Art. 7 StG
Art. 7 Entstehung der Abgabeforderung
1 Die Abgabeforderung entsteht:
- a.
- bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;
- [tab]
- abis. bei Beteiligungsrechten, die im Verfahren der bedingten Kapitalerhöhung begründet werden: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe;
- b.
- …
- c.
- bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung;
- d.
- bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung;
- e.
- bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels;
- f.
- bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands.
2 …
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 7 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)1 bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Forderung auf die Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten entsteht. Die Norm knüpft je nach Gegenstand der Abgabe (Art. 5 StG) an einen anderen Vorgang an: an die Eintragung ins Handelsregister (Abs. 1 lit. a), an die Ausgabe (lit. abis), an die Begründung oder Erhöhung (lit. c), an die Ausgabe oder Erhöhung (lit. d), an den Zuschuss oder den Handwechsel (lit. e) und an das Ende des Kapitalbands (lit. f). Zur Bedeutung dieser Anknüpfung vgl. N. 6.
2 Stellung im Gesetz. Vom Entstehungszeitpunkt hängen die Fälligkeit (Art. 11 StG), der Verzugszins (Art. 29 StG) und der Beginn der Verjährung (Art. 30 Abs. 1 StG) ab; er bestimmt auch, welche Fassung des Gesetzes anwendbar ist (N. 27). Für die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien enthalten Art. 15 und 23 StG eigene Entstehungsregeln, auf die Art. 30 Abs. 1 StG ebenfalls verweist.2 Die Verordnung über die Stempelabgaben (StV)3 regelt in Art. 9–12 StV Abrechnung und Zahlungsfristen; eine eigene Umschreibung der Entstehungszeitpunkte enthält sie nicht.4
3 Entstehungsgeschichte. Das Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (StG 1917)5 unterschied nach der Botschaft nicht zwischen Entstehung und Fälligkeit der Abgabeforderung; der Entwurf zum StG vom 27.6.1973 ordnete die beiden Institute wie das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)6 gesondert. Die in Art. 7 StG aufgestellte Ordnung entsprach nach der Botschaft «zur Hauptsache geltendem Recht»; geändert wurde nur der Zeitpunkt bei den Genussscheinen (N. 15).7 Der Entwurf knüpfte bei Aktien und Stammeinlagen an die Eintragung im Handelsregister an, regelte in lit. b die weiteren Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Namenaktien aus der Zeit vor dem neuen Gesetz und in Abs. 2 die Anteile an Anlagefonds.8
4 Revisionen. Mit der Aktienrechtsrevision vom 4.10.1991 wurde per 1.7.1992 lit. abis eingefügt (N. 12); der Entwurf des Bundesrates nahm zugleich die Partizipationsscheine in lit. a auf.9 Die Änderung des StG vom 4.10.1991 hob per 1.4.1993 Abs. 2 mit der Emissionsabgabe auf Anteilen an Anlagefonds auf und fügte lit. f ein, nach der die Abgabeforderung bei Obligationen und Geldmarktpapieren im Zeitpunkt ihrer Ausgabe entstand.10 Lit. b wurde mit der Unternehmenssteuerreform 1997 per 1.4.1998 aufgehoben, weil Einzahlungen auf vor dem 1.7.1974 ausgegebene Namenaktien stark abgenommen hatten.11 Mit der Aufhebung der Emissionsabgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren fiel lit. f per 1.3.2012 weg.12 Das Bundesgesetz über die Finanzinstitute (FINIG)13 ergänzte lit. a per 1.1.2020 um die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, die steuerlich den Partizipationsscheinen gleichgestellt werden sollten.14 Die Aktienrechtsrevision vom 19.6.2020 besetzte lit. f per 1.1.2023 neu mit dem Kapitalband (N. 21).15
5 Verhältnis zu anderen Erlassen. Die Anknüpfung an das Ende des Kapitalbands (lit. f) steht im Zusammenhang mit der Nettobetrachtung nach Art. 9 Abs. 3 StG (N. 21). Eine Nettobetrachtung sehen auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)16 und das VStG für die Reserven aus Kapitaleinlagen beim Kapitalband vor (Art. 20 Abs. 8 DBG; Art. 5 Abs. 1septies VStG).17 Nach der Botschaft sollte damit verhindert werden, dass Publikumsgesellschaften das Kapitalband nutzen, um ihren Aktionärinnen und Aktionären steuerliche Vorteile zu verschaffen; nur soweit am Ende des Kapitalbands die Einlagen die Rückzahlungen übersteigen, können Reserven aus Kapitaleinlagen gebildet werden.18 Nach der Verwaltungspraxis können Einlagen im Rahmen eines Kapitalbands erst nach dessen Beendigung als Reserven aus Kapitaleinlagen bestätigt werden.19
II. Zu Art. 7 Abs. 1 StG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 7 Abs. 1 StG“A. Grundsatz
Abschnitt betitelt „A. Grundsatz“6 Anknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs. Die Emissionsabgabe ist nach dem Bundesgericht eine Verkehrssteuer, die an die im Gesetz umschriebenen Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft; Art. 7 StG bestimmt den Entstehungszeitpunkt je nach diesem Vorgang.20 Weil das StG in zeitlicher Hinsicht nicht zwischen dem steuerbaren Vorgang und der Entstehung der Abgabeforderung unterscheidet, ist nach dem Bundesgericht nicht entscheidend, ob die Gründung einer Aktiengesellschaft durch Gesetz vom deklaratorischen Registereintrag «durch eine logische Sekunde getrennt ist» (N. 8).21 Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der die Abgabeforderung festgesetzt wird, hat nach dem Bundesgericht keine konstitutive, sondern bloss deklaratorische Wirkung; die Forderung besteht von Gesetzes wegen mit dem in Art. 7 StG bestimmten Vorgang.22
B. Eintragung ins Handelsregister (lit. a)
Abschnitt betitelt „B. Eintragung ins Handelsregister (lit. a)“7 Registereintrag als Anknüpfung. Bei Aktien, Partizipationsscheinen und Stammanteilen entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt, in dem die Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister eingetragen wird.23 Nach der Botschaft von 1983 ist das bei der Gründung einer neuen Gesellschaft der Eintrag der Gründung und bei einer bestehenden Gesellschaft jener der Kapitalerhöhung.24 Die Abgabe ist aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres zu entrichten, in welchem die Beteiligungsrechte ausgegeben wurden (Art. 9 Abs. 1 StV); zur Fälligkeit N. 24.25 Ob es auf das Datum des Tagebucheintrags oder der Publikation ankommt, hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
8 Deklaratorischer Eintrag. Lit. a unterscheidet nach der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) nicht zwischen deklaratorischer und konstitutiver Eintragung.26 Das Bundesgericht bejahte die Abgabe bei der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (Liechtensteinische Landesbank) in eine Aktiengesellschaft durch Gesetz, deren Eintrag im Register nur deklaratorisch wirkte; entscheidend war, dass der neuen Gesellschaft keine Steuerbefreiung mehr zukam.27
9 Unternehmen des öffentlichen Rechts. Dass lit. a an die Eintragung anknüpft, schliesst nach dem Bundesgericht die Abgabe bei Kantonalbanken in der Form der Aktiengesellschaft nicht aus, weil auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, die eine kaufmännische Tätigkeit ausüben, eintragungspflichtig sind. Ob gemischtwirtschaftliche Unternehmen nur bei Eintragungspflicht abgabepflichtig sind, liess es offen.28 Seit dem 1.1.2024 sind Beteiligungsrechte an Gesellschaften, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen öffentlichen Zweck nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)29 verfolgen, von der Abgabe ausgenommen (Art. 6 Abs. 1 lit. ater StG; vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG).30
10 Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken. Lit. a erfasst seit dem 1.1.2020 auch die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken; die Abgabe ist innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres zu entrichten, in dem die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungskapital im Handelsregister eingetragen wurde (Art. 12 Abs. 2bis StV).31 Nach dem Erläuternden Bericht zur Vernehmlassung von 2026 besteht aber weder nach der Handelsregisterverordnung noch nach dem Obligationenrecht (OR)32 oder dem Bankengesetz eine Pflicht, die Begründung oder Erhöhung dieser Beteiligungsscheine einzutragen; nach der heutigen Praxis entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung.33 Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor (zur vorgeschlagenen Änderung N. 31).
11 Umstrukturierungen. Auch bei Umwandlungen entsteht die Abgabeforderung mit dem Eintrag; so liess die SRK bei der formwechselnden Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft den Verzugszins nach der damals geltenden Fälligkeitsregel 30 Tage nach dem Eintrag im Handelsregister beginnen.34 Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von anderen Rechtsträgern als Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die Abgabe nach Art. 9 Abs. 1 lit. e StG 1 % des Nennwerts; über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit die Beteiligungsrechte in den fünf folgenden Jahren veräussert werden.35 Wann die Nachforderung entsteht, bestimmt das Gesetz nicht. Bei Ausgliederungen und Konzernübertragungen wurde die Abgabe nach der früheren Praxis bei einer Verletzung der Sperrfrist 30 Tage nach der Verletzung fällig; das geltende Kreisschreiben hält fest, dass das StG keine Veräusserungssperrfrist vorsieht.36
C. Bedingte Kapitalerhöhung (lit. abis)
Abschnitt betitelt „C. Bedingte Kapitalerhöhung (lit. abis)“12 Ausnahme vom Registerprinzip. Lit. abis wurde mit der Aktienrechtsrevision von 1991 eingefügt. Nach der Botschaft drängte sich eine Ausnahme vom Grundsatz der Entstehung mit dem Handelsregistereintrag auf, weil bei der bedingten Kapitalerhöhung, anders als bei der ordentlichen und der genehmigten, die Aktionärsrechte bereits mit der Erfüllung der Einlagepflicht entstehen; die Regelung entspreche jener für die Genussscheine.37 Kennzeichnend für die bedingte Kapitalerhöhung ist nach der Botschaft, dass Mass und Zeitpunkt der Erhöhung durch das Verhalten Dritter bestimmt werden und die Rechte «tropfenweise» geschaffen und ausgegeben werden.38 Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet lit. abis als Ausnahme zu lit. a, weil bei der bedingten Kapitalerhöhung die Rechte schon mit der Liberierung entstehen und der Eintrag im Handelsregister nachfolgt.39
13 Stand der Frage. Was unter der «Ausgabe» im Sinne von lit. abis genau zu verstehen ist, hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Bei Mitarbeiterbeteiligungen wird nach dem Kreisschreiben Nr. 37A der ESTV in der Regel die bedingte Kapitalerhöhung gewählt; Reserven aus Kapitaleinlagen werden nach der Praxis zu den direkten Steuern bei Aktien einer Konzerngesellschaft, welche die Arbeitgeberin liberiert, erst bei der definitiven Abgabe der Aktien an die Mitarbeitenden begründet.40 Eine Aussage zur Emissionsabgabe enthält dieses Kreisschreiben nicht.
D. Genossenschaftsanteile und Genussscheine (lit. c und d)
Abschnitt betitelt „D. Genossenschaftsanteile und Genussscheine (lit. c und d)“14 Genossenschaftsanteile. Bei Genossenschaftsanteilen entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung (lit. c). Von den Einzahlungen eines Geschäftsjahres wird die Abgabe nur erhoben, soweit sie die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital im gleichen Geschäftsjahr übersteigen (Art. 9 Abs. 2 StG); fällig wird sie 30 Tage nach Geschäftsabschluss (Art. 11 lit. a StG; Art. 12 Abs. 1bis StV).41 Rechtsprechung zu lit. c liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
15 Genussscheine. Bei Genussscheinen entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung (lit. d). Nach der Botschaft war dies 1973 die einzige Änderung der Entstehungsregeln gegenüber dem bisherigen Recht: Es sollte in Zukunft die tatsächliche Ausgabe oder die Erhöhung des Nennwertes der Genussscheine massgebend sein, nicht der Beschluss über ihre Schaffung.42 Die Gesellschaft hat den Beschluss, dass Genussscheine begründet werden können, innert 30 Tagen einzureichen und die Abgabe für die in einem Vierteljahr ausgegebenen Genussscheine innert 30 Tagen nach dessen Ablauf zu entrichten (Art. 11 Abs. 1 und 2 StV).43 Die Ausgabe von Sanierungsgenussscheinen ist nach der Verwaltungspraxis eine Begründung von Beteiligungsrechten, die der Abgabe unterliegt.44 Rechtsprechung zu lit. d liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
E. Zuschüsse und Handwechsel (lit. e)
Abschnitt betitelt „E. Zuschüsse und Handwechsel (lit. e)“1. Zeitpunkt des Zuschusses
Abschnitt betitelt „1. Zeitpunkt des Zuschusses“16 Leistung des Zuschusses. Bei Zuschüssen (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG) entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt des Zuschusses.45 Massgebend ist nach dem Bundesverwaltungsgericht der Zeitpunkt, in dem der Zuschuss geleistet wird, also jener des Verfügungsgeschäfts und nicht jener des Verpflichtungsgeschäfts.46 Dieser Zeitpunkt ist auch Stichtag für die Bewertung eingebrachter Sachen und Rechte nach Art. 8 Abs. 3 StG; spätere Korrekturen der Jahresrechnung bleiben ausser Betracht.47
17 Rückwirkender Forderungsverzicht. Vereinbaren Gesellschafter und Gesellschaft einen Forderungsverzicht mit Rückwirkung, so gilt der Zuschuss nach dem Bundesgericht im Zeitpunkt der Rückwirkung als erbracht. Im entschiedenen Fall hatten die Aktionärinnen am 22.9.2010 «per 1.1.2010» auf Darlehensforderungen verzichtet; die Rückdatierung sei ein «konstitutives Vertragselement, das abgaberechtlich nicht unbeachtet bleiben darf». Der Zuschuss erfolgte daher am 1.1.2010, und die Fälligkeit trat 30 Tage später ein, was für die Gesellschaft einen früheren Beginn des Verzugszinses bedeutete.48 Ob eine Rückwirkung Grenzen hat, etwa bei einer Rückdatierung in ein früheres Geschäftsjahr, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
18 Verzicht auf eine Dividende. Verzichten die Aktionäre auf eine bereits beschlossene und fällige Dividende, liegt nach dem Bundesgericht ein Zuschuss vor (vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG); die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt des Verzichts, im entschiedenen Fall mit dem Beschluss der Generalversammlung.49 Ein nachträglicher Verzicht wirkte dort nur für die Zukunft und änderte an der Verrechnungssteuer auf der fälligen Dividende nichts.50
19 Sanierung und Liquidation. Nach der Verwaltungspraxis unterliegen alle Zuschüsse der Abgabe, vorbehältlich des Freibetrags nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG; für den Freibetrag muss die Verrechnung der Verluste spätestens an der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, welche die Jahresrechnung für die Periode der Sanierungsleistung genehmigt.51 Erfolgen Zuschüsse im Zuge der förmlichen Liquidation nach deren Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sieht die ESTV von der Erhebung der Abgabe ab.52 Zuschüsse und Forderungsverzichte sind mit Formular 4 abzurechnen; die 30-tägige Zahlungsfrist beginnt nach Art. 10 Abs. 1bis lit. a StV mit dem Ablauf des Vierteljahres, in dem der Zuschuss geleistet wurde.53
2. Handwechsel der Mehrheit
Abschnitt betitelt „2. Handwechsel der Mehrheit“20 Zeitpunkt des Handwechsels. Beim Mantelhandel (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG) entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt des Handwechsels; die Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres, in dem der Handwechsel erfolgte, und der Abrechnung ist die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizulegen (Art. 10 Abs. 1bis lit. b und Abs. 2 StV).54 Das Bundesgericht behandelt den Zeitpunkt, soweit ersichtlich, bisher nur bei der Bemessung, die sich nach dem Reinvermögen im Zeitpunkt des Handwechsels richtet (Art. 8 Abs. 1 lit. c StG; vgl. den Beitrag zu Art. 5 StG).55 Wann der Handwechsel bei einem Erwerb in mehreren Schritten erfolgt und ob dafür der Vertragsschluss oder die Übertragung massgebend ist, hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht entschieden.
F. Kapitalband (lit. f)
Abschnitt betitelt „F. Kapitalband (lit. f)“21 Ende des Kapitalbands. Bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. OR ausgegeben werden, entsteht die Abgabeforderung seit dem 1.1.2023 erst am Ende des Kapitalbands. Die Abgabe wird nur erhoben, soweit die Zuflüsse im Rahmen des Kapitalbands die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen (Art. 9 Abs. 3 StG).56 Nach der Praxis der ESTV wird die Emissionsabgabe auf dem Nettozufluss mit Formular 3 deklariert.57
22 Zuschüsse während des Kapitalbands. Ein Zuschuss, der während eines laufenden Kapitalbands beschlossen wird, beendet das Kapitalband nach Oesterhelt/Tschan nicht; er unterliegt nach lit. e im Zeitpunkt des Zuschusses der Abgabe, und die Nettobetrachtung nach lit. f kommt nicht zur Anwendung.58
23 Stand der Frage. Rechtsprechung zu lit. f liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Offen ist insbesondere, in welchem Zeitpunkt ein Kapitalband endet, wenn es vor Ablauf der Ermächtigung aufgehoben oder durch ein neues ersetzt wird.
III. Rechtsfolgen des Entstehungszeitpunkts
Abschnitt betitelt „III. Rechtsfolgen des Entstehungszeitpunkts“A. Fälligkeit und Verzugszins
Abschnitt betitelt „A. Fälligkeit und Verzugszins“24 Fälligkeit. Die Abgabe auf Beteiligungsrechten wird seit dem 1.3.2012 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 11 lit. b StG), jene auf Genossenschaftsanteilen 30 Tage nach Geschäftsabschluss (lit. a) und in allen andern Fällen 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (lit. c).59 Für Zuschüsse wendete das Bundesgericht in Fällen vor dem 1.3.2012 Art. 11 lit. c StG an; seit dem 1.1.2020 lässt Art. 10 Abs. 1bis StV die Zahlungsfrist bei Zuschüssen und beim Handwechsel mit dem Ablauf des Vierteljahres beginnen (N. 19).60 Die Bestreitung der Forderung ändert nach dem Bundesgericht an der Fälligkeit nichts; es stützt sich dabei auf den analog anwendbaren Art. 120 Abs. 2 OR.61
25 Verzugszins. Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 29 StG). Der Zins beginnt deshalb mit dem Fälligkeitstermin, der sich aus dem Entstehungszeitpunkt ergibt, auch wenn die ESTV die Forderung erst später verfügt.62
B. Verjährung
Abschnitt betitelt „B. Verjährung“26 Beginn der Verjährung. Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie nach Art. 7 StG entstanden ist (Art. 30 Abs. 1 StG). Hat sich die Verrechnungslage vor Ablauf der Frist ergeben, bleibt nach dem Bundesgericht die Verrechnung auch mit einer später verjährten Abgabeforderung möglich.63 Oesterhelt/Opel erörtern, ob sich ein Anteilsinhaber nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 30 StG auf eine verdeckte Kapitaleinlage berufen kann, über welche die Gesellschaft die Emissionsabgabe nicht abgerechnet hat; dass deshalb die steuerfreie Rückzahlung nach Art. 20 Abs. 3 DBG verweigert werden kann, halten sie für zweifelhaft.64
C. Massgebendes Recht
Abschnitt betitelt „C. Massgebendes Recht“27 Recht im Zeitpunkt der Entstehung. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 53 Abs. 2 StG, die auch für spätere Revisionen herangezogen wird, bleiben aufgehobene Bestimmungen auf Abgabeforderungen anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Änderung entstanden sind.65 Massgebend ist damit das Recht im Zeitpunkt, in dem die Abgabeforderung nach Art. 7 StG entstanden ist. Der Bundesrat wendete auf eine im November 1991 eingetragene Gründung das damalige Recht an; die per 1.4.1993 eingeführte Ausnahme für Umstrukturierungen wirkte nicht zurück.66
28 Obligationen nach lit. f alter Fassung. Bei Obligationen entstand die Abgabeforderung bis zum 29.2.2012 im Zeitpunkt ihrer Ausgabe; einer Ausgabe war die Erneuerung gleichgestellt.67 Auf Abgabeforderungen, die vor dem 1.3.2012 entstanden sind, bleiben die bis Ende Februar 2012 geltenden Bestimmungen des StG und der StV anwendbar.68
D. Erlass und Freibetrag
Abschnitt betitelt „D. Erlass und Freibetrag“29 Zeitpunkt der Beurteilung. Ob eine Sanierung vorliegt, die einen Erlass nach Art. 12 StG rechtfertigt, beurteilt sich nach dem Bundesrat allein im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien, welche die Abgabeforderung begründet.69 Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem die Abgabeforderung entstanden ist, beim Zuschuss also auf dessen Leistung; in einem späteren Entscheid umschreibt es diesen Zeitpunkt als jenen, in dem die Gesellschaft die Mittel erhalten hat.70 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über den Erlass der Emissionsabgabe sind letztinstanzlich.71
30 Zeitliches Element des Freibetrags. Für den Freibetrag bei Sanierungen (Art. 6 Abs. 1 lit. k StG) verlangt das Bundesgericht die tatsächliche Ausbuchung bestehender Verluste im Zeitpunkt, in welchem die Sanierungsmassnahme zu verbuchen ist; es bezeichnet dies als zeitliches Element des Freibetrags.72 Dieser Zeitpunkt folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit. k StG und kann vom Entstehungszeitpunkt nach Art. 7 Abs. 1 lit. e StG abweichen. Wie sich beide Zeitpunkte zueinander verhalten, wenn der Zuschuss in einem Geschäftsjahr geleistet und die Verluste erst im folgenden ausgebucht werden, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden; nach der Verwaltungspraxis ist die Ausbuchung spätestens im auf die Sanierung folgenden Geschäftsjahr vorzunehmen (vgl. den Beitrag zu Art. 6 StG).73
IV. Ausblick
Abschnitt betitelt „IV. Ausblick“31 Vernehmlassung 2026. Am 19.6.2026 wurde die Vernehmlassung zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer und des StG eröffnet; die Frist lief bis zum 12.10.2026.74 Nach dem Vorentwurf sollen die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken aus lit. a gestrichen und in lit. c aufgenommen werden; die Abgabeforderung entstünde damit wie bei den Genossenschaftsanteilen im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung. Fällig würde die Abgabe 30 Tage nach Geschäftsabschluss. Begründet wird die Änderung mit der fehlenden Pflicht, diese Beteiligungsscheine ins Handelsregister einzutragen; sie entspreche der heutigen Praxis (N. 10).75 Zuschüsse und Handwechsel sollen nach dem Erläuternden Bericht ebenfalls 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig werden, in dem die Abgabeforderung entstanden ist, weil die Ersatztatbestände keine frühere Fälligkeit zur Folge haben sollen als der Haupttatbestand; auch dies entspreche der heutigen Praxis (N. 24).76
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 2 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
FStR abonnierenISTR · 10.–11. November 2026USTR · 12.–13. Januar 2027
Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Oesterhelt Stefan/Opel Andrea, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/2, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=13033&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan/Tschan David, Aktuelle Entwicklungen Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2025, Folien [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=48393&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25.10.1972, BBl 1972 II 1278 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1972/2_1278_1275_1068/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft StG 1972).
- Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23.2.1983, BBl 1983 II 745 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/2_745_757_713/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Aktienrecht 1983).
- Botschaft zur Neuordnung der Bundesfinanzen und zur Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 5.6.1989, BBl 1989 III 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1989/3_1_1_1/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Bundesfinanzen 1989).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16.9.1991, BBl 1991 IV 497 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_497__/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht Kommission NR 1991).
- Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Änderung, Stellungnahme des Bundesrates vom 23.9.1991, BBl 1991 IV 521 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1991/4_521_505_425/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Stellungnahme BR 1991).
- Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 26.3.1997, BBl 1997 II 1164 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1997/2_1164_1058_963/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft USTR 1997).
- Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail) vom 20.4.2011, BBl 2011 4717 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2011/762/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft TBTF).
- Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4.11.2015, BBl 2015 8901 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2015/2141/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft FIDLEG/FINIG).
- Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) vom 23.11.2016, BBl 2017 399 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/112/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Aktienrecht 2016).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken), Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, Juni 2026, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/5/cons_1/doc_4, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026).
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken), Vernehmlassungsvorlage, Juni 2026, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/5/cons_1/doc_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Vernehmlassungsvorlage Wettbewerbsfähigkeit 2026).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5, Umstrukturierungen, vom 1.6.2004 (aufgehoben), abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/m8L5i9gMslCi/dbst-ks-2004-1-005-dvs-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 5 ESTV [2004]).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5a, Umstrukturierungen, vom 1.2.2022, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/e163e163-e38f-4631-85a6-455c20a8c29a, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 5a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 29c, Kapitaleinlageprinzip, vom 23.12.2022, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/2822de22-4ad4-4636-9199-db732d79a79d, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 29c ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 32a, Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, vom 20.1.2025, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/c5dfca80-98f2-47a1-a63b-a8660c765a93, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 32a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 37A, Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Arbeitgeberin, vom 4.5.2018, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/idfYC2mWhSpo/dbst-ks-2018-1-037a-d-de.pdf, besucht am 28.10.2026 (zit. KS 37A ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-020-DVS-2024, Checkliste für Spezialfälle, vom 18.9.2024, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/cc089a32-3c79-4649-bb8b-801e60de6539, besucht am 28.10.2026 (zit. Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste).
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.6.1973 (SR 641.10; nachfolgend: StG). ↩
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Fedlex, SR 641.10, Art. 11, 29 und 30 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Verordnung über die Stempelabgaben vom 3.12.1973 (SR 641.101; nachfolgend: StV). ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 9–12 (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4.10.1917 (BS 6 101; nachfolgend: StG 1917). ↩
-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1293 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1316 (Entwurf Art. 7, Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 48; Botschaft Aktienrecht 1983, S. 945 f. und 995 f. (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 50 und 52; Bericht Kommission NR 1991, S. 501 und 517; Stellungnahme BR 1991, S. 524 (je Text nach der OCR-Fassung); zum Entwurf des Bundesrates von 1989 Botschaft Bundesfinanzen 1989, S. 68 und 97 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 49; Botschaft USTR 1997, S. 1197 und 1207 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 (Fassung vom 1.1.2022), Fn. 48; Botschaft TBTF, S. 4804. ↩
-
Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15.6.2018 (SR 954.1; nachfolgend: FINIG). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 47; Botschaft FIDLEG/FINIG, S. 9047. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 50. ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 3.1. ↩
-
Botschaft Aktienrecht 2016, S. 647 f. ↩
-
KS 29c ESTV, Ziff. 4.1. ↩
-
BGE 115 Ib 233, E. 2. ↩
-
BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 3c/bb. ↩
-
BGer 2A.149/2006 vom 28.6.2006, E. 2.1 f. ↩
-
BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 2a. ↩
-
Botschaft Aktienrecht 1983, S. 945 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 9 Abs. 1 (Fassung vom 1.9.2023); BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 2.3, im Ergebnis teilweise aufgehoben durch BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019 (ohne Aussage zu Art. 7 StG). ↩
-
SRK vom 28.4.1995, VPB 61.64, E. 2d, bestätigt durch BGer vom 3.10.1996 (nach VPB 61.64). ↩
-
BGer 2A.618/1998 vom 7.2.2000, E. 2a, 3c/bb und 3c/cc. ↩
-
BGE 115 Ib 233, E. 3. ↩
-
Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben vom 17.3.2023 (SR 172.019; nachfolgend: EMBAG). ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 6 Abs. 1 lit. ater, Fn. 31 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 12 Abs. 2bis, Fn. 30 (Fassung vom 1.9.2023); Fedlex, SR 641.10, Art. 7, Fn. 47 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 7. ↩
-
SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 2b und 4. ↩
-
KS 5a ESTV, Ziff. 2.4.1. ↩
-
KS 5 ESTV (2004), Ziff. 4.4.1.3 und 4.5.4; KS 5a ESTV, Ziff. 4.4.1.4 und 4.5.4. ↩
-
Botschaft Aktienrecht 1983, S. 946 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft Aktienrecht 1983, S. 797 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
BVGer A-6828/2017 vom 29.10.2018, E. 2.3, im Ergebnis teilweise aufgehoben durch BGer 2C_1071/2018 vom 12.11.2019 (ohne Aussage zu Art. 7 StG). ↩
-
KS 37A ESTV, Ziff. 3.1.2 und 3.2.1. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 lit. a (Fassung vom 1.1.2024); Fedlex, SR 641.101, Art. 12 Abs. 1bis (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
Botschaft StG 1972, S. 1293 (Text nach der OCR-Fassung). ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 11 (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 4.2.4 b). ↩
-
BGE 149 II 462, E. 2.3.2; BGer 2A.149/2006 vom 28.6.2006, E. 2.1. ↩
-
BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 2.3; BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 2.3.1 und 4.1, bestätigt durch BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018. ↩
-
BVGer A-267/2015 vom 13.7.2015, E. 3.2.1.1. ↩
-
BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 3.2.4 f.; BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 4.1 und 6.1.1. ↩
-
BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008, E. 5.3 und 7.1–7.3 (dort als «art. 7 al. 1 let. d LT» zitiert); BVGer A-1360/2006 vom 1.3.2007, E. 7.1 f., bestätigt durch BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008. ↩
-
BGer 2C_115/2007 vom 11.2.2008, E. 5.3. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.2 b) und 4.1.3 a). ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.4. ↩
-
Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Forderungsverzicht oder Zuschuss»; Fedlex, SR 641.101, Art. 10 Abs. 1bis (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
Fedlex, SR 641.101, Art. 10 Abs. 1bis lit. b und Abs. 2 (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
BGer 9C_232/2026 vom 10.9.2026, E. 4.1. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 7 Abs. 1 lit. f, Fn. 50, und Art. 9 Abs. 3, Fn. 62 (Fassung vom 1.1.2024). ↩
-
Mitteilung-020-DVS-2024 ESTV, Checkliste, Abschn. «Kapitalband». ↩
-
Oesterhelt/Tschan, Seminar 2025, Folien 69 f. ↩
-
Fedlex, SR 641.10, Art. 11 (Fassung vom 1.1.2024), Fn. 67 und 68. ↩
-
BGer 2A.149/2006 vom 28.6.2006, E. 2.1; BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018, E. 2.3 und 3.2.5; Fedlex, SR 641.101, Art. 10 Abs. 1bis, Fn. 24 (Fassung vom 1.9.2023). ↩
-
BGer 2A.149/2006 vom 28.6.2006, E. 2.2. ↩
-
SRK vom 6.1.2005, VPB 69.60, E. 4; BVGer A-3554/2017 vom 19.4.2018, E. 2.3, bestätigt durch BGer 2C_447/2018 vom 12.3.2019; BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 6.1.1, bestätigt durch BGer 2C_621/2018 vom 10.8.2018. ↩
-
BGer 2A.149/2006 vom 28.6.2006, E. 2.1 f. ↩
-
Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung 2023/2, Ziff. 1.3. ↩
-
BGer 2C_299/2021 vom 17.12.2021, E. 3.2; Entscheid des Bundesrates vom 13.6.1994, VPB 59.60, E. 3. ↩
-
Entscheid des Bundesrates vom 13.6.1994, VPB 59.60, E. 2 und 3. ↩
-
BGer 2C_995/2011 vom 16.8.2012, E. 3; BVGer A-4930/2010 vom 21.10.2011, E. 3.1, bestätigt durch BGer 2C_995/2011 vom 16.8.2012. ↩
-
BGer 2C_299/2021 vom 17.12.2021, E. 3.3; BGer 2C_995/2011 vom 16.8.2012, E. 2; BVGer A-4543/2019 vom 1.3.2021, E. 3.1 und 3.2.2, bestätigt durch BGer 2C_299/2021 vom 17.12.2021. ↩
-
Entscheid des Bundesrates vom 13.6.1994, VPB 59.60, E. 4.4. ↩
-
BVGer A-3735/2017 vom 12.6.2018, E. 2.4 und 4.1; BVGer A-5105/2022 vom 23.9.2025, E. 3.1.3 und 3.2.4. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 1.2. ↩
-
BGE 149 II 462, E. 3.4.1 und Regeste. ↩
-
KS 32a ESTV, Ziff. 3.3.2 b). ↩
-
Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 1; Fedlex, Vernehmlassungsverfahren proj/2026/5/cons_1 (Eröffnung 19.6.2026, Frist 12.10.2026). ↩
-
Vernehmlassungsvorlage Wettbewerbsfähigkeit 2026, Art. 7 Abs. 1 lit. a und c und Art. 11 lit. a; Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 7–9. ↩
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Erläuternder Bericht Wettbewerbsfähigkeit 2026, S. 8. ↩
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