Art. 3 MWSTG
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a.
- Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG);
- b.
- Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
- c.
- Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
- d.
- Lieferung:
- 1.
- Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
- 2.
- Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
- 3.
- Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
- e.
- Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
- 1.
- immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
- 2.
- eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
- f.
- Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
- g.
- hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
- h.
- eng verbundene Personen:
- 1.
- die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
- 2.
- Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
- i.
- Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
- 1.
- die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
- 2.
- es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
- j.
- gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
- k.
- Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird;
- l.
- elektronische Plattform: elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen ermöglicht mit dem Ziel, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 fasst die wichtigsten Begriffe des Mehrwertsteuerrechts zusammen und definiert sie; nach der Botschaft waren diese Begriffe bisher «oft nicht klar bestimmt und über das ganze Gesetz verteilt».2 Die Definitionen gelten für das ganze Gesetz; nicht jeder im Gesetz verwendete Begriff ist aber in Art. 3 definiert, so fehlt eine Definition der Bildung.3 Im Zentrum stehen die Begriffe, die das Steuerobjekt der Inlandsteuer bilden (Art. 18 Abs. 1 MWSTG): die Leistung (lit. c) mit ihren beiden Arten Lieferung (lit. d) und Dienstleistung (lit. e) und das Entgelt (lit. f). Die übrigen Begriffe dienen anderen Bestimmungen: das Inland (lit. a) dem Ort der Leistung, die Gegenstände (lit. b) der Abgrenzung der Lieferung, die hoheitliche Tätigkeit (lit. g) den Gemeinwesen und den Nicht-Entgelten (Art. 12, Art. 18 Abs. 2 lit. l MWSTG), die eng verbundenen Personen (lit. h) dem Drittvergleich (Art. 24 Abs. 2 MWSTG), Spende und gemeinnützige Organisation (lit. i und j) den Nicht-Entgelten und den Bekanntmachungsleistungen (Art. 18 Abs. 2 lit. d, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG), die Rechnung (lit. k) dem Vorsteuerabzug und der Steuer kraft Rechnungsstellung (Art. 26–28 MWSTG) und die elektronische Plattform (lit. l) der Plattformbesteuerung (Art. 20a MWSTG).
2 Verordnung und Verwaltungspraxis. Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)4 konkretisiert einzelne Begriffe: Art. 1 MWSTV das Inland (Hochseeschiffe), Art. 2 MWSTV die Lieferung (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sale-and-lease-back), Art. 14 MWSTV die nicht hoheitlichen, unternehmerischen Leistungen der Gemeinwesen und Art. 26 MWSTV die Leistungen an eng verbundene Personen.5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erläutert die Begriffe vor allem in der MWST-Info 04 Steuerobjekt, der MWST-Info 05 Subventionen und Spenden, der MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung und in mehreren Branchen-Infos.6 Soweit Art. 3 nicht auf andere Erlasse verweist (N. 5), sind die Begriffe mehrwertsteuerspezifisch; zur Lieferung hält das Bundesgericht fest, dass die zivilrechtliche Eigentumsübertragung nicht immer ausreicht (N. 21).7
3 Entstehungsgeschichte. Das Mehrwertsteuergesetz von 1999 (aMWSTG)8 kannte keinen Begriffsartikel; Inland, Lieferung, Dienstleistung, Leistungen von Gesetzes wegen, Gemeinwesen und Entgelt waren in Art. 3, 6, 7, 8, 23 und 33 aMWSTG geregelt. Der Vorentwurf von 2007 definierte die Leistung noch als «die auf einer rechtlichen Beziehung beruhende entgeltliche Einräumung eines wirtschaftlichen Wertes»; der Entwurf des Bundesrates ersetzte das Erfordernis der Rechtsbeziehung durch die Merkmale «verbrauchsfähig», «an eine Drittperson» und «in Erwartung eines Entgelts».9 Der Entwurf enthielt nur die Buchstaben a–h. Das Parlament fügte die Definitionen der Spende, der gemeinnützigen Organisation und der Rechnung (lit. i–k) hinzu (N. 55, 62 und 64), ergänzte die hoheitliche Tätigkeit um die Merkmale der Marktfähigkeit und des Wettbewerbs (N. 42) und ersetzte die «nahestehenden Personen» durch die «eng verbundenen Personen» mit einem Schwellenwert (N. 49).10
4 Revisionen. Mit der Teilrevision vom 30. September 2016 wurden lit. g, h und i neu gefasst (in Kraft seit 1. Januar 2018): Die hoheitliche Tätigkeit erfasst seither ausdrücklich auch von einem Gemeinwesen eingesetzte Personen und Organisationen (N. 46), der Kreis der eng verbundenen Personen wurde mit einem festen Schwellenwert von 20 Prozent umschrieben und auf Stiftungen und Vereine ausgedehnt (N. 49), und die Spendendefinition wurde um die Gönnerbeiträge mit freiwilligen Vorteilen ergänzt (N. 60).11 Die Teilrevision vom 16. Juni 2023 fügte lit. l (elektronische Plattform) ein, in Kraft seit 1. Januar 2025.12 Die übrigen Buchstaben gelten seit dem 1. Januar 2010 unverändert.
5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Zwei Begriffe verweisen auf andere Erlasse: Das Inland richtet sich nach dem Zollgesetz (ZG)13, die gemeinnützige Organisation nach Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).14 Bis Ende 2017 verwies auch die Definition der eng verbundenen Personen auf das DBG (Art. 69 DBG; N. 49). Im Übrigen sind die Begriffe eigenständig; lit. b entspricht nach der Botschaft dem Sachbegriff des Zivilrechts (N. 8). Gegenüber dem Recht der Europäischen Union weichen vor allem der Lieferungs- und damit der Dienstleistungsbegriff ab (N. 25, 28 und 30). Das Bundesverwaltungsgericht übernahm die Definition der gemeinnützigen Organisation für die Zollbefreiung.15
II. Inland (lit. a)
Abschnitt betitelt „II. Inland (lit. a)“6 Verweis auf das Zollrecht. Inland ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Art. 3 Abs. 2 ZG. Der Verweis soll eine einheitliche Praxis von Mehrwertsteuer- und Zollrecht sicherstellen; inhaltlich deckt sich die Definition nach der Botschaft mit Art. 3 Abs. 1 und 2 aMWSTG.16 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören (Art. 3 Abs. 2 ZG). Die Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 ZG) nennt Art. 3 lit. a MWSTG nicht; der Vorentwurf von 2007 hatte sie noch ausdrücklich ausgenommen.17 Schweizerische Hochseeschiffe gelten nicht als schweizerisches Staatsgebiet (Art. 1 MWSTV). Für die Talschaften Samnaun und Sampuoir gilt die Sonderregel von Art. 4 MWSTG, die Art. 3 Abs. 3 aMWSTG übernommen hat.18
7 Zollanschlussgebiete. Nach der Praxis der ESTV und der Lehre sind Zollanschlussgebiete das Fürstentum Liechtenstein und die deutsche Gemeinde Büsingen; bis Ende 2019 gehörte auch Campione d’Italia dazu.19 Den schweizerischen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen-Freiburg zählt die MWST-Info 04 ebenfalls zu den Zollanschlussgebieten, während die MWST-Info 06 ihn gesondert als Inland behandelt und bestimmte dort erbrachte Leistungen der französischen Mehrwertsteuer zuweist.20 Unter dem aMWSTG ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Schweizer Sektor des Flughafens als Zollanschlussgebiet dem Inland zu, den internationalen Sektor dem Ausland.21 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu lit. a in der geltenden Fassung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; das Bundesgericht gibt die Definition nur wieder.22
III. Gegenstände (lit. b)
Abschnitt betitelt „III. Gegenstände (lit. b)“8 Sachbegriff. Lit. b fasst die Definitionen von Art. 6 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 2 aMWSTG zusammen. Nach der Botschaft entspricht sie dem Sachbegriff des Zivilrechts, der immaterielle Werte und Rechte ausschliesst, die der rechtlichen Herrschaft unterworfenen Naturkräfte aber den Sachen gleichstellt (Art. 713 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).23 Die Lehre verweist für unbewegliche Gegenstände auf den Grundstückbegriff von Art. 655 Abs. 2 ZGB.24
9 Funktion. Da eine Lieferung nur an einem Gegenstand erfolgen kann, dient lit. b der Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung.25 Alle drei Arten der Lieferung setzen einen Gegenstand voraus.26 Elektrizität ist Liefergegenstand; die Einräumung von Durchleitungsrechten am Netz ist dagegen nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Dienstleistung.27 Als Beispiel einer Leistung ohne Gegenstand nennt die Lehre den Online-Zugriff auf eine Tageszeitung.28
IV. Leistung (lit. c)
Abschnitt betitelt „IV. Leistung (lit. c)“A. Bedeutung und Merkmale
Abschnitt betitelt „A. Bedeutung und Merkmale“10 Zentraler Begriff. Die Leistung im Inland ist das Steuerobjekt der Inlandsteuer und Oberbegriff für Lieferungen und Dienstleistungen; sie ist nach der Botschaft neben dem Entgelt «das zentrale Tatbestandsmerkmal» der Inland- und der Bezugsteuer, und ihre Abgrenzungskriterien bilden die Grenzen der fiskalischen Zugriffsmöglichkeit des Staates.29 Lit. c nennt drei Merkmale: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes, an eine Drittperson, in Erwartung eines Entgelts.30 Ein steuerbares Leistungsverhältnis setzt zusätzlich ein Entgelt (lit. f) und eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt voraus (N. 37).31 Leistung und Entgelt sind nach der Lehre als getrennte Tatbestandsmerkmale zu prüfen.32
B. Einräumung an eine Drittperson
Abschnitt betitelt „B. Einräumung an eine Drittperson“11 Willentliche Übertragung. Mit der «Einräumung» wird nach der Botschaft verlangt, dass eine Übertragung stattfindet; nur der aktive, willentliche Vorgang ist ein Einräumen, weshalb bei der gesetzlichen Nachfolge im Rahmen einer Erbschaft keine Leistung vorliegt.33 Das Bundesverwaltungsgericht spricht von der Willentlichkeit der Einräumung.34 Die Lehre nennt als weitere Fälle ohne Leistungswillen die Beschädigung eines Gegenstandes durch einen Dritten und den Diebstahl; eine Vermögenseinbusse, die jemand ohne seinen Willen erleidet, bewirkt keine Leistung.35 Ob der Leistende das Wirtschaftsgut rechtmässig innehat, ist nach der Lehre ohne Bedeutung; auch der Hehler liefert.36
12 Mehrheit von Beteiligten. «Eine Leistung im Sinne von Art. 3 lit. c MWSTG liegt nur dann vor, wenn mehrere Beteiligte vorhanden sind.»37 Gemeint ist kein Dreiparteienverhältnis, sondern die Übertragung vom Leistungserbringer an einen Leistungsempfänger; Drittperson ist jedes mehrwertsteuerrechtlich relevante Subjekt, das nicht der Leistungserbringer ist.38 Reine Innenleistungen sind mehrwertsteuerrechtlich nicht relevant.39 Nach der Botschaft erbringt der Einzelunternehmer, der für private Zwecke eine Leistung aus dem Unternehmen bezieht, keine Leistung, weil es an einem zweiten Rechtssubjekt fehlt.40 Das Bundesgericht verneinte eine Leistung einer Bank an ihre Kunden, soweit sie Hypotheken vor deren Zession für sich selbst bewirtschaftete; nach der Zession erbrachte sie die Bewirtschaftung an die Zessionarin.41 Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte eine Leistung im Sinne von lit. c im Zusammenhang mit der Parteientschädigung einer Anwältin, die in eigener Sache prozessierte.42
13 Fehlender Empfänger. Ohne Empfänger fehlt es an einer Leistung. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte ein Leistungsverhältnis bei der Validierung von Blöcken einer Blockchain gegen den blossen Block-Reward, weil Empfänger allein das Blockchain-Netzwerk als solches sei und der Leistungsbegriff damit nicht erfüllt sei; der Block-Reward bleibe auch neben den Transaktionsgebühren ein Nicht-Entgelt.43 Zum Erfordernis der Drittperson bei Leistungen an eng verbundene Personen N. 53.
C. Verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert
Abschnitt betitelt „C. Verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert“14 Weiter Begriff. Der verbrauchsfähige wirtschaftliche Wert umfasst alles, was in irgendeiner Form einer Bedürfnis- oder Nachfragebefriedigung dient; auch die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung hat einen wirtschaftlichen Wert, und der Vorteil muss keinen Vermögensvorteil zur Folge haben.44 Nach der Botschaft wird das Kriterium der Wirtschaftlichkeit von der Entgeltserwartung überlagert: Die blosse Entgeltserwartung macht einen Wert zu einem wirtschaftlichen.45 Das Bundesgericht folgte dem bei der Werbung neuer Kunden durch bestehende Kunden gegen eine Gutschrift: Schon die Erwartung einer Gegenleistung verleiht dem Vorteil wirtschaftlichen Charakter, und die Tätigkeit der werbenden Kunden muss selbst nicht wirtschaftlich sein; die Gutschrift war deshalb Entgelt und kein Rabatt.46
15 Boden und Geld. Als nicht verbrauchsfähig gelten nach der Botschaft der Boden und das Geld.47 Entgeltlich abgegebene Gutscheine behandelt das Bundesverwaltungsgericht als Zahlungsmittel.48 Nach dem Bundesgericht ist nicht jedes Wirtschaftsgut tatsächlich verbrauchsfähig.49 Einlagen in Unternehmen unterliegen nach der Botschaft schon aufgrund des Leistungsbegriffs nicht der Steuer (vgl. Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG).50 Die Lehre bezweifelt, dass der Boden nicht verbrauchsfähig ist, etwa bei zu intensiver Nutzung oder im Bergbau, und weist darauf hin, dass der Grundstückbegriff von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG den Boden mitumfasst; auch die Behandlung des Kapitals sei in der Lehre nicht unumstritten.51
D. Erwartung eines Entgelts
Abschnitt betitelt „D. Erwartung eines Entgelts“16 Entgeltlichkeit. Die Entgeltlichkeit ist nach der Botschaft das zentrale Merkmal der Leistung; unentgeltliche Leistungen unterliegen nicht der Steuer. Unerheblich ist, ob im Einzelfall tatsächlich ein Entgelt vereinnahmt werden konnte; nur wo die Entgeltserwartung von vornherein wegfällt, liegt keine Leistung vor. Die Botschaft nennt als Beispiel die Gratiszeitung; der Versand von «Gratis»-Karten oder eine Theateraufführung mit anschliessender Kollekte seien dagegen mindestens in gewissem Umfang Leistungen.52 Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die Entgeltlichkeit als unabdingbares Tatbestandsmerkmal.53 Die Entgeltserwartung ist nach der Lehre eine subjektive Komponente, deren Vorliegen aufgrund äusserer Handlungen und Indizien zu beurteilen ist; der Leistungserbringer darf ein Entgelt erwarten, wenn ihm ein Anspruch oder auf andere Weise eine Entschädigung zusteht, auch wenn er sie rechtlich nicht durchsetzen kann.54
17 Sicht des Leistungserbringers. Aus dem Begriff der Entgeltserwartung folgt nach dem Bundesverwaltungsgericht, dass das Vorliegen einer Leistung grundsätzlich aus der Sicht des Leistungserbringers zu beurteilen ist.55 Das Bundesgericht unterscheidet: Ob das Verhalten des Leistungserbringers als Leistung zu qualifizieren ist, beurteilt sich aus seiner Perspektive, ob Leistung und Entgelt verknüpft sind, aus der Sicht des Empfängers (N. 41).56 Mit dem Leistungsbegriff von lit. c zieht das Gesetz nach Fröhlich die Grenze zwischen nachhaltiger Unternehmensführung und privater Tätigkeit.57 Ist eine Tätigkeit einzig auf Nicht-Entgelte ausgerichtet, kann sie nach der Botschaft von 2015 die Steuerpflicht nicht auslösen.58
E. Leistung von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung
Abschnitt betitelt „E. Leistung von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung“18 Herkunft und Zweck. Der Nebensatz übernimmt Art. 8 aMWSTG, wonach Lieferungen und Dienstleistungen auch vorliegen, wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgen; die Botschaft äussert sich in den Erläuterungen zu Art. 3 nicht dazu.59 Als Anwendungsfall nennt die Botschaft in den Erläuterungen zu Art. 88 E-MWSTG die Zwangsverwertung: Lieferungen und Dienstleistungen, die das Betreibungs- oder Konkursamt erbringt, sind steuerbare Leistungen der steuerpflichtigen Person.60 Die ESTV folgt dem; der Erlös ist nur steuerbar, wenn der Schuldner steuerpflichtig ist, während die Tätigkeit der Ämter selbst hoheitlich ist.61
19 Ersatz der Freiwilligkeit. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann die gesetzliche oder behördliche Anordnung die Willensbildung beim Leistungserbringer und damit die Freiwilligkeit ersetzen; es bejahte eine Leistung der Krankenversicherer, die gesetzlich zur Verteilung der CO2-Abgabe an die Bevölkerung verpflichtet sind. Ob die Anordnung auch die Entgeltserwartung ersetzt, liess es offen.62 Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Nebensatz liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; auch ob und wie er auf die Enteignung anzuwenden ist, ist nicht entschieden.
V. Lieferung (lit. d)
Abschnitt betitelt „V. Lieferung (lit. d)“A. Verschaffen der Verfügungsmacht (Ziff. 1)
Abschnitt betitelt „A. Verschaffen der Verfügungsmacht (Ziff. 1)“20 Wirtschaftliche Verfügungsmacht. Lit. d übernimmt den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 und 2 aMWSTG.63 Eine Lieferung setzt voraus, dass der Empfänger über den Gegenstand wirtschaftlich verfügen oder ihn gebrauchen und nutzen darf.64 Die mehrwertsteuerliche Verfügungsmacht ist nicht mit der zivilrechtlichen identisch; der Empfänger muss wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen, ihn also selbst verbrauchen, gebrauchen oder im eigenen Namen veräussern können.65 Ob Besitz oder Eigentum übertragen wird, ist nach der Praxis ohne Bedeutung; ein Verkauf unter Eigentumsvorbehalt ist eine Lieferung (Art. 2 Abs. 1 MWSTV).66
21 Eigentum allein genügt nicht. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist nach dem Bundesgericht «nicht immer ausreichend»; entscheidend ist, ob der Empfänger den Gegenstand verbrauchen, verändern, belasten und veräussern kann. Beim Verkauf von Teakbäumen mit gleichzeitigem Servicevertrag erwarben die Investoren nur ein Recht auf künftige Holzerlöse; das schloss eine Lieferung im Sinne von Ziff. 1 aus.67 Kauf- und Dienstleistungsvertrag bildeten einen wirtschaftlichen Vorgang, der als Ganzes zu beurteilen sei.68 Honauer/Probst/Rohner/Frey halten die Auffassung des Bundesgerichts in den Teakholzfällen, wonach aus ausgenommenen Leistungen ohne Option kein Entgelt entstehen könne, für fragwürdig und wollen die Entscheide nicht als Präjudizien verstanden wissen.69
22 Sicherungsgeschäfte. Die Übertragung eines Gegenstandes zur Sicherung oder seine Verpfändung ist keine Lieferung; geliefert wird erst bei der Inanspruchnahme (Art. 2 Abs. 2 MWSTV). Ein Sale-and-lease-back mit vereinbarter Rückübereignung gilt als Finanzierungsdienstleistung (Art. 2 Abs. 3 MWSTV). Das Bundesgericht verneinte gestützt darauf eine Lieferung bei der Übertragung von Leasingaktiven an eine Zweckgesellschaft im Rahmen einer Verbriefung.70 Nach der Lehre entstehen Lieferungen bei der Pfandverwertung.71
23 Lieferung von Grundstücken. Bei Grundstücken entsteht die wirtschaftliche Verfügungsmacht nach dem Bundesgericht erst mit dem Verfügungsgeschäft: Der Übergang der Verfügungsmacht sei «unumstösslich» am zivilrechtlichen Übergang des Eigentums mit dem Grundbucheintrag festzumachen, nicht am Verpflichtungsgeschäft oder am Übergang von Nutzen und Gefahr.72
24 Im eigenen Namen. Die Formulierung «im eigenen Namen» dient nach der Lehre, gestützt auf die Materialien zum aMWSTG, der Abgrenzung bei Reihengeschäften: Der Zwischenhändler wird als Lieferant behandelt, auch wenn er den Gegenstand nicht körperlich in Empfang nimmt.73 Die Einfuhrsteuer setzt dagegen keinen Vorgang voraus, der die Merkmale der Lieferung nach lit. d erfüllt; Steuerobjekt ist die blosse Einfuhr.74
B. Werklieferung (Ziff. 2)
Abschnitt betitelt „B. Werklieferung (Ziff. 2)“25 Weiter Bearbeitungsbegriff. Als Lieferung gilt das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind. Nach der Praxis kommt es auf das Ausmass der Bearbeitung nicht an, und es ist nicht erforderlich, dass Material verwendet wird; erfasst sind etwa Reparatur-, Reinigungs-, Unterhalts- und Kontrollarbeiten, das Schneeräumen und Arbeiten an Gebäuden und Strassen.75 Im Unterschied zum Unionsrecht verlangt das schweizerische Recht nicht, dass durch die Bearbeitung ein neuer Gegenstand entsteht.76 Eine Dienstleistung liegt nach der Lehre dagegen vor, wenn Gegenstände nur für ein Gutachten oder einen Bericht bewertet oder analysiert werden.77
26 Kasuistik. Behält der Kunde die Verfügungsmacht am eingelieferten Edelmetall, erschöpft sich die Leistung der Scheideanstalt in einer Werklieferung nach Ziff. 2; die Steuer bemisst sich am Werklohn, nicht am Materialwert.78 Die Pflege der verkauften Teakbäume war keine eigene Werklieferung, sondern Teil des einheitlich zu beurteilenden Vorgangs (N. 21).79 Die Kryokonservierung von Stammzellen qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als einheitliche Leistung, deren wesentliches Element die Bearbeitung des Materials ist, und damit als Lieferung, obwohl das Eigentum beim Kunden verblieb.80
27 Kritik der Lehre. Honauer/Probst/Rohner/Frey weisen darauf hin, dass der von der Warenumsatzsteuer übernommene weite Bearbeitungsbegriff zu Abgrenzungsproblemen führe, obwohl die Zuordnung als Lieferung oder Dienstleistung für den Ort der Leistung wesentlich sei.81 Sie schlagen vor, in jeder Lieferung eine Dienstleistungskomponente zu sehen und nach Art. 19 Abs. 3 MWSTG zu entscheiden, welche Komponente wirtschaftlich überwiegt; die Reinigung von Kleidern wäre danach eine Dienstleistung. Diesen Vorrang von Art. 19 Abs. 3 MWSTG vor Ziff. 2 festzulegen, wäre nach ihnen Aufgabe des Gesetzgebers.82
C. Gebrauchsüberlassung (Ziff. 3)
Abschnitt betitelt „C. Gebrauchsüberlassung (Ziff. 3)“28 Miete, Leasing, Pacht. An der Qualifikation der Gebrauchsüberlassung als Lieferung hielt der Gesetzgeber fest; darin weicht das schweizerische Recht vom Unionsrecht ab.83 Ziff. 3 erfasst namentlich Miete und Pacht im Sinne des Obligationenrechts (OR)84, ferner Leasing und Nutzniessung; entscheidend ist nach der Rechtsprechung, dass der Mieter einen Gegenstand oder einen bestimmten Teil davon zu seiner ausschliesslichen Verfügung erhält.85 Nach der Lehre wird dabei keine Verfügungsmacht im Sinne von Ziff. 1 verschafft.86 Nach der Praxis gelten etwa die Vermietung von Geräten und Maschinen, von nicht auf Dauer eingebauten Vorrichtungen, von Immobilien und Parkplätzen und die Bereitstellung eines Beförderungsmittels ohne Bedienungspersonal als Lieferungen.87
29 Kasuistik. Das Bundesgericht verneinte eine Gebrauchsüberlassung beim Erwerb von Deckrechten an einem Hengst, weil weder ein Miet- oder Pachtvertrag vorlag noch ein Gebrauch am Tier überlassen wurde; es qualifizierte den Erwerb als Dienstleistung nach lit. e Ziff. 1.88 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Abstellgebühren eines Flughafens für Luftfahrzeuge als Vermietung von Abstellplätzen und damit als Lieferung.89 Die Vermietung oder Vercharterung von Luftfahrzeugen ist nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Lieferung nach Ziff. 3.90
VI. Dienstleistung (lit. e)
Abschnitt betitelt „VI. Dienstleistung (lit. e)“30 Auffangtatbestand. Um die lückenlose Besteuerung sämtlicher Leistungen sicherzustellen, ist die Dienstleistung komplementär zur Lieferung definiert; lit. e entspricht Art. 7 aMWSTG.91 Das Bundesgericht bezeichnet lit. e als Auffangnorm.92 Wegen des weiteren Lieferungsbegriffs ist der Dienstleistungsbegriff enger als im Unionsrecht.93 Als Dienstleistungen behandelt das Bundesgericht etwa die Rechtsberatung, Laboratoriumsleistungen und die Online-Partnervermittlung.94
31 Überlassen immaterieller Werte und Rechte (Ziff. 1). Ziff. 1 entspricht Art. 7 Abs. 2 lit. a aMWSTG ohne den Nebensatz «auch wenn sie nicht in einer Urkunde verbrieft sind», der nach der Botschaft nur Unsicherheiten verursachte.95 Die Übertragung von Aktien kann eine Dienstleistung nach Ziff. 1 sein.96 Die Überlassung eines Rechts setzt nach dem Bundesgericht einen marktäquivalenten Leistungsaustausch voraus; weil der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen verfassungsrechtlich ohnehin frei ist, überliess das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) den Gebührenpflichtigen kein Recht.97 Die kommunale Konzessionsabgabe für die Nutzung öffentlichen Bodens bezeichnete das Bundesgericht dagegen als Entgelt für das Überlassen von Rechten.98 Auch die Einräumung von Rechten auf den vergünstigten Bezug von Tageskarten ist eine Dienstleistung nach Ziff. 1; zum Erwerb von Deckrechten N. 29.99
32 Unterlassen und Dulden (Ziff. 2). Ziff. 2 übernimmt Art. 7 Abs. 2 lit. b aMWSTG.100 Unter Dulden versteht die Lehre die Hinnahme fremder Aktivitäten im eigenen Rechtskreis, unter Unterlassen den bewussten Verzicht auf eine Handlung.101 Eine Duldungsleistung setzt nach dem Bundesverwaltungsgericht eine eigene Verpflichtung voraus: Jemanden machen zu lassen oder eine Situation zu ertragen, ohne sich irgendwie verpflichtet zu haben, ist keine Dienstleistung; die Rechtsprechung zum alten Recht gilt weiter. Die Hinnahme der Saalnutzungen, die der Stadt vorbehalten waren, durch die Pächterin war danach keine Dienstleistung nach Ziff. 2.102 Den Verzicht des Vermieters auf den Rückbau gegen Entschädigung beurteilte es als Duldungsleistung; die Entschädigung sei unechter Schadenersatz.103
33 Abgrenzung zum Schadenersatz. Nach der Praxis der ESTV leistet keinen Schadenersatz, sondern ein Entgelt, wer dafür bezahlt, dass ein anderer eine Handlung unterlässt oder eine Handlung oder einen Zustand duldet; auch die Einwilligung in eine Vertragsauflösung ist eine Leistung. Als Beispiele nennt sie die Zahlung einer Angestellten an den Arbeitgeber, damit dieser sie trotz Konkurrenzverbot in der Nähe einen eigenen Betrieb eröffnen lässt, und die Entschädigung für die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrags; eine vereinbarte Konventionalstrafe für die Verletzung des Konkurrenzverbots beurteilt sie anders.104 Nach der Lehre wird ein Unselbständiger, der sich im Rahmen einer entschädigungspflichtigen Konkurrenzklausel verpflichtet, seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht zu konkurrenzieren, dadurch nicht zum Steuerpflichtigen; schlichtes Nichtstun ohne Verpflichtung führt zu keiner Leistung.105 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ziff. 2 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
VII. Entgelt (lit. f)
Abschnitt betitelt „VII. Entgelt (lit. f)“A. Begriff
Abschnitt betitelt „A. Begriff“34 Qualitative Seite. Lit. f beschränkt sich auf die qualitative Seite des Entgelts als Vermögenswert, der für den Erhalt einer Leistung aufgewendet wird; die quantitative Seite, der Umfang der Bemessungsgrundlage, ist in Art. 24 MWSTG geregelt.106 Das Bundesgericht hat diese Unterscheidung übernommen.107 Ob ein Entgelt vorliegt, ist aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen.108 Massgebend ist das tatsächlich Aufgewendete und nicht der objektive Marktwert der Leistung; eine Wertäquivalenz von Leistung und Entgelt ist nicht erforderlich.109 Eine Ausnahme bildet der Drittvergleich bei eng verbundenen Personen (N. 48).
35 Vermögenswert. Entgelt kann jeder Vermögensvorteil sein; er kann auch an eine andere Person als den Leistenden fliessen, etwa wenn der Empfänger dessen Schulden gegenüber Subunternehmern bezahlt.110 Die Hingabe von Altgeräten beim Kauf neuer Geräte beurteilte das Bundesgericht als Leistung an Zahlungs statt und nicht als Rabatt.111 Bei Tausch und tauschähnlichen Verhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere (Art. 24 Abs. 3 MWSTG); die Rechtsprechung geht dabei von einer widerlegbaren Vermutung der Gleichwertigkeit aus.112 Nach der Lehre wird beim Tausch kein Entgelt fingiert; beide Parteien haben eine Entgeltserwartung, die nicht in Geld besteht.113
36 Entgelt von Dritten. Das Entgelt kann vom Leistungsempfänger oder an seiner Stelle von einer Drittperson stammen. Zahlungen von Dritten sind nach der Botschaft nur dann Entgelt, wenn sie eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zur empfangenen Leistung aufweisen, was der Fall ist, wenn sie im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers ausgerichtet werden; fehlt die Verknüpfung, handelt es sich um Subventionen oder Spenden.114 Beim amtlichen Verteidiger ist nach dem Bundesgericht der Staat Empfänger der Leistung; für die Bestimmung des Empfängers kommt es nicht darauf an, wer bezahlt, da das Entgelt auch von einem Dritten stammen kann.115 Eine für den Kunden unentgeltliche Vermittlung ist entgeltlich, wenn eine Drittperson an seiner Stelle bezahlt.116 Verbilligungsbeiträge der öffentlichen Hand in einem Dreiparteienverhältnis behandelt die ESTV als Subventionen, weil das Gemeinwesen nicht Auftraggeber der verbilligten Leistung ist.117
B. Innere wirtschaftliche Verknüpfung («für den Erhalt einer Leistung»)
Abschnitt betitelt „B. Innere wirtschaftliche Verknüpfung («für den Erhalt einer Leistung»)“37 Grundsatz. Ein Leistungsverhältnis liegt vor, wenn zwischen der Leistung (lit. d oder e) und dem Entgelt (lit. f) ein hinreichender Konnex im Sinne einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung besteht.118 Eine vertragliche Verpflichtung ist nicht erforderlich; es genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung, die zumindest aus Sicht des Leistungsempfängers zu bejahen ist.119 Muss ein Veranstalter Gebühren zahlen, um seinen Anlass unter dem Dach eines Verbands durchführen zu können, ist die Zahlung conditio sine qua non für die Durchführung und mit der Leistung des Verbands verknüpft.120 Leihgaben einer Brauerei an Gastbetriebe beurteilte das Bundesgericht als Entgelt für eingeräumte Lieferrechte, weil sie Mitgrund der Bezugsverpflichtung seien (Kausalität) und hingegeben würden, um die Lieferrechte zu erlangen (Finalität).121
38 Mittelflüsse des Staates. Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft, können steuerbar sein. Zu unterscheiden ist, ob der Staat eine Subvention bezahlt, um ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten zu fördern, oder ob er sich eine individualisierte und konkrete Leistung beschafft, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen.122 Die Beschaffung einer Leistung setzt nach dem Bundesgericht voraus, dass der Staat zur Erfüllung der übertragenen Aufgabe gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist; handelt der Empfänger ohnehin nach seinen Statuten, fehlt das Leistungsverhältnis.123 Bejaht hat das Bundesgericht ein Leistungsverhältnis bei Pauschalvergütungen von Kanton und Gemeinden für genau umschriebene Aufgaben von Forstrevieren, verneint bei Beiträgen des Bundes an eine Stiftung für Dopingbekämpfung und beim gegenseitigen Verzicht auf Baurechtszins und Heimfallentschädigung.124 Auch eine pauschale Systemabgeltung von Krankenversicherern für Managed-Care-Leistungen steht in keinem Äquivalenzverhältnis zu konkreten Heilbehandlungen.125
39 Fehlende Verknüpfung. Echte Mitgliederbeiträge, die statutengemäss für Tätigkeiten im Interesse aller Mitglieder eingesetzt werden, sind kein Entgelt.126 Den Erlös aus der Ausgabe und dem Verkauf eigener Aktien beurteilte das Bundesgericht als Kapitaleinlage und damit als Nicht-Entgelt (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG); es berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.127 Die in Art. 18 Abs. 2 MWSTG aufgezählten Nicht-Entgelte sind nach der Botschaft Mittelflüsse, bei denen es an einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung mit einer Leistung fehlt; die Aufzählung ist nicht abschliessend.128
40 Zwei Leistungen oder Entgeltsminderung. Ob zwei Leistungen miteinander verrechnet werden oder ob eine Leistung gegen ein gemindertes Entgelt erbracht wird, ist nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien abzugrenzen. Wird die Leistung des Empfängers auf dem Markt angeboten, ist sie nach dem Bundesgericht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als eigene (zweite) Leistung zu qualifizieren; das handelsrechtliche Bruttoprinzip stützt dieses Ergebnis.129
41 Stand der Frage: Sichtweise. Die geltende Rechtsprechung beurteilt die Leistung aus der Sicht des Erbringers und die Verknüpfung aus der Sicht des Empfängers (N. 17).130 Nach der älteren Rechtsprechung genügte im schweizerischen Recht die Kausalität aus der Sicht des Leistungserbringers; nicht erforderlich war die Finalität in dem Sinne, dass die Leistung in Erwartung der Gegenleistung erbracht wird.131 Honauer/Probst/Rohner/Frey vertreten, diese unter altem Recht entwickelte Rechtsprechung halte, soweit sie nur oder vorrangig auf die Sicht des Leistungsempfängers abstelle, vor dem Wortlaut des geltenden Gesetzes nicht stand: Lit. c verkörpere die Finalität aus der Sicht des Leistungserbringers, lit. f die Kausalität aus der Sicht des Empfängers; ohne Entgeltserwartung liege kein Steuerobjekt vor.132 Ebenso hält Cagienard die Auslegung, wonach die Kausalität genüge, angesichts der Legaldefinition für überholt.133 Im Fall der Brauerei prüfte das Bundesgericht Kausalität und Finalität nebeneinander (N. 37); ausdrücklich zu dieser Kritik geäussert hat sich das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht.
VIII. Hoheitliche Tätigkeit (lit. g)
Abschnitt betitelt „VIII. Hoheitliche Tätigkeit (lit. g)“42 Negative Definition. Lit. g umschreibt die hoheitliche Tätigkeit negativ als Tätigkeit, die nicht unternehmerischer Natur ist. Nach der Botschaft sind hoheitliche Tätigkeiten keine Leistungen im Sinne der Mehrwertsteuer und die damit zusammenhängenden Gebühren, Beiträge oder Abgaben keine Entgelte (Art. 18 Abs. 2 lit. l MWSTG); auf den Aufwendungen für hoheitliche Tätigkeiten ist kein Vorsteuerabzug möglich.134 Der Begriff ist mehrwertsteuerspezifisch und nicht mit der hoheitlichen Tätigkeit im öffentlichen Recht identisch; Tätigkeiten aufgrund eines Monopols sind nicht hoheitlich, wenn sie unternehmerischer Natur sind.135 Die Merkmale «namentlich nicht marktfähig» und «nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter» fügte das Parlament 2009 ein; die Botschaft hatte die Marktfähigkeit bereits als Kriterium der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannt.136 Vorgänger war Art. 23 Abs. 1 aMWSTG, wonach Gemeinwesen für Leistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt nicht steuerpflichtig waren.137
43 Marktfähigkeit. Mit lit. g hat der Gesetzgeber nach dem Bundesgericht die Rechtsprechung aufgenommen und auf die Marktfähigkeit abgestellt; entscheidend ist nicht, in welcher Form das Gemeinwesen handelt.138 Der Begriff der hoheitlichen Tätigkeit ist enger als jener der öffentlich-rechtlichen Aufgaben.139 Nach der ESTV sind Leistungen, die marktfähig sind und auch von privaten Anbietern erbracht werden können, nicht hoheitlich, unabhängig davon, ob derzeit ein privates Angebot besteht; für hoheitliches Handeln spricht, wenn die Tätigkeit gegenüber Dritten mit einer Verfügung durchgesetzt werden kann.140 Die Lehre stellt auf das Subordinationsverhältnis und eine gegenüber dem Bürger erzwingbare öffentlich-rechtliche Regelung ab und will hoheitliche Tätigkeit wegen der Wettbewerbsneutralität nur zurückhaltend annehmen.141
44 Katalog der Verordnung. Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten nach Art. 14 MWSTV Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach lit. g sind; die Bestimmung zählt namentlich Bereiche wie Telekommunikation, Energie- und Wasserversorgung, Beförderung, Amtsnotariate, Vermessung und Entsorgung auf. Sie führt den Katalog von Art. 23 Abs. 2 aMWSTG fort.142 Nach dem Bundesgericht soll Art. 14 MWSTV die hoheitliche Tätigkeit begrenzen.143 Die Liste ist nach der Lehre nicht abschliessend; die genannten Leistungen sind auch dann steuerbar, wenn das Gemeinwesen in diesem Zusammenhang Verfügungen erlassen kann.144
45 Kasuistik. Nicht hoheitlich sind nach der Rechtsprechung die Nachführung der amtlichen Vermessung, auch wenn die Kosten verfügt werden, und die amtliche Verteidigung.145 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die Hoheitlichkeit für die entgeltliche Zuteilung von Abstellplätzen durch einen Flughafen.146 Die Aufgaben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und des BAKOM im Zusammenhang mit der Radio- und Fernsehempfangsgebühr bezeichnete das Bundesgericht dagegen als regulatorisch und damit hoheitlich.147 Nach der Praxis hoheitlich sind etwa Eintragungen in das Grundbuch und Auszüge daraus sowie die Tätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter.148 Das Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft beurteilte Wasser- und Abwasseranschlussgebühren als Entgelte für nicht hoheitliche Leistungen.149
46 Eingesetzte Personen und Organisationen. Seit 2018 erfasst lit. g auch die Tätigkeit einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation. Nach der Botschaft ändert das die Rechtslage nicht, sondern übernimmt die Praxis der ESTV zur Beleihung: Das delegierende Gemeinwesen muss befugt sein, die Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu erbringen, die Delegation muss gesetzlich geregelt sein, und die Beliehenen müssen ermächtigt sein, die Massnahmen und das geschuldete Entgelt durch Verfügung im eigenen Namen einzufordern; als Beispiel nennt sie den Sachwalter im Zwangsvollstreckungsverfahren.150 Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass die eingesetzte Person mit dem Recht ausgestattet ist, im Namen des Gemeinwesens anfechtbare Verfügungen zu erlassen; dass eine Tätigkeit nicht marktfähig ist, sage allein nichts über eine Delegation aus.151
47 Stand der Frage: Entschädigung bei Delegation. Nach der Praxis der ESTV ist die Entschädigung, die das Gemeinwesen der beliehenen Person für die Übernahme der Tätigkeit bezahlt, ein Entgelt für eine steuerbare Leistung; nur die von der Beliehenen bei den Bürgern erhobene Gebühr ist Nicht-Entgelt. Anders behandelt die ESTV die Übertragung einer Tätigkeit, die von Gesetzes wegen zwingend durch ein Gemeinwesen zu erbringen ist, an ein anderes Gemeinwesen; dann ist weder die Entschädigung noch die Gebühr steuerbar.152 Honauer/Probst/Rohner/Frey vertreten demgegenüber, die Entschädigung für eine rechtskonform delegierte hoheitliche Tätigkeit sei weiterhin ein Nicht-Entgelt; sie verlangen für die Delegation eine Grundlage in einem formellen Gesetz.153 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
IX. Eng verbundene Personen (lit. h)
Abschnitt betitelt „IX. Eng verbundene Personen (lit. h)“48 Funktion. Die Beteiligung eng verbundener Personen an einem Leistungsverhältnis ist Voraussetzung für den Drittvergleich bei der Bemessung (Art. 24 Abs. 2 MWSTG) und für das obligatorische Meldeverfahren (Art. 38 Abs. 1 MWSTG).154 Nach der Botschaft von 2008 findet beim Drittvergleich die Besteuerung eines fiktiven Entgelts statt, was eine Ausnahme vom Grundsatz sei und deshalb auf Verhältnisse unter Nahestehenden beschränkt werden müsse.155 Art. 24 Abs. 2 MWSTG setzt einen Vorzugspreis und einen Empfänger voraus, der eng verbundene Person im Sinne von lit. h ist.156 Die Verordnung verweist auf lit. h bei den Leistungen an das Personal und beim Reklamecharakter von Druckerzeugnissen (Art. 47 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 2 lit. b MWSTV).
49 Fassungen. Der Entwurf des Bundesrates sprach von «nahestehenden Personen» und bezog «liierte Personen» ein.157 Das Parlament führte 2009 den Begriff der eng verbundenen Personen ein und knüpfte die massgebende Beteiligung an das Überschreiten der Schwellenwerte von Art. 69 DBG, damals 20 Prozent; nach der Botschaft von 2015 wollte es damit eine Safe-Haven-Regel schaffen.158 Das Bundesgericht wendet für Steuerperioden bis 2017 die Fassung von 2010 mit dem Verweis auf Art. 69 DBG an.159 Seit 2018 genügt eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Stamm- oder Grundkapital oder eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft (Ziff. 1); neu einbezogen sind Stiftungen und Vereine (Ziff. 2), ausgenommen Vorsorgeeinrichtungen.160
50 Nahestehende Personen. Eine Holding und ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft sind nach dem Bundesgericht eng verbunden.161 Als nahestehende Personen gelten nach der Praxis Personen, die zum Beteiligungsinhaber in einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis stehen, etwa Familienangehörige oder Schwestergesellschaften; der Drittpreis kommt zur Anwendung, wenn sie wegen dieser Beziehung einen Vorzugspreis erhalten, nicht aber bei einem branchenüblichen Rabatt.162 Das Bundesverwaltungsgericht zählt dazu verwandtschaftlich verbundene Personen sowie Schwester- und Grossmuttergesellschaften und betrachtete den Alleinaktionär bzw. den Ehegatten der Alleinaktionärin als eng verbundene oder einer solchen nahestehende Person.163 Nach der Lehre sind nahestehend auch Unternehmen, die aufgrund von Konzernzugehörigkeit oder vertraglicher, wirtschaftlicher oder personeller Beziehungen unter dem massgeblichen Einfluss eines anderen Unternehmens stehen.164
51 Stiftungen und Vereine (Ziff. 2). Der Bundesrat begründete den Einbezug mit der Rechtsformneutralität: Die bisherige Definition schliesse Stiftungen und Vereine im Grunde willkürlich aus. Ob eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung vorliegt, sei im Einzelfall zu prüfen; die Prüfung erübrige sich, wenn die Leistungen zu marktüblichen Bedingungen erbracht werden.165 In der Vernehmlassung war der Einbezug wegen Bedenken zur Rechtssicherheit abgelehnt worden.166 Nach der ESTV begründet die blosse Mitgliedschaft in einem Verein oder seinem Vorstand, die Mitgliedschaft im Stiftungsrat, die Stellung als Gläubiger, Schuldner, Destinatär, Spender oder Gönner noch keine besonders enge Beziehung.167 Denzler/Frey bejahen eine enge Verbundenheit zwischen einer Schweizer Stiftung und einer von ihr gegründeten ausländischen Stiftung mit gleichem Zweck, deren wirtschaftliches Überleben von ihr abhängt.168 Für den Drittpreis gegenüber einer Stiftung stellt das Bundesverwaltungsgericht auf den tatsächlich unter unabhängigen Dritten vereinbarten Preis ab, ohne zu prüfen, ob er die Kosten deckt.169
52 Vorsorgeeinrichtungen und Personal. Den Ausschluss der Vorsorgeeinrichtungen fügte das Parlament 2016 ein; der Bundesrat hatte stattdessen vorgeschlagen, Vorsorgeeinrichtungen in eine Mehrwertsteuergruppe aufnehmen zu können.170 Die ESTV zählt zu den Vorsorgeeinrichtungen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und solche, die ihr dienen, sofern sie nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)171 von den direkten Steuern befreit sind.172 Das Personal ist als solches keine eng verbundene Person; Vorteile an das Personal fallen nach der Botschaft nur dann unter den Drittvergleich, wenn die Mitarbeitenden die Voraussetzungen von lit. h erfüllen.173 Für die Sonderregeln bei Leistungen an das Personal ist es ohne Bedeutung, ob die Mitarbeitenden eng verbundene Personen sind (Art. 47 Abs. 5 MWSTV).174
53 Leistungsverhältnis trotz Unentgeltlichkeit. Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt nach Art. 26 MWSTV als Leistungsverhältnis. Bei der unentgeltlichen Überlassung von Kunstwerken an Konzerngesellschaften gilt nach dem Bundesgericht als Entgelt der Drittvergleichswert, auch ohne Rechnung.175 Es nimmt gegenüber eng verbundenen Personen ein Leistungsverhältnis an, selbst wenn überhaupt kein Entgelt bezeichnet und bezahlt wird, sofern die Leistung üblicherweise nur gegen Entgelt erhältlich ist; das Entgelt bemisst sich nach dem Drittpreis.176 Vorausgesetzt bleibt eine Leistung an eine Drittperson, die die betriebliche Sphäre verlässt; reine Innenleistungen genügen nicht.177
54 Kritik der Lehre. Honauer/Probst/Rohner/Frey bezeichnen es als fraglich, ob Art. 26 MWSTV für gänzlich unentgeltliche Leistungen gesetzes- und verfassungskonform ist, weil die Verordnung das Steuerobjekt erweitere und Art. 24 Abs. 2 MWSTG nur die Bemessungsgrundlage regle; zugleich halten sie fest, dass die Bestimmung mit dem Grundsatz der allgemeinen Besteuerung des Endverbrauchs harmoniere.178 Bodemann und Honauer/Probst/Rohner/Frey verlangen, zuerst zu prüfen, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, und erst danach den Drittpreis anzuwenden.179 Nach Robinson kann die Versteuerung des Drittpreises ohne entsprechende Zahlung zu einer Mehrfachbelastung führen; er referiert die in der Literatur erhobene Forderung, den Drittvergleich als Missbrauchsvorschrift eng auszulegen.180 Ob Art. 26 MWSTV gesetzmässig ist, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich geprüft.
X. Spende (lit. i)
Abschnitt betitelt „X. Spende (lit. i)“55 Herkunft. Unter dem aMWSTG gehörten Spenden zum Entgelt, wenn sie unmittelbar einzelnen Umsätzen zugeordnet werden konnten (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Die Botschaft bezeichnete diese Formulierung als «an sich falsch», weil sich eine Spende gerade dadurch auszeichne, dass sie ohne konkrete Gegenleistung erfolge; erbringe der «Spender» die Zahlung erkennbar um der Leistung willen, liege Entgelt vor.181 Der Entwurf nannte Spenden nur als Nicht-Entgelt (heute Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG); die Definition fügte das Parlament 2009 ein.182 Nach der Lehre hatte die ESTV den Spendenbegriff zuvor sehr weit gefasst; mit lit. i habe der Gesetzgeber für Klarstellung gesorgt.183
56 Begriff. Die Spende erfolgt freiwillig, in Begünstigungsabsicht und frei von der Erwartung einer rechtserheblichen Gegenleistung; die empfangende Person kann weitgehend nach Gutdünken über die Mittel verfügen, was Spenden für ein bestimmtes Projekt nicht ausschliesst.184 Ein zweckgebundener Investitionsbeitrag aus einem kantonalen Lotteriefonds ist nach dem Bundesgericht keine Spende, sondern eine Subvention, auch wenn er über eine Zwischenstation fliesst.185 Ebenso führt die Weiterleitung öffentlicher Mittel durch eine private Filmstiftung zu keiner Umwandlung in eine Spende.186 Nach der ESTV und der Lehre unterscheidet sich die Spende von der Subvention durch die Herkunft der Mittel: Zuwendungen von Gemeinwesen sind grundsätzlich Subventionen.187
57 Sicht des Zuwendenden. Ob eine Spende vorliegt, beurteilt sich nach dem Wortlaut aus der Sicht des Zuwendenden; unerheblich ist, ob die Zuwendung vorgängig versprochen oder spontan geleistet wird.188 Gegenleistungen, die über das sozial Übliche hinausgehen, begründen nach dem Bundesgericht die Vermutung eines Leistungsverhältnisses; bei sehr vermögenden Zuwendenden lasse sich aus werthaltigen Vorteilen allein aber nicht auf soziale Unüblichkeit schliessen.189 Dass Zahlungen freiwillig sind, spricht nach dem Bundesgericht für sich nicht gegen eine Gegenleistung: Zahlungen von Unternehmen an eine Klimaschutzstiftung, die ihnen die Nutzung ihres Logos im Sinne eines Labels verschaffte, waren Entgelt für eine Bekanntmachungsleistung.190 Nach Bodemann fehlt die Freiwilligkeit, wenn die Zahlung aufgrund einer vorgängigen rechtlichen oder faktischen Verpflichtung erfolgt.191
58 Neutrale Erwähnung (Ziff. 1). Die Regel stammt aus der Steuerausnahme für Bekanntmachungsleistungen gemeinnütziger Organisationen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG).192 Neutral ist die Erwähnung nach dem Bundesverwaltungsgericht nur, wenn die Nennung nicht mit Werbeslogans versehen ist, nicht auf Produkte hinweist und keine Bemerkungen zur Geschäftstätigkeit enthält.193 Die Nennung von «Partner-Organisationen» mit Verlinkung ihres Logos geht nach dem Bundesgericht über die neutrale Erwähnung hinaus; es beurteilte sie als Bekanntmachungsleistung.194 Die ESTV fasst den Begriff der Publikation weit (Programmhefte, Jahresberichte, Plakate, Internet), behandelt die Verlinkung auf die Homepage aber als Werbeleistung und schliesst Werbeträger wie Kleider, Banden und Fahrzeugbeschriftungen aus.195
59 Aufteilung in Spende und Entgelt. Nach Honauer/Probst/Rohner/Frey lässt die Rechtsprechung eine Aufteilung einer Zuwendung in einen Spenden- und einen Entgeltsanteil nicht zu.196 Bodemann regt an, eine begründete und nachgewiesene Unterteilung nach dem Grundsatz der Beweismittelfreiheit zu berücksichtigen.197 Unter dem geltenden Recht hat sich das Bundesgericht dazu, soweit ersichtlich, nicht geäussert.
60 Passivmitglieder und Gönner (Ziff. 2). Seit 2010 sind Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern an Vereine und gemeinnützige Organisationen den Spenden gleichgestellt. Anlass der Ergänzung von 2016 war die Besteuerung von Gönnerbeiträgen, für die eine gemeinnützige Organisation die Übernahme von Kosten für Leistungen in Aussicht stellte; der Bundesrat lehnte den von der parlamentarischen Initiative Frick vorgeschlagenen Weg über den Spendenbegriff ab und schlug eine Steuerausnahme vor, die das Parlament nicht übernahm.198 Als Passivmitglieder gelten nach der Praxis Personen ohne Stimm- und Wahlrecht, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen und deren Beiträge hauptsächlich der Unterstützung dienen; Vergünstigungen, die üblicherweise als Dank gewährt werden, sind keine Gegenleistung.199 Als Leistung beurteilt die Lehre dagegen Beiträge für eine Rettungskarte einer Fluggesellschaft.200
61 Zuwendungen eng verbundener Personen. Die ESTV umschreibt die Spende als Zuwendung an eine nicht eng verbundene Person; das Merkmal steht nicht im Wortlaut von lit. i.201 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte eine private Spende des Aktionärs, die über seine Gesellschaft abgewickelt wurde, nicht als Spende der Gesellschaft, sondern als geldwerte Leistung an den Aktionär.202 Höchstrichterlich ist die Tragweite des Merkmals, soweit ersichtlich, nicht geklärt.
XI. Gemeinnützige Organisation (lit. j)
Abschnitt betitelt „XI. Gemeinnützige Organisation (lit. j)“62 Verweis auf das DBG. Lit. j fügte das Parlament 2009 ein.203 Die ESTV stützt sich auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, dass die Einrichtung bei der direkten Bundessteuer vollständig befreit ist; eine Befreiung nur bei den kantonalen Steuern genügt nicht.204 Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Hinweis auf Art. 56 lit. g DBG fest, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind.205
63 Funktion. Der Begriff ist für Gönnerbeiträge (lit. i Ziff. 2), für die Bekanntmachungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG) und für die Leistungen zwischen Bildungs- und Forschungsinstitutionen (Art. 38a Abs. 1 lit. b MWSTV) von Bedeutung. Beiträge, die gemeinnützige Organisationen ausrichten, gelten nach der ESTV als Spenden, solange der Empfänger ihren Namen oder ihr Logo nur in neutraler Form nennt.206 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu lit. j liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
XII. Rechnung (lit. k)
Abschnitt betitelt „XII. Rechnung (lit. k)“64 Begriff. Die Definition stand im Entwurf in Art. 27 Abs. 1 E-MWSTG; das Parlament übernahm sie wörtlich in Art. 3.207 Nach der Botschaft muss die Rechnung das Unternehmen verlassen; interne Belege sind keine Rechnungen, ebenso wenig Verträge oder Offerten, während Gutschriften erfasst sind.208 Das Bundesgericht stellt Gutschriften gestützt auf Verwaltungspraxis und Literatur der Rechnung gleich.209 Nach dem Bundesverwaltungsgericht muss eine Rechnung in Verkehr gebracht werden.210 Die ESTV zählt Quittungen, Kassenzettel und Gutschriften, abweichend von der Botschaft aber auch Verträge zu den Rechnungen, nicht dagegen Belastungsanzeigen für Kreditkartenzahlungen.211
65 Bedeutung. Der Rechnung und dem Steuerausweis darauf kommt nach dem Bundesgericht seit jeher herausragende Bedeutung zu; eine Rechnung mit Steuerausweis wirkt unabhängig von einem bloss inneren Willensmangel des Rechnungsstellers.212 Sie ist ein wichtiges Indiz dafür, wer Leistungserbringer ist und welche Leistung erbracht wird.213 Die Definition gilt auch für die Steuer kraft Rechnungsstellung (Art. 27 MWSTG).214 Der Vorsteuerabzug setzt nicht in jedem Fall eine Rechnung im Sinne von lit. k voraus (Art. 59 Abs. 1 MWSTV).215 Das Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft zählte die Berechnungsgrundlage zum Bestandteil der Rechnung und schloss eine Korrektur nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG gegenüber einer rechtskräftigen Gebührenverfügung aus.216
XIII. Elektronische Plattform (lit. l)
Abschnitt betitelt „XIII. Elektronische Plattform (lit. l)“66 Begriff. Der Begriff ist nach der Botschaft weit gefasst, weil Formen, Technologie und Geschäftsmodelle vielfältig sind und sich ständig entwickeln; elektronische Plattformen sind etwa Marktplätze, Portale und Applikationen. Nicht jede elektronische Schnittstelle ist eine Plattform, sondern nur eine, die online einen direkten Kontakt zwischen Anbietenden und Nachfragenden ermöglicht.217 Das Merkmal «online» fehlte im Vorentwurf von 2020; das Parlament übernahm den Entwurf unverändert.218 Rechtsprechung zu lit. l liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor.
67 Verhältnis zu Art. 20a MWSTG. Lit. l erfasst Plattformen für Lieferungen und Dienstleistungen. Die Plattformbesteuerung nach Art. 20a MWSTG ist dagegen auf Lieferungen nach lit. d Ziff. 1 beschränkt, bei denen die Plattform Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt; sie schafft eine Fiktion, die von der Zuordnung nach Art. 20 MWSTG abweicht.219 Eigenständige Bedeutung hat lit. l für die Auskunftspflicht nach Art. 73 Abs. 2 lit. e MWSTG, die alle Betreiberinnen elektronischer Plattformen trifft, auch Dienstleistungsplattformen.220 Die ESTV spricht von «Plattformbetreiberin» nur bei Erfüllung von Art. 20a MWSTG und sonst von «Betreiberin einer elektronischen Schnittstelle».221
XIV. Ausblick
Abschnitt betitelt „XIV. Ausblick“68 Vernehmlassung 2025. Die Vernehmlassungsvorlage vom 5. Dezember 2025 will die Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen ausdehnen (Art. 20a Abs. 1bis VE-MWSTG); Art. 3 soll nicht geändert werden.222 Die Vermietung von Unterkünften und online gebuchte Personentransporte wären nach dem Erläuternden Bericht nicht erfasst, weil sie keine elektronischen Dienstleistungen seien.223
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 7 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, ILE Working Papers, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Bodemann Clara, Aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer im Jahr 2020, FStR 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=10996&e_sys=ile] (zit. Bodemann, FStR 2021).
- Cagienard Mark, Entgelt/Kostenersatz versus Durchlaufposten, FStR 2015 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=276&e_sys=ile] (zit. Cagienard, FStR 2015).
- Denzler Urs/Frey Philip, Abgrenzungsfragen zu Leistung und Entgelt, Folien zum St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2026, abrufbar unter https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=68005&e_sys=ile, besucht am 28.10.2026 (zit. Denzler/Frey, Seminar 2026).
- Fröhlich Peter, Die selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich der MWST, FStR 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=5987&e_sys=ile] (zit. Fröhlich, FStR 2019).
- Honauer Niklaus/Probst Simeon L./Rohner Tobias F./Frey Philip, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 4. Aufl., Bern 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=21063&e_sys=ile].
- Jöhri Jessica, Plattformbesteuerung auf Beherbergungs- und Personenbeförderungsleistungen in der Schweiz – Rechtliche und praktische Umsetzbarkeit im schweizerischen MWST-Recht, ILE-HSG Working Paper No. 2026-31, St.Gallen April 2026 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=60670&e_sys=ile].
- Robinson Philip, Der Drittvergleich im Schweizer Mehrwertsteuerrecht – Überlegungen zum Grundsatz des «dealing at arm’s length» von Art. 24 Abs. 2 MWSTG, in: Panoptikum des Steuerrechts, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 126, 2024, S. 371 ff. [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=19173&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Eidgenössisches Finanzdepartement, Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Vorentwurf und Erläuternder Bericht vom Februar 2007, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6006/125/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Vorentwurf MWSTG 2007; Erläuternder Bericht MWSTG 2007).
- Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25.6.2008, BBl 2008 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1202/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2008); Entwurf BBl 2008 7133 ff. (zit. E-MWSTG).
- Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25.2.2015, BBl 2015 2615 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2015/540/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2015).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, Vorentwurf und Erläuternder Bericht vom 19.6.2020, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6020/35/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Vorentwurf MWSTG 2020).
- Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 24.9.2021, BBl 2021 2363, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/2363/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2021); Entwurf BBl 2021 2364.
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, Vernehmlassungsvorlage und Erläuternder Bericht vom 5.12.2025, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/41/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Vernehmlassungsvorlage MWSTG 2025; Erläuternder Bericht MWSTG 2025).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 04 Steuerobjekt, MWST-Info 05 Subventionen und Spenden, MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung, MWST-Info 07 Steuerbemessung und Steuersätze, MWST-Info 08 Privatanteile und MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, abrufbar über Lexplorer Tax (ESTV MWST-Publikationen), besucht am 28.10.2026.
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, MWST-Branchen-Info 22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen, MWST-Branchen-Info 24 Sport, MWST-Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter und MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, abrufbar über Lexplorer Tax (ESTV MWST-Publikationen), besucht am 28.10.2026.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Fischer Claudio/Grosjean Claude, Der Leistungsbegriff, ASA 78 (2009/10), 701 ff.
- Geier Rolf Daniel, Die Behandlung von Leasinggeschäften im schweizerischen MWST-Recht, ST 2001, 865 ff.
- Giger Claudio, Gemeinnützige Organisationen von der ESTV-Praxis via Bundesgericht zur Teilrevision des MWSTG, EF 2016, 881 ff.
- Gross Judith, Leistungsort und Leistungsbegriff im Mehrwertsteuerrecht, ASA 74 (2005/06), 348 ff.
- Hanslik Florian/Machin Barroso Anita, Stromladekarten für Elektrofahrzeuge. MWST-liche Qualifikationsmöglichkeiten und deren Auswirkung, EF 2021, 87 ff.
- Honauer Niklaus/Storck Rainer, MWST-liche Schlüsselfaktoren für gemeinnützige Institutionen, Zuger Steuer Praxis 2019
- Linder Thomas/Molnar Monika, Blockchain, Token und Mehrwertsteuer; eine funktionale Analyse von Technologie und Steuerrecht, EF 2018, 1022 ff.
- Molnar Monika/Linder Thomas, Blockchain und Mehrwertsteuer: Verstehen Sie «Kybernetisch»?, EF 2019, 84 ff.
- Rohner Tobias F., Beistellung von Material als mehrwertsteuerrelevante Lieferung? Material zur Veredelung, des Austauschs oder der Vernichtung kann nicht Gegenstand der Inlandsteuer sein, EF 2017, 639 ff.
- Rohner Tobias F., Beistellung von Material als mehrwertsteuerrelevante Lieferung?, ST 2017, 639 ff.
- Schafroth Gerhard, Der Begriff der Leistung in der MWST, StR 62 (2007), 826 ff.
- Schärer Christoph/Brunner Roman, Der Begriff der Leistung im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, StR 63 (2008), 154 ff.
- Vogelsang Marc, Gemeinnützige Organisationen im Mehrwertsteuerrecht, EF 2021, 501 ff.
- Vogelsang Marc, Leistungen an eng verbundene und nahestehende Personen im Mehrwertsteuerrecht, EF 2021, 193
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6939. ↩
-
BGer 9C_671/2024 vom 4.8.2025, E. 2.2.1. ↩
-
Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩
-
Art. 1, 2, 14 und 26 MWSTV. ↩
-
MWST-Info 04, Ziff. 2.1–2.6; MWST-Info 05, Ziff. 2; MWST-Info 06, Teil I Ziff. 2, Teil II Ziff. 1, Teil III Ziff. 1. ↩
-
BGer 2C_660/2020 vom 8.11.2021, E. 4.2.1. ↩
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG), in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩
-
Vorentwurf MWSTG 2007, Art. 3 lit. c; Erläuternder Bericht MWSTG 2007, S. 59; Art. 3 lit. c E-MWSTG, BBl 2008 7134. ↩
-
Art. 3 E-MWSTG, BBl 2008 7134; Art. 3 MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5203, S. 5204 f.). ↩
-
Änderung des MWSTG vom 30.9.2016 (AS 2017 3575); Botschaft MWSTG 2015, S. 2627 f. (zu lit. g und h); die Ergänzung von lit. i geht auf das Parlament zurück (vgl. Botschaft MWSTG 2015, S. 2642–2644). ↩
-
Änderung des MWSTG vom 16.6.2023 (AS 2024 438); Botschaft MWSTG 2021, S. 39. ↩
-
Zollgesetz vom 18.3.2005 (SR 631.0; nachfolgend: ZG). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
BVGer A-128/2017 vom 29.3.2018, E. 3.2.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6939; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 209–211. ↩
-
Vorentwurf MWSTG 2007, Art. 3 lit. a. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6943; zur Kompensationspflicht der Gemeinden nach altem Recht BGE 128 I 155, E. 2.3. ↩
-
MWST-Info 06, Teil I Ziff. 2; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 209–211. ↩
-
MWST-Info 04, Ziff. 2.4; MWST-Info 06, Teil I Ziff. 2. ↩
-
BVGer A-2677/2007 vom 16.1.2009, E. 4.1.2 f. ↩
-
BGer 9C_671/2024 vom 4.8.2025, E. 2.3.1; BGer 9C_555/2024 vom 11.10.2025, E. 2.2.1. ↩
-
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB); Botschaft MWSTG 2008, S. 6939. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 733 f. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6939; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 734–736. ↩
-
BVGE 2019 III/1, E. 3.3.1. ↩
-
BVGer A-1612/2006 vom 9.7.2009, E. 6.1.1 (zum alten Recht). ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 235. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6939; vgl. S. 6958 f. zu Art. 18 E-MWSTG. ↩
-
BVGer A-5934/2018 vom 4.2.2020, E. 2.2.1; BVGer A-2587/2020 vom 10.8.2021, E. 2.2. ↩
-
BGE 141 II 182, E. 3.3; MWST-Info 04, Ziff. 2.1; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 673 f. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 690. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6940. ↩
-
BVGer A-5934/2018 vom 4.2.2020, E. 2.2.1. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 683. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 744. ↩
-
BGer 2C_982/2014 vom 1.9.2015, E. 5.2.1. ↩
-
BVGer A-187/2021 vom 12.2.2022, E. 2.2.1; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 689. ↩
-
BVGer A-1591/2014 vom 25.11.2014, E. 4.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6971. ↩
-
BGer 2C_1111/2018 vom 12.12.2019, E. 3.4 f. ↩
-
OGer ZH RT140166 vom 17.3.2015, E. 2.5. ↩
-
BVGer A-5638/2022 vom 29.8.2023, E. 3.4.2.5, 3.4.3.4, 3.4.4 und 3.4.6. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6940; BVGer A-2587/2020 vom 10.8.2021, E. 2.2.4; MWST-Info 04, Ziff. 2.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6940. ↩
-
BGer 2C_307/2016 vom 8.12.2016, E. 5.1 und 6.4.1 f. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6940; BVGer A-2587/2020 vom 10.8.2021, E. 2.2.4; MWST-Info 04, Ziff. 2.2. ↩
-
BVGer A-2587/2020 vom 10.8.2021, E. 2.2.5. ↩
-
BGE 142 II 488, E. 2.2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6960. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 687 f. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6940 f. ↩
-
BVGer A-553/2021 vom 8.2.2022, E. 2.5. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 681 und 690. ↩
-
BVGer A-6671/2015 vom 9.8.2016, E. 2.2.1.2; BVGer A-5934/2018 vom 4.2.2020, E. 2.2.1. ↩
-
BGer 2C_891/2020 vom 5.10.2021, E. 3.1.1. ↩
-
Fröhlich, FStR 2019, S. 34. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2632. ↩
-
Art. 8 aMWSTG; Botschaft MWSTG 2008, S. 7010. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 7010 (zu Art. 88 Abs. 6 E-MWSTG). ↩
-
MWST-Branchen-Info 26, Einleitung und Ziff. 2. ↩
-
BVGer A-5934/2018 vom 4.2.2020, E. 2.2.1 und 4.1.3; ebenso BVGer A-187/2021 vom 12.2.2022, E. 2.2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6941. ↩
-
BGer 2C_982/2014 vom 1.9.2015, E. 4.3. ↩
-
BVGE 2019 III/1, E. 3.3.1; MWST-Info 06, Teil II Ziff. 1; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 741. ↩
-
MWST-Info 06, Teil II Ziff. 1. ↩
-
BGer 2C_660/2020 vom 8.11.2021, E. 4.2.1 und 4.3; im Ergebnis gleich BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 4.3.4 und 4.4. ↩
-
BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 4.3.4. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 730. ↩
-
BGer 2C_982/2014 vom 1.9.2015, E. 4.3. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 749 f. ↩
-
BGer 9C_680/2025 vom 27.8.2026, E. 2.4.2 f. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 752–754. ↩
-
BGer 2C_1079/2016 vom 7.3.2017, E. 2.2.2. ↩
-
MWST-Info 06, Teil II Ziff. 1 und 3.1; BVGE 2019 III/1, E. 3.3.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6926. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 758. ↩
-
BGer 2C_492/2020 vom 25.2.2022, E. 5.6. ↩
-
BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 4.3.4. ↩
-
BVGE 2019 III/1, E. 4.3.2–4.3.5. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 760–767. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 821 und 824. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6927 und 6941. ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
BGer 9C_370/2025 vom 17.11.2025, E. 7.2.3.2; BVGE 2019 III/1, E. 3.3.1. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 751 und 783. ↩
-
MWST-Info 06, Teil II Ziff. 1. ↩
-
BGer 9C_370/2025 vom 17.11.2025, E. 7.4.1–7.4.3. ↩
-
BVGer A-4898/2018 vom 26.6.2019, E. 6.1. ↩
-
BVGer A-4538/2025 vom 8.7.2026, E. 2.4 (angefochten). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6941. ↩
-
BGE 152 II 250, E. 5.1.2; BGer 9C_578/2024 vom 20.12.2024, E. 2.1.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6928; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 813. ↩
-
BGer 2C_402/2021 vom 10.11.2021, E. 5.1; BGer 2C_1076/2015 vom 9.12.2016, E. 2.2.3; BGer 2C_1100/2012 vom 20.5.2013, E. 5. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6941. ↩
-
BGer 2C_891/2020 vom 5.10.2021, E. 3.2. ↩
-
BGE 141 II 182, E. 6.3.1 und 6.4.2. ↩
-
BGer 2C_399/2017 vom 28.5.2018, E. 6.2.4. ↩
-
BVGer A-1591/2014 vom 25.11.2014, E. 4.1 und 5.2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6941. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 817. ↩
-
BVGer A-6831/2013 vom 8.7.2015, E. 3.1.4 und 4.2.8; BVGer A-1559/2006 vom 2.12.2008, E. 2.1.2 (zum alten Recht). ↩
-
BVGer A-1558/2006 vom 3.12.2009, E. 7.1 (zum alten Recht). ↩
-
MWST-Info 04, Ziff. 3.8.1 mit Beispielen 3 und 4. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 818. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6941 f. ↩
-
BGE 149 II 290, E. 2.2.2; BGer 2C_100/2016 vom 9.8.2016, E. 3.2; BGer 2C_1021/2020 vom 28.7.2021, E. 5.2. ↩
-
BGer 2C_100/2016 vom 9.8.2016, E. 3.2; BGer 2C_1021/2020 vom 28.7.2021, E. 5.2. ↩
-
BGer 2C_1021/2020 vom 28.7.2021, E. 5.2; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 703; Bodemann, FStR 2021, Ziff. 3.3. ↩
-
BGer 2C_647/2021 vom 1.11.2021, E. 5.1 f. ↩
-
BGer 2C_100/2016 vom 9.8.2016, E. 4.4.5. ↩
-
BGer 9C_387/2025 vom 5.3.2026, E. 3.3.1 f.; BVGer A-1591/2014 vom 25.11.2014, E. 4.3.2. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 703. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6941 f.; gl.M. Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 706 f. und 1675. ↩
-
BGE 141 IV 344, E. 4.3 f.; für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess BGE 141 III 560, E. 3.3. ↩
-
BGer 9C_698/2024 vom 4.8.2026, E. 6.4. ↩
-
MWST-Info 05, Ziff. 1.4.9. ↩
-
BGE 141 II 182, E. 3.3; BGE 141 II 199, E. 5.2. ↩
-
BVGer A-553/2021 vom 8.2.2022, E. 2.5; MWST-Info 04, Ziff. 2.6. ↩
-
BGer 9C_112/2024 vom 10.6.2024, E. 4.3.2 f. ↩
-
BGer 9C_387/2025 vom 5.3.2026, E. 3.3.1 und 3.3.3. ↩
-
BGE 141 II 182, E. 3.5. ↩
-
BGer 2C_585/2017 vom 6.2.2019, E. 4.1, 4.3.1 und 4.5. ↩
-
BGer 2C_312/2017 vom 8.3.2018, E. 6.1 f.; BGer 2C_323/2019 vom 20.9.2019, E. 7.5; BGer 2C_826/2016 vom 6.4.2018, E. 3.5.3; BGer 2C_233/2019 vom 29.8.2019, E. 8.4 f. ↩
-
BGer 9C_274/2024 vom 27.2.2026, E. 5.3.2.2; BGer 9C_331/2024 vom 18.3.2026, E. 5.3.2.2. ↩
-
BGer 2C_1104/2015 vom 2.5.2017, E. 2.2 f. ↩
-
BGer 2C_891/2020 vom 5.10.2021, E. 3.2–3.4. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6959; BGer 2C_891/2020 vom 5.10.2021, E. 3.1.2; MWST-Info 04, Ziff. 3.1. ↩
-
BGE 149 II 290, E. 3.3.3 f. ↩
-
BGer 2C_585/2017 vom 6.2.2019, E. 3.2; BVGer A-5934/2018 vom 4.2.2020, E. 2.2.3. ↩
-
BGer 2C_967/2013 vom 19.5.2014, E. 2.3 (Sponsoring); ebenso wiedergegeben bei Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 714 f. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 718–721. ↩
-
Cagienard, FStR 2015, Ziff. 2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6942 und 6961. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6943. ↩
-
Art. 3 lit. g E-MWSTG, BBl 2008 7134; AS 2009 5203, S. 5204; Botschaft MWSTG 2008, S. 6942. ↩
-
Art. 23 Abs. 1 aMWSTG. ↩
-
BGer 2C_984/2014 vom 26.5.2016, E. 4.3. ↩
-
BGE 141 II 182, E. 3.4; BVGer A-5162/2017 vom 4.9.2018, E. 2.3.1. ↩
-
MWST-Branchen-Info 19, Ziff. C.2.1. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 876 und 878. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6942; MWST-Branchen-Info 19, Ziff. C.1. ↩
-
BGer 2C_984/2014 vom 26.5.2016, E. 4.3. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 875 und 4. Teil Ziff. 7.21.4. ↩
-
BGer 2C_984/2014 vom 26.5.2016, E. 4.3 und 4.4.1; BVGer A-886/2014 vom 23.9.2014, E. 4.2; BGer 6B_498/2014 vom 9.9.2015, E. 5.2. ↩
-
BVGer A-4898/2018 vom 26.6.2019, E. 6.1. ↩
-
BGE 141 II 182, E. 6.2. ↩
-
MWST-Branchen-Info 19, Ziff. H.3.3; MWST-Branchen-Info 26, Einleitung. ↩
-
Enteignungsgericht BL 650 23 88 vom 5.12.2024, E. 2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2627. ↩
-
BVGer A-4374/2025 vom 30.1.2026, E. 2.3.2 und 3.3.1.2 (angefochten). ↩
-
MWST-Branchen-Info 19, Ziff. C.2.2 und C.2.3. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 892 f. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2628. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6971. ↩
-
BVGer A-2304/2019 vom 20.4.2020, E. 2.2.4.3. ↩
-
Art. 3 lit. h E-MWSTG, BBl 2008 7134; Botschaft MWSTG 2008, S. 6943. ↩
-
AS 2009 5203, S. 5204; Botschaft MWSTG 2015, S. 2628. ↩
-
BGer 2C_403/2022 vom 12.12.2022, E. 5.4.1; BVGer A-1426/2024 vom 2.9.2025, E. 2.7.3 (angefochten). ↩
-
AS 2017 3575; Botschaft MWSTG 2015, S. 2627 f. ↩
-
BGer 9C_492/2025 vom 5.8.2026, E. 3.2.1. ↩
-
MWST-Info 07, Ziff. 1.4 lit. b. ↩
-
BVGer A-1426/2024 vom 2.9.2025, E. 2.7.3 (angefochten); BVGer A-688/2023 vom 11.12.2024, E. 7.2.3. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 1717. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2627 f. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2622. ↩
-
MWST-Info 07, Ziff. 1.4 lit. c. ↩
-
Denzler/Frey, Seminar 2026, Fallbeispiel 2. ↩
-
BVGer A-2961/2026 vom 6.8.2026, E. 5.2.2.1 (angefochten). ↩
-
AS 2017 3575; Botschaft MWSTG 2015, S. 2628. ↩
-
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (SR 831.40; nachfolgend: BVG). ↩
-
MWST-Info 07, Ziff. 1.4 lit. d. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6971; gl.M. Robinson, S. 376 f. ↩
-
MWST-Info 08, Abschnitt «Leistungen an eng verbundene Personen». ↩
-
BGE 142 II 488, E. 3.5.2. ↩
-
BGer 2C_443/2020 vom 8.10.2020, E. 3.2.1 f.; BGer 2C_403/2022 vom 12.12.2022, E. 5.4.2. ↩
-
BGer 2C_403/2022 vom 12.12.2022, E. 5.4.1; BVGer A-4190/2020 vom 15.12.2021, E. 2.3.2. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 694. ↩
-
Bodemann, FStR 2021, Ziff. 4.3; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 1717–1719. ↩
-
Robinson, S. 372 und 381. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6942. ↩
-
Art. 18 Abs. 2 lit. d E-MWSTG, BBl 2008 7140; AS 2009 5203, S. 5204 f. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 899. ↩
-
BGE 149 II 255, E. 2.4.1, 2.4.2.1 und 2.4.2.2; MWST-Info 04, Ziff. 3.3. ↩
-
BGE 149 II 255, E. 3.2.3.5 und 3.2.4. ↩
-
BGer 9C_149/2024 vom 14.4.2025, E. 3.3.2 f. ↩
-
MWST-Info 05, Ziff. 2.1.1; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 897. ↩
-
BGer 9C_570/2025 vom 17.12.2025, E. 5.2.2 und 5.3.1. ↩
-
BGer 9C_570/2025 vom 17.12.2025, E. 5.3.2.2. ↩
-
BGer 2C_466/2020 vom 26.8.2020, E. 5.2.1 f. und 5.3.2–5.4. ↩
-
Bodemann, FStR 2021, Ziff. 3.3. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6964. ↩
-
BVGer A-2978/2019 vom 30.4.2020, E. 2.3.4; vgl. BVGer A-1591/2014 vom 25.11.2014, E. 4.2.4. ↩
-
BGer 9C_570/2025 vom 17.12.2025, E. 7.2.1 f. ↩
-
MWST-Info 05, Ziff. 2.2.1 und 2.2.2; MWST-Branchen-Info 24, Ziff. 15. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 905 ff. ↩
-
Bodemann, FStR 2021, Ziff. 3.3. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2623 und 2642–2644; AS 2017 3575. ↩
-
MWST-Info 05, Ziff. 2.3.1; MWST-Branchen-Info 24, Ziff. 12.1. ↩
-
Honauer/Probst/Rohner/Frey, Rz. 919. ↩
-
MWST-Info 05, Ziff. 2.1.1. ↩
-
BVGer A-688/2023 vom 11.12.2024, E. 7.2.3. ↩
-
Vgl. Art. 3 E-MWSTG, BBl 2008 7134; AS 2009 5203, S. 5205. ↩
-
MWST-Info 05, Ziff. 2.3.2; MWST-Branchen-Info 22, Ziff. 1.5. ↩
-
BVGer A-4308/2015 vom 18.2.2016, E. 4.1.2. ↩
-
MWST-Info 05, Ziff. 2.3.2. ↩
-
BBl 2008 7150; AS 2009 5203, S. 5205. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6973. ↩
-
BGer 2C_492/2020 vom 25.2.2022, E. 4.1. ↩
-
BVGer A-7749/2016 vom 17.8.2017, E. 2.3.1.2; BVGer A-6633/2024 vom 22.1.2026, E. 2.4.1 (angefochten). ↩
-
MWST-Info 16, Ziff. 2.1. ↩
-
BGer 2C_411/2014 vom 15.9.2014, E. 2.2.2; BGer 2C_853/2021 vom 12.5.2022, E. 5.3. ↩
-
BGer 9C_185/2024 vom 4.11.2024, E. 4.1. ↩
-
BGE 144 II 412, E. 3.2.3; BVGer A-7822/2024 vom 23.2.2026, E. 2.5.3. ↩
-
BGer 9C_756/2023 vom 31.7.2024, E. 3.1. ↩
-
Enteignungsgericht BL 650 23 88 vom 5.12.2024, E. 2.2.1.1 und 2.2.3. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 39. ↩
-
Vorentwurf MWSTG 2020, Art. 3 lit. l; Art. 3 lit. l E-MWSTG, BBl 2021 2364; AS 2024 438. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 35 und 42; MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 1.1 und 1.3.2. ↩
-
MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 3.5; gl.M. Jöhri, Ziff. 3.2.1. ↩
-
MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 1.2. ↩
-
Vernehmlassungsvorlage MWSTG 2025, Art. 20a Abs. 1bis; Erläuternder Bericht MWSTG 2025, S. 16. ↩
-
Erläuternder Bericht MWSTG 2025, S. 16. ↩
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.