Art. 10 MWSTG
Art. 10 Grundsatz
1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
- a.
- mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
- b.
- Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.
1bis Ein Unternehmen betreibt, wer:
- a.
- eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
- b.
- unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
1ter Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.
2 Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
- a.
- innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
- b.
- ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
- 1.
- von der Steuer befreite Leistungen,
- 1bis.
- von der Steuer ausgenommene Leistungen,
- 2.
- Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
- 3.
- Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
- c.
- als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
- d.
- ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland betreibt, das im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.
2bis Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.
3 Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 10 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 eröffnet im 2. Titel (Inlandsteuer) das Kapitel über das Steuersubjekt und bestimmt, wer für die Inlandsteuer subjektiv steuerpflichtig ist. Abs. 1 bis 1ter umschreiben den Unternehmensträger mit Bezug zum Inland, Abs. 2 und 2bis befreien bestimmte Unternehmensträger von der Steuerpflicht, Abs. 3 fasst Sitz und inländische Betriebsstätten zu einem Steuersubjekt zusammen. Ergänzt wird die Norm durch die Regeln über den Verzicht auf die Befreiung (Art. 11 MWSTG), die Gemeinwesen (Art. 12 MWSTG), die Gruppenbesteuerung (Art. 13 MWSTG) und Beginn und Ende der Steuerpflicht (Art. 14 MWSTG). Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)2 konkretisiert sie namentlich in Art. 5 (Betriebsstätte), Art. 7 (Betriebsstätten ausländischer Unternehmen), Art. 9a (Befreiung ausländischer Unternehmen) und Art. 10 (Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen); die Verwaltungspraxis legt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in der MWST-Info 02 Steuerpflicht dar.3
2 Befreite und nicht steuerpflichtige Personen. Seit dem 1.1.2010 begründet nicht mehr das Überschreiten einer Umsatzgrenze die Steuerpflicht, sondern das Unterschreiten befreit von ihr. Nach der Botschaft darf die von der Steuerpflicht befreite Person nicht mit der nicht steuerpflichtigen gleichgesetzt werden: Wer nicht steuerpflichtig ist, betreibt kein Unternehmen, wer befreit ist, betreibt eines.4 Das Bundesgericht hält fest, dass ein Mindestumsatz nicht mehr Voraussetzung der Steuerpflicht ist und die Unternehmereigenschaft im Zentrum steht.5 Die Unterscheidung hat Folgen: Nur wer ein Unternehmen betreibt, kann nach Art. 11 MWSTG auf die Befreiung verzichten,6 und wer befreit, aber bereits unternehmerisch tätig war, kann nach dem Eintritt in die Steuerpflicht Vorsteuern auf Leistungen abziehen, die er vorher für seine unternehmerische Tätigkeit bezogen hat.7
3 Entstehungsgeschichte. Vorgängernorm ist Art. 21 des Mehrwertsteuergesetzes von 1999 (aMWSTG).8 Nach dem Bundesgericht stimmen die Umschreibung der subjektiven Steuerpflicht in Art. 21 Abs. 1 aMWSTG und in Art. 10 Abs. 1 MWSTG weitgehend überein; die Rechtsprechung zum alten Recht wird weiterhin herangezogen.9 Neu stellte der Bundesrat 2008 die Steuerpflicht auf den Unternehmensbegriff ab, der nach der Botschaft am Rechtsträger anknüpft, und ersetzte die drei Umsatzgrenzen des alten Rechts durch eine einzige Grenze von 100 000 Franken.10 Der Entwurf kannte keine besondere Grenze für Vereine; die Befreiung nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- und Kulturvereine und gemeinnütziger Institutionen bis 150 000 Franken fügte das Parlament ein.11
4 Revisionen. Mit der Teilrevision vom 30.9.2016 (in Kraft seit 1.1.2018) erhielt Art. 10 MWSTG seinen heutigen Aufbau: Abs. 1 übernahm den Inlandbezug aus Art. 8 MWSTV, Abs. 1bis den bisherigen zweiten Satz von Abs. 1, ergänzt um die Unbeachtlichkeit von Nichtentgelten, und Abs. 1ter den Grundsatz von Art. 9 MWSTV zu den Beteiligungen; für die Umsatzgrenzen nach Abs. 2 lit. a und c ist seither der Umsatz im In- und Ausland massgebend, und Abs. 2 lit. b wurde neu gefasst.12 Abs. 1 Satz 2 der alten Fassung wurde nach dem Bundesgericht nahezu wörtlich in Abs. 1bis übernommen.13 Die Teilrevision vom 16.6.2023 (in Kraft seit 1.1.2025) ergänzte Abs. 2 lit. b um Ziff. 1bis und fügte lit. d ein, die beide den aufgehobenen Art. 121a MWSTV ersetzen; zugleich erhöhte das Parlament die Grenze nach lit. c, die der Bundesrat bei 150 000 Franken belassen wollte, auf 250 000 Franken.14
5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Eine Harmonisierung mit den direkten Steuern sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht zieht für die Selbständigkeit zwar die Kriterien des Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerrechts heran, ist aber an deren Qualifikation nicht gebunden; eine abweichende mehrwertsteuerliche Beurteilung ist weder willkürlich noch rechtsungleich (N. 27).15 Auch der einkommenssteuerrechtliche Begriff der Liebhaberei ist nur eingeschränkt anwendbar.16 Das Recht der Europäischen Union zieht das Bundesgericht als Auslegungshilfe heran, etwa die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur wirtschaftlichen Tätigkeit und den unionsrechtlichen Begriff der elektronischen Dienstleistungen.17 Der mehrwertsteuerliche Unternehmensbegriff ist nach Botschaft und Rechtsprechung weiter als der betriebswirtschaftliche.18
II. Zu Art. 10 Abs. 1 MWSTG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 10 Abs. 1 MWSTG“A. Der Unternehmensträger als Steuersubjekt
Abschnitt betitelt „A. Der Unternehmensträger als Steuersubjekt“6 Unternehmensträger. Steuerpflichtig ist nicht das Unternehmen, sondern die Person oder Personengesamtheit, die es führt und nach aussen auftritt; Rechtsprechung und Lehre sprechen deshalb vom «Unternehmensträger».19 Der Begriff des Steuersubjekts ist im Gesetz nicht näher umschrieben und offen; auf die Rechtsform kommt es nicht an.20 Beim Einzelunternehmen ist Steuersubjekt und Verfahrenspartei die natürliche Person, die es trägt.21 Rechtlich verselbständigte Unternehmensträger, etwa Tochtergesellschaften, sind je eigene Steuersubjekte; sie lassen sich ausserhalb der Gruppenbesteuerung nur unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung zusammenfassen (N. 42).22
7 Personengesamtheiten. Steuerpflichtig können auch Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit sein, etwa Arbeitsgemeinschaften, Konsortien oder Erbengemeinschaften; nach dem Bundesgericht kommt es nicht einmal auf einen animus societatis an. «Entscheidend ist letztlich nur, ob die Personengesamtheit im Verkehr mit Dritten als solche auftritt.»23 Für eine Anwaltssozietät genügten Honorarnoten unter dem gemeinsamen Namen mit eigener Mehrwertsteuernummer; die einzelnen Gesellschafter können daneben eigene Umsätze erzielen, die ihnen nach Art. 20 MWSTG zuzuordnen sind.24 Nach einer Spaltung ist Steuersubjekt, wer gegenüber den Leistungsempfängern aufgetreten ist und Rechnung gestellt hat.25 Baumgartner/Boschung verlangen für den Aussenauftritt eine Würdigung der gesamten Umstände.26
8 Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht. Auf Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht kommt es nach dem Wortlaut nicht an; auch gemeinnützige Institutionen können steuerpflichtig sein, und die Entgelte müssen die Kosten nicht decken.27 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Tatbestand der subjektiven Steuerpflicht vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Steuer und der Wettbewerbsneutralität weit auszulegen.28 Das Bundesgericht hat diese Formel für Fälle relativiert, in denen die Bejahung der Steuerpflicht zu systematischen Vorsteuerüberhängen führen würde, die durch keine ausländische Mehrwertbesteuerung ausgeglichen werden (N. 20).29
B. Inlandbezug (Abs. 1 lit. a und b)
Abschnitt betitelt „B. Inlandbezug (Abs. 1 lit. a und b)“9 Leistungen im Inland oder Ansässigkeit. Steuerpflichtig ist nur, wer mit seinem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (lit. a) oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (lit. b). Ob eine Leistung im Inland erbracht wird, richtet sich nach den Ortsregeln (Art. 7 und 8 MWSTG); Sitz und Wohnsitz bestimmen sich nach Zivilrecht, die Betriebsstätte nach Art. 5 MWSTV.30 Unter der Fassung bis 2017 galt der Inlandbezug als ungeschriebenes Erfordernis, das Art. 8 MWSTV festhielt.31 Mit der Überführung ins Gesetz strich der Bundesrat die lose Anknüpfung an den «Ort, von dem aus eine Person tätig wird», weil sie den geforderten Inlandbezug unterlaufen würde.32
10 Folgen fehlenden Inlandbezugs. Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland weder eine Betriebsstätte hat noch Leistungen erbringt, kann nicht ins Register eingetragen werden und auch nicht auf die Befreiung verzichten; im Inland angefallene Vorsteuern kann es nur im Vergütungsverfahren zurückfordern.33 Ein Schweizer Unternehmen, das ausschliesslich Leistungen mit Ort im Ausland erbringt, ist dagegen nach der Rechtsprechung von der Steuerpflicht befreit und kann auf die Befreiung verzichten.34 Mit der Wendung «mit diesem Unternehmen» stellt das Gesetz nach der Botschaft klar, dass Einzelunternehmer Leistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, etwa den Verkauf des Privatautos, nicht versteuern.35
11 Künstlich hergestellter Inlandbezug. In BGE 148 II 233 hatte eine ausländische Gesellschaft eine im Inland gelagerte Kunstsammlung an ihren wirtschaftlich Berechtigten vermietet und gestützt auf eine Unterstellungserklärung die Inlandsteuer abgerechnet, um die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Das Bundesgericht liess offen, ob die Unterstellungserklärung den Leistungsort wirksam ins Inland verschob, und bejahte eine Steuerumgehung, weil der Inlandbezug künstlich hergestellt worden war.36 Die Wirkung einer Unterstellungserklärung nach altem Recht auf die subjektive Steuerpflicht ist damit höchstrichterlich nicht entschieden.
III. Zu Art. 10 Abs. 1bis MWSTG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 10 Abs. 1bis MWSTG“A. Berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und Nachhaltigkeit (lit. a)
Abschnitt betitelt „A. Berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und Nachhaltigkeit (lit. a)“12 Begriffsmerkmale. Das Bundesgericht unterscheidet vier Merkmale des Unternehmens: berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, Selbständigkeit, Auftreten nach aussen und Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen.37 Beruflich oder gewerblich ist nach der Botschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit, also die Produktion von oder der Handel mit Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen für den Austausch auf dem Markt oder für den Konsum.38 Ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden, ist unerheblich; Vorbereitung und Abschluss der Tätigkeit gehören zum Lebenszyklus des Unternehmens, und auch erfolglose Unternehmer und Start-ups mit geringen Entgelten sind nicht ausgeschlossen.39 Verlangt sind aber zumindest Vorkehrungen für die Erbringung von Leistungen; ein im Handelsregister eingetragener Zweck allein genügt nicht.40
13 Nachhaltigkeit. Die Nachhaltigkeit bildet nach dem Bundesgericht kein eigenständiges Kriterium, sondern ist der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit immanent; sie war deshalb schon im alten Recht vorausgesetzt.41 Sie hat eine zeitliche Komponente (Dauerhaftigkeit) und eine qualitative (Ausmass der Tätigkeit). Als Indizien nennt das Bundesgericht ein mehrjähriges Engagement, planmässiges Vorgehen, eine auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, mehrere Umsätze, die Intensität des Tätigwerdens, die Beteiligung am Markt, den Unterhalt eines Geschäftsbetriebs und das Auftreten gegenüber Behörden; massgebend ist eine Würdigung der gesamten Umstände.42 Nach der ESTV genügt auch eine kurze, aber intensive Tätigkeit, etwa ein dreitägiger Verpflegungsstand an einem Fest.43
14 Einmalige Geschäfte. Dem Begriff der Nachhaltigkeit fehlen nach dem Bundesgericht auch unter dem geltenden Recht klare Konturen.44 Ein einmaliges Geschäft kann genügen, wenn es mit Wiederholungsabsicht vorgenommen wird, einen Dauerzustand begründet oder von gewisser Dauer ist; in Grenzfällen sind Gewinnabsicht und Teilnahme am Wirtschaftsverkehr starke Indizien. So begründete ein einmaliges Vermittlungsgeschäft einer Beteiligungsgesellschaft die Steuerpflicht.45 Nach der Botschaft ist dagegen der einmalige Verkauf eines Autos durch eine Privatperson keine unternehmerische Tätigkeit, ein ausländisches Unternehmen hingegen schon mit einer einmaligen Leistung in der Schweiz unternehmerisch tätig.46 Fröhlich hält fest, was die Nachhaltigkeit ausmache, sei vorerst unklar.47
B. Einnahmen aus Leistungen und Nichtentgelte (lit. a)
Abschnitt betitelt „B. Einnahmen aus Leistungen und Nichtentgelte (lit. a)“15 Leistungsaustausch als Voraussetzung. Die Tätigkeit muss auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein, also auf Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Nur wer objektiv steuerbare Leistungen erbringt, kann subjektiv steuerpflichtig werden.48 Eine Tätigkeit, die praktisch ausschliesslich durch Nichtentgelte finanziert ist oder nur symbolische Entgelte oder solche mit Bagatellcharakter erzielt, ist nicht unternehmerisch; wird eine sonst nicht unternehmerische Tätigkeit gegen symbolisches Entgelt erbracht, um Vorsteuerüberschüsse zu erzielen, kann eine Steuerumgehung vorliegen.49 Eine karitative Organisation, die Spenden sammelt und zur Finanzierung von Hilfsprojekten weiterleitet, erbringt keine Leistungen gegen Entgelt und betreibt kein Unternehmen.50
16 Aufgabe der 25/75-Prozent-Praxis. Die ESTV verneinte bis 2015 die Ausrichtung auf Einnahmen, wenn die Aufwendungen einer Tätigkeit dauerhaft zu weniger als 25 Prozent durch Entgelte gedeckt waren. In BGE 141 II 199 hielt das Bundesgericht diese Praxis für unvereinbar mit dem gesetzlichen Unternehmensbegriff: Eine Stiftung, die ein Kulturzentrum betrieb und Entgelte von 4,4 bzw. 9,9 Prozent ihres Aufwands erzielte, war steuerpflichtig, weil die Entgelte nicht bloss symbolisch waren und in absoluten Zahlen deutlich über der damaligen Grenze von 150 000 Franken lagen.51 Der Gesetzgeber stellte in Abs. 1bis lit. a klar, dass der Zufluss von Nichtentgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG auf das Betreiben eines Unternehmens keinen Einfluss hat.52 Die ESTV liess die frühere Praxis bis 31.12.2016 freiwillig weiter zu.53
17 Symbolische Entgelte. Nach der Botschaft verlangt die nachhaltige Erzielung von Einnahmen, dass sich die Entgelte, etwa Eintrittspreise, im üblichen Rahmen bewegen und nicht bloss symbolisch sind; welcher Anteil der Kosten damit gedeckt wird, ist unerheblich.54 Nichtentgelte führen nach der Verwaltungspraxis dann zu einem nicht unternehmerischen Bereich, wenn Tätigkeiten nach aussen ausgeübt werden, die nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sind, was vor allem bei Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen der Fall sein kann.55 Frey/Honauer/Probst/Rohner halten fest, dass das Erzielen von Nichtentgelten allein noch kein Indiz für einen nicht unternehmerischen Bereich sei, und sehen für Spendenorganisationen keine allgemein gültigen Abgrenzungsregeln.56
C. Abgrenzung zur privaten Tätigkeit
Abschnitt betitelt „C. Abgrenzung zur privaten Tätigkeit“18 Hobby, Liebhaberei und private Vermögensverwaltung. Tätigkeiten im privaten Bereich wie Hobbys und private Vermögensverwaltung sind nach der Botschaft nicht beruflich oder gewerblich.57 Liebhaberei liegt nach der Botschaft zur Teilrevision vor, wenn mit einer Tätigkeit dauerhaft keine Überschüsse erwirtschaftet werden können und sollen und der öffentliche Nutzen nicht im Vordergrund steht; zu prüfen ist auch, ob die Tätigkeit wie eine vergleichbare berufliche oder gewerbliche ausgeübt wird (Beispiel: gelegentliche Hochzeitsfahrten mit Oldtimern).58 Frey/Honauer/Probst/Rohner halten es dagegen für denkbar, dass auch eine aus Liebhaberei ausgeübte, nur Verluste abwerfende Tätigkeit die Steuerpflicht begründet, und warnen vor einer unbesehenen Übernahme der Praxis zu den direkten Steuern.59
19 Sammler und Händler. Ein Kunstsammler, der Werke in der Art eines Kaufmanns veräussert, verlässt nach BGE 138 II 251 den Rahmen der Liebhaberei; die direktsteuerliche Beurteilung bindet dabei nicht.60 Umgekehrt trägt der Sammler im Unterschied zum Händler kein Händlerrisiko, und gelegentliche Verkäufe genügen nicht: Die Aktiengesellschaft eines Oldtimersammlers betrieb keinen Fahrzeughandel.61 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner begründet die einmalige Veräusserung eines Oldtimers durch einen Privaten die Steuerpflicht auch dann nicht, wenn der Umsatz 100 000 Franken übersteigt.62
20 Eigentümergesellschaften: Praxisänderung. Früher prüfte das Bundesgericht bei Gesellschaften, die ein Flugzeug oder eine Liegenschaft im Wesentlichen ihrem wirtschaftlich Berechtigten überliessen, unmittelbar eine Steuerumgehung.63 Seit BGE 149 II 53 ist zuerst zu prüfen, ob die Gesellschaft subjektiv steuerpflichtig ist. Soweit eine Flugzeug-Eigentümergesellschaft für die privaten Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahestehender Personen eingesetzt wird, ist ihre Tätigkeit nicht gewerblich, weil sie nicht auf die Erzielung von Umsätzen ausgerichtet und nicht nachhaltig ist; eine private Nutzung bis 20 Prozent ist unschädlich.64 Diese Grundsätze gelten auch unter dem MWSTG,65 und das Bundesgericht hat sie auf Ferienhaus-Eigentümergesellschaften übertragen, deren einziges Aktivum ausschliesslich dem Alleinaktionär dient.66
21 Stand der Frage. Offen gelassen hat das Bundesgericht, ob bei solchen Gesellschaften neben einem unternehmerischen auch ein nicht unternehmerischer Bereich bestehen kann.67 Imstepf/Rohner kritisieren, die neue Rechtsprechung spalte die Gesellschaft in einen steuerpflichtigen und einen nicht steuerpflichtigen Teil, was dem Mehrwertsteuerrecht fremd sei; dasselbe Ergebnis lasse sich über den nicht unternehmerischen Bereich erreichen.68 Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen die neueste Rechtsprechung zur unternehmerischen Tätigkeit als stark einzelfallbezogen und nicht immer konsistent.69 Fröhlich weist darauf hin, dass ein Sachverhalt, der eine Steuerumgehung begründet, zugleich eine unternehmerische Tätigkeit ausschliesse.70
22 Durchlaufgesellschaften. Ob eine reine Durchlaufgesellschaft ohne Betriebsstruktur, eigenes Personal und unternehmerische Tätigkeit steuerpflichtig sein kann, liess das Bundesgericht 2012 offen, weil ohnehin eine Steuerumgehung vorlag.71 In einem späteren Urteil verneinte es für Unternehmen ohne eigene Wertschöpfung, die nur zur Generierung von Vorsteuern zwischengeschaltet waren, eine Tätigkeit im Sinne von Art. 10 MWSTG.72
D. Ausschliesslich ausgenommene Leistungen
Abschnitt betitelt „D. Ausschliesslich ausgenommene Leistungen“23 Rechtsprechung. Nach ständiger Rechtsprechung betreibt kein Unternehmen im Sinne von Art. 10 MWSTG, wer ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt, für deren Versteuerung nicht optiert werden kann, weil daraus kein Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinn fliesst; ein Verzicht auf die Befreiung und die Eintragung ins Register sind ausgeschlossen.73 Betroffen waren Investitionen in Teakbaum-Plantagen und die Vermittlung von Wertpapieren.74 Das Bundesgericht hielt an dieser Linie trotz Kritik in der Lehre fest und verwies darauf, dass ein Grossteil der Lehre dem Ergebnis zustimme.75
24 Meinungsstand. Frey/Honauer/Probst/Rohner halten die Rechtsprechung für nicht haltbar; auch Baumgartner/Studer vertreten, dass ein Unternehmen vorliegen könne, wenn nur ausgenommene Leistungen erbracht werden.76 Seit dem 1.1.2025 befreit Abs. 2 lit. d Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die im Inland ausschliesslich ausgenommene Leistungen erbringen, und Abs. 2 lit. b Ziff. 1bis ausländische Unternehmen mit solchen Leistungen (N. 41). Ob die bisherige Rechtsprechung unter diesen Bestimmungen fortgilt, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Die ESTV lässt in diesen Fällen den Verzicht auf die Befreiung zu.77
E. Selbständigkeit (lit. a)
Abschnitt betitelt „E. Selbständigkeit (lit. a)“25 Natürliche und juristische Personen. Die Frage der Selbständigkeit stellt sich nur bei natürlichen Personen; juristische Personen gelten stets als selbständig, auch wenn sie von einer Muttergesellschaft beherrscht werden.78 Lohnempfänger, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, sind nach der Botschaft nicht steuerpflichtig; Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen und Sold fallen nicht unter die Mehrwertsteuer.79 Verwaltungsräte sind nach dem Bundesgericht in der Regel unselbständig; das Gesetz behandelt ihre Entschädigungen als Nichtentgelte (Art. 18 Abs. 2 lit. j MWSTG).80 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner ist bei einem Anwalt, der zugleich Verwaltungsrat ist, nur das Verwaltungsratshonorar Nichtentgelt, nicht aber seine Auftragsarbeiten.81
26 Kriterien. Ob eine natürliche Person selbständig ist, beurteilt das Bundesgericht in einer Gesamtwürdigung nach Kriterien, die aus dem Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerrecht stammen: Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, unternehmerisches Risiko, Freiheit der Arbeitsorganisation, eigenes Personal, erhebliche Investitionen, eigene Geschäftsräume, mehrere Auftraggeber und betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit.82 Die Rechtsprechung zum alten Recht gilt fort.83 Escorts einer Agentur und Sexarbeiterinnen in Erotikclubs, die in den Betrieb eingegliedert waren, beurteilte das Bundesgericht als unselbständig; ihre Umsätze wurden dem Betrieb zugerechnet.84
27 Verhältnis zur Qualifikation bei den direkten Steuern und der AHV. Die ESTV betrachtet die Qualifikation durch die Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerbehörden als massgebliches Indiz.85 Das Bundesgericht hält eine abweichende Beurteilung für zulässig: Das Gesetz sieht keine Koordination zwischen Mehrwertsteuer und direkten Steuern vor, und eine abweichende direktsteuerliche Qualifikation ist kein Revisionsgrund.86 In einem Urteil von 2025 schloss die direktsteuerliche Einstufung der Einkünfte des Ehemanns als Lohn die Steuerpflicht einer GmbH und des Einzelunternehmens der Ehefrau nicht aus; dieselbe Erwägung hält allerdings fest, dass die Antwort für dieselbe Steuerperiode nicht allein wegen des unterschiedlichen Zwecks der Steuerarten verschieden ausfallen könne.87 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass die Indizwirkung nicht in beiden Richtungen zwingend sei und das Sozialversicherungsrecht die Selbständigkeit zum Schutz der Versicherten eher restriktiv auslege.88 Offen gelassen hat das Bundesgericht die Selbständigkeit von Therapeutinnen und Therapeuten, die direktsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich als selbständig galten.89
F. Auftreten unter eigenem Namen nach aussen (lit. b)
Abschnitt betitelt „F. Auftreten unter eigenem Namen nach aussen (lit. b)“28 Tatbestandselement. Das Auftreten unter eigenem Namen ist ein kumulatives Tatbestandselement des Unternehmensbegriffs und zugleich ein wichtiges Indiz der Selbständigkeit. Es wird aus der Sicht eines neutralen Dritten beurteilt; Ausgangspunkt sind etwa der Internetauftritt, Adresse und Telefonnummer, Verträge und Rechnungen.90 Nach der Verwaltungspraxis setzt es voraus, dass vertragliche Verpflichtungen erkennbar selbständig und nicht als Stellvertreter oder Hilfsperson eingegangen werden; die zivilrechtliche Qualifikation ist ein wesentliches Indiz.91 Nach der Botschaft folgt aus dem Merkmal auch, dass eine Unternehmensgruppe kein Unternehmen ist, sondern aus mehreren Unternehmen besteht.92
29 Verhältnis zur Zuordnung nach Art. 20 MWSTG. In früheren Urteilen diente der Aussenauftritt zugleich der Zuordnung der Leistungen in Mehrparteienverhältnissen.93 In BGer 2C_727/2021 hielt das Bundesgericht fest, dass Aussenauftritt und Selbständigkeit oft zusammen geprüft würden, sich aber nicht in jedem Fall präjudizierten: Der Aussenauftritt begründe allein noch keine Steuerpflicht, und die Zuordnung einer Leistung richte sich nicht nach Art. 10, sondern nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG.94 Die Rechnungsstellung ist für den Aussenauftritt von einigem Gewicht; ihr Fehlen wiegt weniger schwer, wenn die Betroffenen wegen der Umsatzgrenze keine mehrwertsteuerkonformen Rechnungen ausstellen mussten.95 Baumgartner/Boschung unterscheiden den Aussenauftritt als Merkmal des Unternehmensbegriffs von seiner Funktion bei der Zuordnung, etwa unter Ehegatten.96
IV. Zu Art. 10 Abs. 1ter MWSTG
Abschnitt betitelt „IV. Zu Art. 10 Abs. 1ter MWSTG“30 Beteiligungen als unternehmerische Tätigkeit. Die Botschaft von 2008 hatte sich noch auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung berufen, wonach das blosse Halten, Kaufen und Verkaufen von Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit sei.97 Der Bundesrat ordnete das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG dann in Art. 9 MWSTV der unternehmerischen Tätigkeit zu; mit der Teilrevision 2016 wurde dieser Grundsatz unverändert ins Gesetz überführt.98 Wer Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften hält, ist danach unternehmerisch tätig; ein nicht unternehmerischer Bereich ist nicht leichthin anzunehmen.99 Nach der Verwaltungspraxis kann sich ein Unternehmen, das Beteiligungen hält, durch Verzicht auf die Befreiung der Steuerpflicht unterstellen, auch wenn es keine Einnahmen aus Leistungen erzielt.100
31 Beteiligungen unter 10 Prozent. Beteiligungen sind nach Art. 29 Abs. 3 MWSTG Anteile, die als dauernde Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln; Anteile von mindestens 10 Prozent gelten als Beteiligung. In BGE 152 II 486 entschied das Bundesgericht, dass auch ein Anteil unter 10 Prozent eine Beteiligung sein kann, wenn die dauernde Anlage und der massgebliche Einfluss nachgewiesen werden; den Nachweis hatte die Steuerpflichtige im Fall nicht erbracht.101 Vorsteuern im Zusammenhang mit Beteiligungen sind im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit abziehbar.102
32 Stand der Frage. Bopp/Gerber weisen darauf hin, dass einer reinen Holding nach der Praxis der ESTV und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das volle Vorsteuerabzugsrecht zusteht, und stellen die Frage, ob dies dem Willen des Gesetzgebers entspreche, da die Holdingregel von Art. 29 Abs. 4 MWSTG sonst an Bedeutung verliere.103 Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht geäussert.
V. Zu Art. 10 Abs. 2 MWSTG
Abschnitt betitelt „V. Zu Art. 10 Abs. 2 MWSTG“A. Umsatzgrenze (lit. a und Abs. 2bis)
Abschnitt betitelt „A. Umsatzgrenze (lit. a und Abs. 2bis)“33 Zweck. Die Umsatzgrenze soll kleinere Unternehmen von der administrativen Belastung befreien und die Erhebungswirtschaftlichkeit verbessern; die Botschaft räumt ein, dass sie dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität widerspricht, namentlich in Branchen mit vielen Kleinunternehmen.104 Eine Senkung der Grenze verwarf der Bundesrat 2021, weil sie erst 2010 festgelegt worden war.105 Nach dem Bundesgericht ist die Umsatzgrenze eine bundesrechtliche Frage, die von Amtes wegen zu prüfen ist.106
34 Umsatz im In- und Ausland. Bis Ende 2017 war nur der Umsatz im Inland massgebend. Weil diese Regel gegenüber ausländischen Unternehmen sehr grosszügig war und das Überschreiten der Grenze am ausländischen Sitz kaum nachgewiesen werden konnte, stellt das Gesetz seit 2018 auf den Umsatz im In- und Ausland ab; ausländische Umsätze sind nach schweizerischem Recht zu qualifizieren, als ob sie im Inland erbracht worden wären.107 Nach der Botschaft wird jedes Unternehmen, das im Inland Leistungen erbringt oder ansässig ist, steuerpflichtig, sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt.108 Massgebend sind nach der ESTV auch steuerbefreite Leistungen und Auslandsleistungen, die im Inland steuerbar wären; nicht mitgezählt werden ausgenommene Leistungen, Einnahmen aus nicht unternehmerischen Bereichen und Nichtentgelte.109 Für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und umgekehrt zählt die ESTV seit 2023 die Umsätze des ausländischen Stammhauses bzw. der ausländischen Betriebsstätten nicht mit.110
35 Berechnung. Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Abs. 2bis); die Regel stand bis 2017 gleichlautend in lit. a und c und wurde ohne Änderung der Rechtslage ausgegliedert.111 Frey/Honauer/Probst/Rohner bezeichnen den Zusatz «ohne die Steuer» als eher verwirrend, da die Steuer bei befreiten Unternehmen weder hinzuzurechnen noch herauszurechnen sei.112 Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; ob die Grenze bereits dann erreicht wird, beurteilt sich nach der bei Aufnahme der Tätigkeit möglichen Prognose, und fehlen Feststellungen dazu, ist die Sache zurückzuweisen.113 Für ausländische Unternehmen regelt Art. 9a MWSTV die Prognose bei der ersten Leistung im Inland.114
B. Ausländische Unternehmen (lit. b)
Abschnitt betitelt „B. Ausländische Unternehmen (lit. b)“36 Befreiung und Gegenausnahme. Lit. b befreit Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland unabhängig vom Umsatz, wenn sie im Inland ausschliesslich befreite oder ausgenommene Leistungen, Dienstleistungen mit Empfängerort im Inland oder Energielieferungen an steuerpflichtige Personen erbringen; diese Leistungen werden beim Empfänger über die Bezugsteuer erfasst oder lösen im Inland keine Steuer aus.115 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner ist lit. b als Gegenstück zu den Ortsregeln von Art. 8 MWSTG zu verstehen.116 Nicht befreit ist, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt; die Gegenausnahme soll nach dem Bundesgericht Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, weil Endkunden solche Leistungen kaum je über die Bezugsteuer abrechnen.117 Für Leistungen an Empfänger mit Sitz im Inland ist zudem die Bezugsteuer zu beachten (N. 46).
37 Verordnungsänderung 2015. Ab 1.1.2015 bestimmte Art. 9a MWSTV, dass unter lit. b in der damaligen Fassung ausschliesslich Dienstleistungen fallen, so dass ausländische Unternehmen mit Lieferungen im Inland ab 100 000 Franken steuerpflichtig wurden.118 Suter/Schluckebier hielten den Erlass auf Verordnungsstufe für problematisch, weil er mutmasslich gegen den Wortlaut von lit. b verstosse, der von Leistungen spreche.119 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden; mit der Teilrevision 2016 entfiel die Befreiung für Lieferungen auf Gesetzesstufe.120
38 Elektronische Dienstleistungen. Elektronisch ist eine Dienstleistung, die virtuell, weitgehend automatisiert und mit höchstens minimaler menschlicher Beteiligung erbracht wird; das Bundesgericht legt den Begriff in Anlehnung an das Unionsrecht aus.121 Es bejahte die Steuerpflicht eines ausländischen Betreibers von Partnervermittlungsseiten, eines Anbieters von Online-Sportwetten und einer Buchungsplattform.122 Der Begriff ist breit, Befreiungsgründe sind restriktiv zu handhaben; nicht steuerpflichtige Empfänger sind auch Unternehmen, die selbst nicht steuerpflichtig sind, und die Gegenausnahme greift, sobald Leistungen auch an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht werden.123 Frey/Honauer/Probst/Rohner halten die Anknüpfung an «nicht steuerpflichtige Empfänger» für schwer handhabbar, da eine Bestätigung des Kunden nicht genüge, und schlagen mit Blick auf das Unionsrecht vor, auf «Nicht-Unternehmer» abzustellen.124
C. Vereine und gemeinnützige Organisationen (lit. c)
Abschnitt betitelt „C. Vereine und gemeinnützige Organisationen (lit. c)“39 Erhöhte Umsatzgrenze. Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine und gemeinnützige Organisationen sind befreit, solange sie weniger als 250 000 Franken Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland erzielen. Die Grenze betrug von 2010 bis 2024 150 000 Franken; der Bundesrat lehnte 2021 eine Senkung ab, weil im ehrenamtlichen Bereich die administrative Entlastung im Vordergrund stehe, und das Parlament erhöhte sie (N. 4).125 Der Begriff der gemeinnützigen Organisation richtet sich nach Art. 3 lit. j MWSTG; die Änderung von «Institution» zu «Organisation» diente nur der Angleichung an diese Begriffsbestimmung.126
40 Rechtsprechung. Zu den Merkmalen «nicht gewinnstrebig» und «ehrenamtlich geführt» liegt, soweit ersichtlich, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Bundesgericht hat die Grenze von lit. c nur als Massstab dafür herangezogen, dass die Entgelte einer Kulturstiftung nicht bloss symbolisch waren (N. 16).127 Ein kantonales Zivilgericht ging bei einer gemeinnützigen Organisation von deren Befreiung nach lit. c aus.128
D. Ausschliesslich ausgenommene Leistungen im Inland (lit. d)
Abschnitt betitelt „D. Ausschliesslich ausgenommene Leistungen im Inland (lit. d)“41 Befreiung inländischer Unternehmen. Lit. d ersetzt seit 2025 den aufgehobenen Art. 121a MWSTV für inländische Unternehmen. Weil der weltweite Umsatz massgebend ist, könnten steuerbare Leistungen im Ausland die Steuerpflicht im Inland auslösen, obwohl im Inland nur ausgenommene Leistungen erbracht werden und keine Steuer geschuldet wäre; die Bestimmung soll vermeiden, dass solche Unternehmen im Register geführt werden.129 Ziff. 1bis von lit. b regelt dasselbe für ausländische Unternehmen. Zum Verhältnis zur Rechtsprechung über Unternehmen mit ausschliesslich ausgenommenen Leistungen vgl. N. 24.
VI. Zu Art. 10 Abs. 3 MWSTG
Abschnitt betitelt „VI. Zu Art. 10 Abs. 3 MWSTG“42 Einheit des Unternehmensträgers. Sitz und inländische Betriebsstätten bilden ein Steuersubjekt; Leistungen zwischen ihnen sind Innenumsätze. Abs. 3 schuf nach der Botschaft die gesetzliche Grundlage für eine bereits geübte Praxis.130 Das Bundesgericht spricht vom Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers und unterscheidet ihn von der Einheit des Unternehmens; danach gehören etwa auch eine Kunstsammlung oder inländische Zweigniederlassungen grundsätzlich zum Unternehmen.131 Eine Zweigniederlassung ist weder Steuersubjekt noch Partei im Verfahren.132 Der Grundsatz bestimmt nur den Umfang der Steuerpflicht; er erlaubt nicht, rechtlich verselbständigte Steuerpflichtige zusammenzufassen, was nur bei einer Steuerumgehung möglich ist.133
43 Grenzüberschreitende Verhältnisse. Aus Abs. 3 folgt e contrario das Prinzip der «dual entity»: Ausländische Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens und inländische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens sind eigene Steuersubjekte, so dass über den Leistungsaustausch zwischen ihnen abzurechnen ist.134 Vorausgesetzt ist nach dem Bundesgericht eine gewisse Autonomie der ausländischen Struktur.135 Alle inländischen Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens gelten zusammen als ein Steuersubjekt (Art. 7 MWSTV). Wird eine Leistung von einer rechtlich selbständigen ausländischen Gesellschaft erbracht, ist Abs. 3 nicht anwendbar.136
44 Anknüpfung am Sitz. Leistungen erbringt der Unternehmensträger, nicht dessen Belegschaft; das Verhalten von Angestellten und Beauftragten wird ihm zugerechnet. Angeknüpft wird grundsätzlich am statutarischen Sitz, es sei denn, es bestehe anderswo eine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 MWSTV.137 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner lehnt sich der Betriebsstättenbegriff von Art. 5 MWSTV an das OECD-Musterabkommen an.138
VII. Abgrenzungsfragen
Abschnitt betitelt „VII. Abgrenzungsfragen“45 Gemeinwesen. Für Gemeinwesen gilt Art. 12 MWSTG als besondere Regel; steuerpflichtig sind ihre autonomen Dienststellen und die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts.139 Eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die einen Kongressbetrieb führt, ist nach Art. 12 und nicht nach Art. 10 Abs. 1bis MWSTG steuerpflichtig, betreibt aber im mehrwertsteuerlichen Sinn ein Unternehmen.140
46 Bezug- und Einfuhrsteuer. Unbeschränkt bezugsteuerpflichtig ist, wer bereits nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist; andere Empfänger werden erst ab Bezügen von mehr als 10 000 Franken im Jahr bezugsteuerpflichtig (Art. 45 Abs. 2 MWSTG).141 Die Einfuhrsteuerpflicht nach Art. 51 MWSTG besteht unabhängig von Art. 10 MWSTG.142
47 Bedeutung im Zivilprozess. Kantonale Zivilgerichte sprechen einer steuerpflichtigen Partei keinen Ersatz der Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung zu, weil sie diese als Vorsteuer abziehen kann; nach dem Obergericht des Kantons Bern gilt dies auch bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen.143 Ausserhalb des Steuerrechts zieht das Bundesgericht die Umsatzgrenze von lit. a vereinzelt als Indiz heran.144
VIII. Verfahren
Abschnitt betitelt „VIII. Verfahren“48 Beweislast und Mitwirkung. Für Tatsachen, aus denen sie eine Entlastung ableiten, tragen die Steuerpflichtigen die Beweislast; die Mitwirkungspflicht relativiert den Untersuchungsgrundsatz, und bei geschwärzten Beweismitteln besteht ohne Beweisofferte keine Pflicht zu weiteren Abklärungen.145 Bestreitet die ESTV den Vorsteuerabzug auf Gegenständen, die sie dem nicht unternehmerischen Bereich zuordnet, trägt sie dafür den Nachweis.146 Nicht identifizierte Passagiere sind bei Flugzeug-Eigentümergesellschaften in der Regel ein Indiz für private Nutzung.147
49 Eintragung und Löschung. Die Eintragung ins Register setzt die subjektive Steuerpflicht voraus.148 Ist eine Gesellschaft nicht steuerpflichtig, löscht die ESTV sie rückwirkend aus dem Register und fordert einen ausbezahlten Vorsteuerüberhang zurück; das Bundesgericht hat dieses Vorgehen bestätigt.149
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 10 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Baumgartner Ivo P./Boschung Jean-Luc, Aspekte des «Auftrittes nach aussen», St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2026, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=67735&e_sys=ile].
- Baumgartner Ivo P./Studer Michael, Aspekte der unternehmerischen Tätigkeit, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2023, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=53002&e_sys=ile].
- Bopp Mathias/Gerber Patrick M., Gesetzes-/Praxisanpassungen 2025, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2026, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=67648&e_sys=ile].
- Frey Philip/Honauer Niklaus/Probst Simeon L./Rohner Tobias F., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 100, 4. Aufl., 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=704&e_sys=ile] (zit. Handbuch MWSTG).
- Fröhlich Peter, Die selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich der MWST, FStR 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=5981&e_sys=ile].
- Grosjean Claude, Aktuelles Gesetzgebung, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2015, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=63264&e_sys=ile].
- Imstepf Ralf/Rohner Roger, Aus der Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer – Bedeutende Entscheide aus 2022/2023, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=13339&e_sys=ile].
- Kokel Jana, Schweizer Holdinggesellschaften unter dem neuen MWSTG, FStR 2010 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=15926&e_sys=ile].
- Suter Benno/Schluckebier Regine, Grenzüberschreitende Sachverhalte, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2016, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=62672&e_sys=ile].
- Vogelsang Marc, Von Servern und Betriebsstätten, FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11684&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25.6.2008, BBl 2008 6885 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2008/1202/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2008); Entwurf BBl 2008 7133 ff. (zit. E-MWSTG 2008).
- Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25.2.2015, BBl 2015 2615 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2015/540/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2015).
- Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes vom 24.9.2021, BBl 2021 2363, abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2021/2363/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft MWSTG 2021); Entwurf BBl 2021 2364 (zit. E-MWSTG 2021).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 02 Steuerpflicht, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1010164, besucht am 28.10.2026 (zit. MWST-Info 02).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen, abrufbar unter https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1014743, besucht am 28.10.2026 (zit. MWST-Info 09).
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Baumgartner Peter/Schäuble Günter, Mehrwertsteuerrechtliche Probleme bei Holdinggesellschaften, FStR 2006/1 ILE
- Fröhlich Peter, Die selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich der MWST, FStR 2019/1 ILE
- Robinson Philip/Bodemann Clara, Ausgewählte Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesgericht zur Mehrwertsteuers, FStR 2018/4 ILE
- Scheuner Pierre, Kollektive Kapitalanlagen und Mehrwertsteuer, FStR 2008/1 ILE
- Bechtold Hermann, Die Unkostengemeinschaft als Steuersubjekt bei der Mehrwertsteuer, Anwaltsrevue 2008, 7 f.
- Clavadetscher Diego, Die Stellung des Unternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht. Steuerneutralität auf Unternehmensstufe als zentrale Leitidee, ST 2010, 240 ff.
- Glauser Pierre-Marie, Head Office/Branch Relationship from the Perspective of Swiss VAT, International VAT Monitor 21 (2010), 31 ff.
- Gut Ivo, Die subjektive Steuerpflicht ausländischer Unternehmen, in: Au carrefour des contributions. Mélanges de droit fiscal en l’honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, Bern 2020, 55 ff.
- Gut Ivo/Röthlisberger Martin, Selbstständige Erwerbstätigkeit bei der MWST und der Einkommenssteuer. Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht des Bundesgerichts, ST 2012, 779 ff.
- Gut Ivo/Röthlisberger Martin, Selbständige Erwerbstätigkeit bei der MWST und der Einkommenssteuer, ST 2012, 779 ff.
- Honauer Niklaus/Haiböck Jeannine, E-Medien; Steuerpflicht ausländischer Online-Händler, EF 2016, 987 ff.
- Honauer Niklaus/Schär Martin, Neues MWSTG – Profit für Non-Profit, ST 2009, 775 ff.
- Honauer Niklaus/Storck Rainer, MWST-liche Schlüsselfaktoren für gemeinnützige Institutionen, Zuger Steuer Praxis 2019
- Honauer Niklaus/Zardin Dorian, Verwaltungsratshonorare nach altem und neuem MWST-Recht, ST 2000, 854 ff.
- Imstepf Ralf, Mehrwertsteuerlicher Unternehmensbegriff und Steuerumgehung. Zusammenspiel zweier komplexer Rechtskonzepte verdeutlicht anhand von Beispielen, in: OREF (Hrsg.), Au carrefour des contributions. Mélanges de droit fiscal en l’honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, Bern 2020, 95 ff.
- Keller Heinz, Besondere mehrwertsteuerliche Probleme bei Selbständigerwerbenden, ASA 73 (2004/ 2005), 433
- Kocher Martin, Die Holdinggesellschaft im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht – grundsätzliche Aspekte unter Einbezug des «Konzern-Mehrwertsteuerrechts», ASA 74 (2005/06), 609 ff.
- König Beat, Die unternehmerische Tätigkeit als Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, Basel 2016
- Leutenegger Willi, Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen in der Schweiz, EF 2018, 825
- Leutenegger Willi, Schweizer MWST bei Holdinggesellschaften. Ungereimtheiten bei der Revision der MWST korrigieren, ST 2006, 457 ff.
- Mutombo Keita, Taxe sur la valeur ajoutée/Der Begriff der Betriebsstätte im In- und Ausland aus schweizerischer Sicht und seine Bedeutung in der Mehrwertsteuer: In dubio pro fisco?, in: Raphael Gani/Anni Rochat Pauchard (Hrsg.), Au carrefour des contributions, Bern 2020
- Nideröst Marc, Unternehmerische Tätigkeit bei NPO, StR 2017, 370 ff.
- Pietropaolo Raffaello/Giesbrecht Nicole, Sind Non-Profit-Organisationen unternehmerisch tätig?, ST 2013, 235 ff.
- Primitivo Alida, Weiterverrechnung zwischen Hauptsitz und Betriebsstätte aus einer mehrwertsteuerlichen Sicht, Basel 2017
- Robinson Philip/Suter Benno, Schweizer Mehrwertsteuer in der digitalen und global vernetzten Wirtschaft, ASA 89 (2020/21), 205 ff.
- Rohner Tobias F./Ilic Marija, Die erweiterte subjektive Mehrwertsteuerpflicht – Eine kritische Würdigung, EF 2016, 894 ff.
- Suter Benno, Obligatorische Zusammenrechnung ausländischer Betriebsstätten, EF 2018, 823 ff.
- Suter Benno, Weltweiter Umsatz – Ziff. 200 als entscheidendes Mass für die MWST und fürs RTVG, EF 2017, 544 ff.
- Suter Benno/Fisler Thomas M./Hürlimann Michel, Die MWST-Pflicht von Profisporttreibenden und ihren Geschäftspartnern, EF 2022, 162 ff.
- Weidmann Markus/Bader Daniel, Die mehrwertsteuerliche Stellung der Betriebsstätten - Die Einheit des Unternehmens im nationalen und internationalen Verhältnis, ASA 78 (2009/2010), 803
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩
-
Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩
-
Art. 5, 7, 9a und 10 MWSTV; MWST-Info 02, Ziff. 1 ff. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6948. ↩
-
BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 3.1; BGer 2C_321/2015 vom 22.12.2015, E. 4.1. ↩
-
BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 3.3; MWST-Info 02, Ziff. 7.1. ↩
-
BGer 9C_756/2023 vom 31.7.2024, E. 3.3.4 und 3.4; präzisierend zu BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3. ↩
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG), in Kraft vom 1.1.2001 bis 31.12.2009. ↩
-
BGE 141 II 199, E. 4.2; BGE 148 II 233, E. 4.1; BGE 149 II 53, E. 6.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6947–6950. ↩
-
Vgl. Art. 10 E-MWSTG 2008 (BBl 2008 7137) mit Art. 10 Abs. 2 lit. c MWSTG in der Fassung vom 12.6.2009 (AS 2009 5203). ↩
-
Änderung vom 30.9.2016 (AS 2017 3575); Botschaft MWSTG 2015, S. 2620 f. und 2630–2635. ↩
-
BGer 2C_387/2020 vom 23.11.2020, E. 5.2; BGer 2C_846/2022 vom 15.12.2022, E. 6.1. ↩
-
Änderung vom 16.6.2023 (AS 2024 438); Botschaft MWSTG 2021, S. 9 und 40 f.; vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c E-MWSTG 2021 (BBl 2021 2364, S. 2). ↩
-
BGE 138 II 251, E. 2.4.2; BGer 2C_414/2021 vom 3.9.2021, E. 3.2; BGer 9C_616/2024 vom 20.8.2025, E. 4.4.2.2. ↩
-
BGE 141 II 199, E. 5.7. ↩
-
BGE 138 II 251, E. 2.5.3; BGE 139 II 346, E. 7.3; BGE 152 II 250, E. 8.2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6948; BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 4.3.2. ↩
-
BGer 2C_321/2015 vom 22.12.2015, E. 4.2; BGE 142 II 488, E. 2.3.2; BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 4.3.3; BGer 9C_363/2024 vom 28.11.2024, E. 3.1; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 470 f. ↩
-
BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 4.3.3; MWST-Info 02, Ziff. 1.2. ↩
-
BGer 9C_756/2023 vom 31.7.2024, E. 1.2.2. ↩
-
BGer 2C_321/2015 vom 22.12.2015, E. 4.3 f.; BGer 2C_846/2022 vom 15.12.2022, E. 6.1 und 7.7. ↩
-
BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 4.3.3; vgl. MWST-Info 02, Ziff. 1.2 (einfache Gesellschaften, die gegen aussen unter gemeinsamem Namen auftreten). ↩
-
BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 5.1 f. und 7.1. ↩
-
BGer 2C_255/2020 vom 18.8.2020, E. 5.2. ↩
-
Baumgartner/Boschung, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2026, Folie 35. ↩
-
BGE 138 II 251, E. 4.3.3; BGE 141 II 199, E. 5.3; MWST-Info 02, Ziff. 1.1. ↩
-
BGE 138 II 251, E. 2.3.4; BGE 141 II 199, E. 4.1; BGE 142 II 488, E. 2.3.1; BGE 148 II 233, E. 4.2. ↩
-
BGE 149 II 53, E. 6.3. ↩
-
MWST-Info 02, Ziff. 1.3 f. ↩
-
BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 3.2; BGE 148 II 233, E. 5.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2630; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 464 ff. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2630 f.; MWST-Info 02, Ziff. 2; Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 464 ff. ↩
-
BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 3.3; BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 6.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2631. ↩
-
BGE 148 II 233, E. 5.1 und 5.4. ↩
-
BGer 9C_616/2024 vom 20.8.2025, E. 3.1; BGer 9C_503/2024 vom 23.4.2026, E. 3.1.1 (nicht publ. in BGE 152 II 486); gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 481 ff. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6947 f.; MWST-Info 02, Ziff. 1.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6947; BGE 142 II 488, E. 2.3.5; Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 481 ff. ↩
-
BGer 9C_503/2024 vom 23.4.2026, E. 3.1.1 und 3.1.4 (nicht publ. in BGE 152 II 486). ↩
-
BGE 138 II 251, E. 2.4.3; BGE 149 II 53, E. 6.1; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 512 ff. ↩
-
BGer 2C_403/2022 vom 12.12.2022, E. 5.3.1 f.; BGE 138 II 251, E. 2.4.3. ↩
-
MWST-Info 02, Ziff. 1.1. ↩
-
BGer 2C_814/2013 vom 3.3.2014, E. 2.3.4. ↩
-
BGer 2C_814/2013 vom 3.3.2014, E. 2.3.3 f. und 2.4.5. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6947. ↩
-
Fröhlich, FStR 2019, Ziff. 3.4. ↩
-
BGE 141 II 199, E. 5.2; BGE 149 II 53, E. 6.1. ↩
-
BGE 141 II 199, E. 5.6; MWST-Info 02, Ziff. 1.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2632; MWST-Info 02, Ziff. 1.1. ↩
-
BGE 141 II 199, E. 5.5–5.8. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2631 f. ↩
-
MWST-Info 02, Ziff. 7.1 (Zeitliche Wirkung). ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2631. ↩
-
MWST-Info 09, Ziff. 2.1.2.4; vgl. BGer 9C_612/2022 vom 18.8.2023, E. 7.3 und 7.5. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 1829 und 1832 ff. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6947; MWST-Info 02, Ziff. 1.1 und 4.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2632, mit Hinweis auf EuGH C-230/94 (Enkler). ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 521 ff. ↩
-
BGE 138 II 251, E. 4.3. ↩
-
BGer 2C_403/2022 vom 12.12.2022, E. 5.5. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 513. ↩
-
BGer 2C_638/2010 vom 19.3.2012, E. 4 f.; BGer 2C_476/2010 vom 19.3.2012, E. 3 f.; BGer 2C_119/2017 vom 5.10.2018, E. 3. ↩
-
BGE 149 II 53, E. 5.3 und 6.2; vgl. MWST-Info 02, Ziff. 4.2. ↩
-
BGer 9C_775/2023 vom 24.6.2024, E. 9.2.2. ↩
-
BGer 9C_107/2025 vom 26.1.2026, E. 4.3.2–4.3.4. ↩
-
BGer 9C_107/2025 vom 26.1.2026, E. 4.3.4. ↩
-
Imstepf/Rohner, FStR 2023, Ziff. 5.3. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 3.3.6. ↩
-
Fröhlich, FStR 2019, Ziff. 6. ↩
-
BGer 2C_638/2010 vom 19.3.2012, E. 6; BGer 2C_476/2010 vom 19.3.2012, E. 5. ↩
-
BGer 2C_321/2015 vom 22.12.2015, E. 5.3. ↩
-
BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 3.4, 7 und 9; BGer 2C_943/2017 vom 17.7.2019, E. 2.3 und 5.3; BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 6.2–6.4. ↩
-
BGer 2C_1002/2014 vom 28.5.2015, E. 7; BGer 2C_943/2017 vom 17.7.2019, E. 5.3. ↩
-
BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 6.4. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 528; Baumgartner/Studer, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2023, «Subjektive Steuerpflicht und unternehmerische Tätigkeit»; a.M. (Wiedergabe der Rechtsprechung) Fröhlich, FStR 2019, Ziff. 5.1. ↩
-
MWST-Info 02, Ziff. 2 lit. e und Ziff. 3. ↩
-
BGer 2C_387/2020 vom 23.11.2020, E. 5.2; BGer 2C_846/2022 vom 15.12.2022, E. 6.1; MWST-Info 02, Ziff. 1.1; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 3.3.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6948. ↩
-
BGer 2C_387/2020 vom 23.11.2020, E. 5.4; MWST-Info 02, Ziff. 1.1. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 3.3.2. ↩
-
BGer 2C_1001/2015 vom 5.7.2016, E. 3.4; BGer 2C_850/2014 vom 10.6.2016, E. 8.1.1; BGer 2C_727/2021 vom 11.5.2022, E. 4.1.4; BGer 9C_479/2024 vom 2.12.2024, E. 6.2.3; MWST-Info 02, Ziff. 1.1; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 495 ff. ↩
-
BGer 2C_1001/2015 vom 5.7.2016, E. 3.3 f.; BGer 2C_850/2014 vom 10.6.2016, E. 8.2. ↩
-
BGer 2C_850/2014 vom 10.6.2016, E. 8.2 f.; BGer 2C_1001/2015 vom 5.7.2016, E. 4.2 und 5; BGer 2C_927/2019 vom 10.2.2020, E. 2.2. ↩
-
MWST-Info 02, Ziff. 1.1. ↩
-
BGer 2C_414/2021 vom 3.9.2021, E. 3.2. ↩
-
BGer 9C_616/2024 vom 20.8.2025, E. 4.4.1 und 4.4.2.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 495 ff.; Fröhlich, FStR 2019, Abschnitt «Indizien». ↩
-
BGer 2C_727/2021 vom 11.5.2022, E. 4.4. ↩
-
BGer 2C_1001/2015 vom 5.7.2016, E. 3.2 f. und 4.2; BGer 2C_927/2019 vom 10.2.2020, E. 2.2.3; BGer 9C_616/2024 vom 20.8.2025, E. 3.2.2. ↩
-
MWST-Info 02, Ziff. 1.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6948; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 520 (Abgrenzung zu Innengesellschaften und direkter Stellvertretung). ↩
-
BGer 2C_1001/2015 vom 5.7.2016, E. 3.2 f.; vgl. BGer 9C_152/2025 vom 6.8.2025, E. 5.1 f. ↩
-
BGer 2C_727/2021 vom 11.5.2022, E. 4.3 f. ↩
-
BGer 2C_727/2021 vom 11.5.2022, E. 4.5. ↩
-
Baumgartner/Boschung, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2026, Folien 6 und 18. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6947 f. ↩
-
Art. 9 MWSTV in der Fassung vom 27.11.2009 (AS 2009 6743); Botschaft MWSTG 2015, S. 2632; BGE 152 II 486, E. 3.2; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 464 ff.; Kokel, FStR 2010, Ziff. 4.2.2. ↩
-
BGer 2C_891/2020 vom 5.10.2021, E. 3.6.2 f. ↩
-
MWST-Info 09, Ziff. 2.2.4.2. ↩
-
BGE 152 II 486, E. 3.2.3 und 3.2.4. ↩
-
BGer 9C_494/2025 vom 27.8.2026, E. 7.2.1. ↩
-
Bopp/Gerber, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2026, Folie 22. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6948; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 533 ff. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 9. ↩
-
BGer 2C_1010/2018 vom 21.12.2018, E. 2.5.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2632 f.; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 1 (nach Rz. 450). ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2633. ↩
-
MWST-Info 02, Ziff. 2.1.1 f. und 4.2. ↩
-
MWST-Info 02, Ziff. 2.1. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2635; BGer 2C_1010/2018 vom 21.12.2018, E. 2.5.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 4.2. ↩
-
Art. 14 Abs. 1 MWSTG; BGer 2C_962/2018 vom 29.1.2020, E. 4.6 f.; BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3; MWST-Info 02, Ziff. 5.1.1. ↩
-
Art. 9a MWSTV in der Fassung vom 18.10.2017 (AS 2017 6307). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6950 f.; Botschaft MWSTG 2015, S. 2634 f.; Botschaft MWSTG 2021, S. 40; MWST-Info 02, Ziff. 2.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 4.3. ↩
-
BGE 139 II 346, E. 7.2; Botschaft MWSTG 2015, S. 2635; BGer 9C_482/2024 vom 25.10.2024, E. 2.2. ↩
-
Art. 9a MWSTV in der Fassung vom 12.11.2014 (AS 2014 3847); Grosjean, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2015, «Änderung der MWSTV 2015». ↩
-
Suter/Schluckebier, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2016, Folie 129. ↩
-
Botschaft MWSTG 2015, S. 2620 und 2634 f. ↩
-
BGE 139 II 346, E. 7.3; BGer 9C_482/2024 vom 25.10.2024, E. 2.3 und 4.2; Art. 10 MWSTV. ↩
-
BGE 139 II 346, E. 7.5; BGer 9C_482/2024 vom 25.10.2024, E. 4.3; BGE 152 II 250, E. 8.2.1 und 10.2. ↩
-
BGE 152 II 250, E. 8.2.1, 10.1 und 10.2. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 543. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 9. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 40; MWST-Info 02, Ziff. 2.1. ↩
-
BGE 141 II 199, E. 5.8. ↩
-
OGer ZH PP120042 vom 18.6.2013, E. 3.2. ↩
-
Botschaft MWSTG 2021, S. 40 f.; Art. 121a MWSTV in der Fassung vom 18.10.2017 (AS 2017 6307). ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6951; MWST-Info 02, Ziff. 4.1; gl.M. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 3.2. ↩
-
BGE 142 II 488, E. 3.3.2 und 3.8.2; BGer 2C_562/2020 vom 21.5.2021, E. 8.2; BGer 9C_363/2024 vom 28.11.2024, E. 4.2. ↩
-
BGer 2C_996/2019 vom 30.6.2020, E. 1.2. ↩
-
BGer 2C_321/2015 vom 22.12.2015, E. 4.3 f.; BGer 2C_846/2022 vom 15.12.2022, E. 7.7. ↩
-
Botschaft MWSTG 2008, S. 6951; BGE 142 II 113, E. 7.1–7.3; BGer 2C_93/2015 vom 31.5.2016, E. 6.1; MWST-Info 02, Ziff. 1.2 und 4.1; Vogelsang, FStR 2022, Ziff. 3.3.2. ↩
-
BGE 142 II 113, E. 7.2; BGer 9C_479/2024 vom 2.12.2024, E. 3.3. ↩
-
BGer 2C_562/2020 vom 21.5.2021, E. 8.2 f. ↩
-
BGer 9C_671/2024 vom 4.8.2025, E. 3.4.4.1 f. ↩
-
Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz. 479 f. ↩
-
BGE 140 II 80, E. 2.2; BGE 141 II 182, E. 3.2. ↩
-
BGer 2C_356/2020 vom 21.10.2020, E. 5. ↩
-
BGer 2C_1076/2015 vom 9.12.2016, E. 2.2.2 und 2.2.4; BGer 9C_154/2023 vom 3.1.2024, E. 2.2.3. ↩
-
BGer 2C_629/2021 vom 19.10.2021, E. 2.4.4. ↩
-
OGer BE ZK 2024 71 vom 5.11.2024, E. 7.4; HGer BE HG 2023 50 vom 6.3.2024, E. 23.3. ↩
-
BGer 5A_20/2020 vom 28.8.2020, E. 3.4; BGer 9C_578/2020 vom 25.5.2021, E. 4.2.2. ↩
-
BGer 9C_616/2024 vom 20.8.2025, E. 4.4.2.1; BGE 152 II 486, E. 3.2.4. ↩
-
BGE 142 II 488, E. 3.7 f. ↩
-
BGE 149 II 53, E. 6.6. ↩
-
BGer 2C_401/2021 vom 7.9.2022, E. 6. ↩
-
BGer 9C_107/2025 vom 26.1.2026, E. 4.3.4. ↩
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