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Art. 48 MWSTG

Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld

1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:

a.
mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b.
bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.

2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.

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