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Art. 79 MWSTG

Art. 79 Ermessenseinschätzung

1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.

2 Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.

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