel wurde zunächst ohne Satzangabe auf Art. 1 Abs. 3 StHG gestützt, seit August 2015 auf «Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG».64 Für die freie Kognition beruft sich das Bundesgericht seither auch auf Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG e contrario: Zum Bundesrecht (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV), das das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG), gehört das harmonisierte Steuerrecht der Kantone, soweit es sich nicht um einen Gestaltungsspielraum zugunsten der Kantone handelt.65 Satz 1 nennt dem Wortlaut nach den Fall, dass das StHG keine Regelung enthält; die Formel erfasst daneben auch den Gestaltungsspielraum innerhalb einer bestehenden Regelung des StHG. Eine Begründung für diese Erstreckung findet sich in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht.
24 Unterschiedliche Spielräume. Nach Grieder/Hongler belässt die geringe Regelungsdichte etwa bei der Vermögenssteuerbewertung den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum; soweit das StHG ihn bewusst einräume, beschränke sich die gerichtliche Kontrolle auf die verfassungsrechtlichen Schranken.66 Zugleich weisen sie darauf hin, dass das Bundesgericht bei der Umschreibung des Steuerobjekts der Vermögenssteuer den Spielraum deutlich enger fasse als bei der Bewertung, und halten diese Rechtsprechung für spannungsreich.67 Auch Rostetter beschreibt originäres kantonales Recht als nur beschränkt überprüfbar; eine vom DBG abweichende kantonale Auslegung sei möglich, sofern sie auf sachlichen Gründen beruhe und nicht willkürlich sei.68
25 Rechtsweg. Die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 73 StHG steht auch offen, soweit den Kantonen im Rahmen des harmonisierten Rechts Freiräume belassen sind; der Spielraum wirkt sich auf die Kognition, nicht auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus.69 Die kantonale Steuerverwaltung kann sich nach dem Bundesgericht auch in Fragen der Sozialabzüge, die an sich dem kantonalen Recht angehören, auf ihre Beschwerdebefugnis nach Art. 73 Abs. 2 StHG berufen, da Art. 9 Abs. 4 StHG die Sozialabzüge zum Regelungsgegenstand hat.70
C. Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge (Satz 2)
Abschnitt betitelt „C. Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge (Satz 2)“26 Tarifautonomie. Die Tarifhoheit, das heisst die Kompetenz, die Steuertarife zu erlassen, ist den Kantonen ausdrücklich vorbehalten (Art. 129 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 3 StHG). Fliessen in die Ausgestaltung eines kantonalen Steuertarifs Förderungsmotive ein, liegt darin weder eine Steuervergünstigung nach Art. 5 StHG noch ein allgemeiner Abzug nach Art. 9 StHG.71 Den Kantonen soll eine gewisse Autonomie erhalten bleiben, wenn sie ihre Einnahmequellen bestimmen.72 Die Steuersätze kantonaler Bestimmungen unterliegen damit nicht der Harmonisierung und sind autonomes kantonales Recht, das nur auf Willkür geprüft wird.73 Dass eine Kapitalleistung aus Vorsorge in einem anderen Kanton tiefer besteuert worden wäre, macht die kantonale Besteuerung nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht rechtswidrig.74
27 «Insbesondere». Der Vorbehalt von Satz 2 ist nicht abschliessend; er hebt die Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge als wichtigsten Anwendungsfall von Satz 1 hervor.75 Umgekehrt macht der Umstand, dass sich eine Regel auf die Höhe der Steuer auswirkt, sie noch nicht zu einer Tariffrage: Der Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung betrifft nach dem Bundesgericht nicht den Steuersatz oder -tarif, sondern die für die Steuerpflicht bedeutsame Grundsatzfrage der Gewährung eines Aufschubs.76 Wie die Einkünfte sachlich und zeitlich zu bemessen sind, ist harmonisierungsrechtlich vorgegeben (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 StHG e contrario).77 Der auf die Steuerfaktoren anwendbare Steuersatz ist dagegen nicht Teil des harmonisierten Verfahrens der Ermessensveranlagung nach Art. 46 Abs. 3 StHG.78
28 Grenze: Grundrechte. Im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums sind die Kantone nicht völlig frei. Sie müssen die Grundrechte beachten, insbesondere das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und die daraus abgeleiteten Besteuerungsgrundsätze einschliesslich des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV).79 Gestützt darauf erklärte das Bundesgericht die degressiven Einkommens- und Vermögenssteuertarife des Kantons Obwalden für verfassungswidrig. Den Steuerwettbewerb erachtete es nicht als systemwidrig, sondern als Folge davon, dass die Harmonisierung den Kantonen die Tarifautonomie belassen hat; er hebt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung aber nicht auf.80
29 Grenze: besondere Normen des StHG. Art. 1 Abs. 3 Satz 2 StHG gewährleistet die Tarifautonomie nur in allgemeiner Form und steht unter dem Vorbehalt abweichender spezieller Regelungen des StHG.81 Solche Regelungen sind:
- die angemessene Ermässigung der Steuer für Verheiratete gegenüber Alleinstehenden (Art. 11 Abs. 1 StHG); die Restkompetenz der Kantone liegt in der Wahl der Methode und des Satzes;82
- die bis 2010 vorgeschriebene gleiche Ermässigung für Alleinerziehende (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 aStHG); seit deren Aufhebung bestimmen die Kantone den Tarif für Alleinerziehende wieder selbst;83
- die gesonderte Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge zu einer vollen Jahressteuer (Art. 11 Abs. 3 StHG); den anwendbaren Tarif bestimmen die Kantone;84
- die stärkere Belastung kurzfristig erzielter Grundstückgewinne (Art. 12 Abs. 5 StHG); im Übrigen sind die Kantone im Tarif der Grundstückgewinnsteuer frei.85
30 Steuerfreibeträge und Sozialabzüge. Die Bestimmung der Steuerfreibeträge, namentlich der Kinderabzüge und der übrigen Sozialabzüge, ist Sache der Kantone (Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG); harmonisiert sind dagegen die allgemeinen Abzüge, darunter der Versicherungsabzug (Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG).86 Unterschiedliche kantonale Höchstbeträge beim harmonisierten Versicherungsabzug führte das Bundesgericht auf die Tarifhoheit der Kantone zurück und sah darin keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung.87 Einen Steuerrabatt des Genfer Rechts ordnete es als Steuerfreibetrag («montant exonéré») im Sinne von Art. 1 Abs. 3 StHG ein, dessen Ausgestaltung dem Kanton obliegt.88 Sozialabzüge und Tarif für getrennt lebende Ehegatten fallen ebenfalls in den kantonalen Autonomiebereich.89
31 Freibeträge bei der Vermögenssteuer. Grieder/Hongler weisen den Freibeträgen bei der Vermögenssteuer eine reine Tariffunktion zu, halten es aber für nicht ausgeschlossen, dass ein sehr hoher Freibetrag gegen das Harmonisierungsrecht verstosse, weil dann nicht mehr das Reinvermögen besteuert werde.90 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage nicht geäussert.
V. Ausblick
Abschnitt betitelt „V. Ausblick“32 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. In der Volksabstimmung vom 28.9.2025 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften angenommen; damit wurde eine Verfassungsgrundlage geschaffen, nach der die Kantone auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften eine besondere Liegenschaftssteuer erheben können; zugleich wurde die damit verknüpfte Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung wirksam.91 Der Bundesrat hat die Reform auf den 1.1.2029 in Kraft gesetzt.92 Art. 1 StHG bleibt in der ab diesem Datum geltenden Fassung unverändert (N. 3).
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 10 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Heinz/Duss Pascal/Fenners Henk, Gesetzgebungs-Agenda 3/2026, FStR 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=66149&e_sys=ile].
- Brotzer Thomas, Die zinsbereinigte Gewinnsteuer, FStR 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=10886&e_sys=ile].
- Cavelti Ulrich, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung – Grenzen und Möglichkeiten, FStR 2004 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=7722&e_sys=ile].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Vorbemerkungen zu Art. 13–14a StHG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG), Version vom 1.6.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/sthg13vorb].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 13 StHG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG), Version vom 1.6.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/sthg13].
- Grieder Nicolas/Hongler Peter, Kommentierung zu Art. 14 StHG, in: Hongler Peter/Sutter Fabian (Hrsg.), Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG), Version vom 1.6.2026 [https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/sthg14].
- Hildebrand Andrea S./Opel Andrea, Erbschaften und Schenkungen, Folien zum St.Galler Seminar zum Interkantonalen Steuerrecht 2021, abrufbar unter https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=59750&e_sys=ile, besucht am 27.10.2026 (zit. Hildebrand/Opel, Seminar 2021).
- Hinny Pascal, Fragen zum Steuertarifverlauf bei der Einkommens- und Vermögenssteuer, FStR 2006 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=31166&e_sys=ile].
- Huber Markus F./Klaus Petra, Rechtsgleichheit und degressive Steuertarife, FStR 2007 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11212&e_sys=ile].
- Margraf Olivier, Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, FStR 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=46757&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung 2025/3, FStR 2025 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=41442&e_sys=ile].
- Rostetter Marco, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 115, 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=29540&e_sys=ile].
- Waldburger Robert, Rechtsprechung im Jahr 2009 (2. Teil), FStR 2010 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=16149&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25.5.1983, BBl 1983 III 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/3_1_1_1/de, besucht am 27.10.2026 (zit. Botschaft Steuerharmonisierung).
- Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften vom 20.12.2024, BBl 2025 17.
- Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom 20.12.2024, BBl 2025 23.
- Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich vom 18.6.2021, AS 2021 673.
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). ↩
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BGE 123 II 588, E. 1b; vgl. auch BGE 116 Ia 264, E. 3e (zu Art. 83 BVG). ↩
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Botschaft Steuerharmonisierung; BGE 123 II 588, E. 1c. ↩
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Botschaft Steuerharmonisierung, Übersicht, Ziff. 13 und Erläuterungen zu Art. 1 E-StHG. ↩
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BGE 141 I 235, E. 5.2, mit Hinweis auf AB 1986 S 121 f. und AB 1989 N 21 f.; Art. 1 Abs. 1 E-StHG (Gesetzesentwurf im Anhang der Botschaft Steuerharmonisierung). ↩
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Fedlex, SR 642.14, Art. 1 (Fassung vom 1.1.2025 ohne Änderungsvermerk; gleichlautend in den Fassungen vom 1.1.2028 und 1.1.2029). ↩
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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
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BGer 2C_855/2014 vom 11.9.2015, E. 7.1; gl.M. Rostetter, Rz 788. ↩
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Cavelti, FStR 2004, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung, Ziff. 2.1. ↩
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BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011, E. 5.1; BGer 6B_663/2013 vom 3.2.2014, E. 1.3.2; vgl. bereits BGE 116 Ia 264, E. 3e (zu den steuerrechtlichen Bestimmungen des BVG); gl.M. OK-Grieder/Hongler, Vorb. zu Art. 13–14a StHG N. 4; Rostetter, Rz 760 f. ↩
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BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 128 II 56, E. 3b. ↩
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BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011, E. 5.1; BGer 6B_663/2013 vom 3.2.2014, E. 1.3.2. ↩
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Rostetter, Rz 760; Brotzer, FStR 2021, Die zinsbereinigte Gewinnsteuer, Ziff. 7.1. ↩
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BGer 6B_453/2011 vom 20.12.2011, E. 5.1; BGer 6B_663/2013 vom 3.2.2014, E. 1.3.2. ↩
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BGE 123 II 588, E. 1c; BGE 130 II 202, E. 3.1; BGer 2A.419/2004 vom 4.3.2005, E. 5.1. ↩
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Art. 72 StHG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG über elektronische Verfahren im Steuerbereich vom 18.6.2021, in Kraft seit 1.1.2022 (AS 2021 673). ↩
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Brotzer, FStR 2021, Die zinsbereinigte Gewinnsteuer, Ziff. 7.1. ↩
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Cavelti, FStR 2004, Die Durchsetzung der Steuerharmonisierung, Ziff. 2.1. ↩
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BGer 2C_454/2020 vom 5.8.2021, E. 6.2; OK-Grieder/Hongler, Vorb. zu Art. 13–14a StHG N. 2. ↩
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BGE 151 II 262, E. 5; BGer 2C_290/2014 vom 9.9.2014, E. 1.1. ↩
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BGer 2C_454/2020 vom 5.8.2021, E. 6.2 f. ↩
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BGE 151 II 262, E. 8.1; BGer 2C_290/2014 vom 9.9.2014, E. 1.1; BGer 2C_1158/2012 vom 27.8.2013, E. 1.2.3. ↩
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BGer 9C_215/2023 vom 27.4.2023, E. 4.2; BGer 9C_299/2023 vom 26.8.2024, E. 1.2.1; BGer 9C_315/2026 vom 11.6.2026, E. 2.3.2; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/3. ↩
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BGE 148 II 121, E. 6.1 und 8.8. ↩
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BGer 9C_315/2026 vom 11.6.2026, E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGE 148 II 121, E. 6.1. ↩
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BGer 2C_68/2016 vom 2.6.2017, E. 4. ↩
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Vgl. Hildebrand/Opel, Seminar 2021, Erbschaften und Schenkungen, Folie 5. ↩
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BGE 128 II 56, E. 6a; BGE 130 II 65, E. 5.2. ↩
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BGer 2C_116/2015 vom 30.9.2015, E. 5.4.4. ↩
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BGE 128 II 56, E. 6a. ↩
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BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 5.2; BGE 130 II 65, E. 5.2. ↩
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BGer 2C_843/2016 vom 31.1.2019, E. 1.3. ↩
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BGer 2C_263/2018 vom 11.2.2019, E. 6.2. ↩
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Rostetter, Rz 778. ↩
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BGer 9C_110/2024 vom 25.7.2024, E. 1.2. ↩
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BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 4; BGer 9C_159/2024 vom 25.7.2024, E. 6. ↩
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BGE 141 I 235, E. 5.1 f. ↩
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BGE 141 I 235, E. 6.3. ↩
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BGE 141 I 235, Regeste und E. 6 f.; bestätigt wurde Cour de justice GE ATA/920/2014 vom 25.11.2014, E. 9 f. ↩
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BGE 141 I 235, E. 5.2. ↩
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BGE 123 II 588, Regeste und E. 1a. ↩
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BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021, E. 3.2.1; BGE 150 II 346, E. 1.5.2. ↩
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BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, E. 2.1; BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021, E. 4.1. ↩
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BGer 9C_195/2025 vom 7.5.2025, E. 2.4.1. ↩
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Rostetter, Rz 762 und 781. ↩
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BGer 2C_815/2021 vom 23.12.2021, E. 4.1 f.; BGer 9C_195/2025 vom 7.5.2025, E. 2.4.1. ↩
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BGer 2C_894/2019 vom 11.11.2019, E. 2.1; BGer 2C_116/2015 vom 30.9.2015, E. 5.4.4. ↩
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BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.1; BGer 9C_545/2023 vom 19.12.2023, E. 3.1. ↩
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BGE 143 II 459, E. 2.1; BGer 2D_45/2020 vom 10.6.2021, E. 3.2.1. ↩
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BGer 9C_342/2023 vom 21.8.2023, E. 3.2.1. ↩
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BGer 2C_458/2012 vom 15.3.2013, E. 4.2.1. ↩
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BGer 2C_827/2015 vom 3.6.2016, E. 2.3.2 f. ↩
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BGer 9C_47/2024 vom 23.9.2024, E. 9.1. ↩
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BGE 150 II 478, E. 5.1.1; BGer 2C_780/2014 vom 29.4.2015, E. 3.1; BGer 9C_9/2023 vom 2.8.2023, E. 4.2.1. ↩
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BGE 130 II 202, E. 3.2 und 4. ↩
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VGer GR A 2016 53 vom 22.6.2017, E. 4b (PVG 2017 Nr. 14). ↩
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BGer 2C_458/2012 vom 15.3.2013, E. 4.2.1; vgl. auch BGer 2C_116/2015 vom 30.9.2015, E. 5.4.4. ↩
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BGE 130 II 202, E. 3.2; vgl. BGE 128 II 56, E. 6a. ↩
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Waldburger, FStR 2010, Rechtsprechung im Jahr 2009 (2. Teil), Ziff. 5 (zum Betriebsstättebegriff). ↩
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BGE 150 II 346, E. 1.5.2; BGE 144 II 313, E. 5.3; BGer 2C_817/2014 vom 25.8.2015, E. 1.3.3 f.; BGer 2C_843/2016 vom 31.1.2019, E. 1.3. ↩
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Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (SR 173.110; nachfolgend: BGG); BGE 150 II 346, E. 1.5.3. ↩
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BGE 130 II 202, Regeste und E. 3.1. ↩
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Etwa BGer 2C_780/2014 vom 29.4.2015, E. 3.1; BGer 2C_817/2014 vom 25.8.2015, E. 1.3.3; BGer 2C_156/2015 vom 5.4.2016, E. 1.3.2. ↩
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BGer 2C_616/2016 vom 3.11.2016, E. 1.2.2. ↩
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OK-Grieder/Hongler, Art. 14 StHG N. 6. ↩
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OK-Grieder/Hongler, Vorb. zu Art. 13–14a StHG N. 6–10. ↩
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Rostetter, Rz 781. ↩
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BGE 130 II 202, Regeste und E. 1. ↩
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BGer 2C_492/2015 vom 19.4.2016, E. 2.2. ↩
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BGE 133 I 206, E. 4. ↩
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BGE 133 I 206, E. 5. ↩
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BGer 2C_892/2016 vom 23.6.2017, E. 5; BGer 2C_1145/2013 vom 20.9.2014, E. 1.4; vgl. Hinny, FStR 2006, Fragen zum Steuertarifverlauf; Huber/Klaus, FStR 2007, Rechtsgleichheit und degressive Steuertarife, Ziff. 3.1. ↩
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VGer BE 100.2017.191 vom 25.4.2018, E. 3.2 f. ↩
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Vgl. VGer GR A 2016 53 vom 22.6.2017, E. 4d (PVG 2017 Nr. 14). ↩
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BGE 130 II 202, E. 3.2; vgl. auch E. 5.3. ↩
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BGer 2C_345/2021 vom 29.10.2021, E. 2.2.1. ↩
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BGer 2C_992/2021 vom 22.9.2022, E. 3.3. ↩
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BGE 133 I 206, E. 5 und 6.2; gl.M. Huber/Klaus, FStR 2007, Rechtsgleichheit und degressive Steuertarife, Ziff. 3.1. ↩
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BGE 133 I 206, Regeste und E. 10.2 (dort mit Hinweis auf «Art. 1 Abs. 2 StHG»). ↩
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BGer 2A.528/2005 vom 20.4.2006, E. 4. ↩
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BGer 2C_989/2012 vom 21.3.2013, E. 2.3; BGer 9C_397/2023 vom 7.3.2025, E. 5.1. ↩
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BGer 2A.528/2005 vom 20.4.2006, E. 4; BGer 2C_892/2016 vom 23.6.2017, E. 5. ↩
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BGE 130 I 205, E. 7.4; BGE 151 II 615, E. 3.2. ↩
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BGer 2C_164/2009 vom 13.8.2009, E. 6.1; BGer 9C_177/2025 vom 11.3.2026, E. 5.1. ↩
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BGer 2C_516/2013 vom 4.2.2014, E. 3.1; BGer 9C_190/2023 vom 15.11.2023, E. 6.1; BGer 2C_704/2017 vom 6.9.2017, E. 2.3. ↩
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BGer 2C_966/2011 vom 18.9.2012, E. 3. ↩
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BGer 2C_989/2012 vom 21.3.2013, E. 3.3. ↩
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BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 8.2. ↩
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OK-Grieder/Hongler, Art. 13 StHG N. 18. ↩
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Margraf, FStR 2026, Die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, Ziff. 1; Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften vom 20.12.2024 (BBl 2025 17); Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom 20.12.2024 (BBl 2025 23). ↩
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Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2026, Gesetzgebungs-Agenda 3/2026, Ziff. 1.1. ↩
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