Art. 79 MWSTG
Art. 79 Ermessenseinschätzung
1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2 Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
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