Art. 35a MWSTG
Art. 35a Jährliche Abrechnung
1 Die ESTV kann steuerpflichtigen Personen, die ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, die Genehmigung zur Anwendung der jährlichen Abrechnung verweigern oder deren Genehmigung widerrufen.
2 Die jährliche Abrechnung muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.
3 Wer von der jährlichen zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung wechselt, kann frühestens nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung wechseln.
4 Wechsel sind jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.
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