Art. 25a StHG
Art. 25a Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
- a.
- dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
- b.
- 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Danon Robert, Die dritte Reform der Unternehmensbesteuerung (RIE III), FStR 2015/4 ILE
- Danon Robert, La troisième réforme de l’imposition des entreprises (RIE III). Une analyse des mesures en faveur de la recherche et du développement (R&D), FStR 2015, 276 ILE
- Hinny Pascal, Steuerliche Behandlung von Immaterialgüterrechten gemäss Unternehmenssteuerreform III, FStR 2016/3 ILE
- Hofer Carlos, STAF-Innovationsförderung. Nachfrage und Determinanten. Erste Erfahrungen aus der Praxis, ILE Working Paper Nr. 2022-15, 2022 ILE
- Briner Adrian, Umsetzung der Steuerreform und der AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Solothurn und erste Erfahrungen aus der Praxis, zsis) 2021, A12
- Bucher Viktor/Arnet Raphael, Übersicht über die Umsetzung der STAF auf Bundesebene und in den Kantonen, zsis) 2020, A13
- Bunn Daniel, Tax Subsidies for R&D Spending and Patent Boxes in OECD Countries, Fiscal Fact No. 754, 2021
- Contini Luca, Die Abzüge bei der interkantonalen Steuerausscheidung im Zusammenhang mit der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF), Basel 2022
- Eichenberger Olivier/Hottiger Daniela, Die STAF-Massnahmen im Licht der globalen Mindestbesteuerung (GloBE), EF 2022, 251 ff.
- Eichenberger Olivier/Mirkovic Bojana, Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Art. 25a revStHG, Expert Focus 11/2019, 853 ff.
- Eichenberger Olivier/Mirkovic Bojana, Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Eine Analyse der qualifizierenden F&E-Tätigkeiten, Expert Focus 2020, 646 ff.
- Gentsch Daniel/Matteotti René/Roth Philipp, Aufwandseitige Förderung von Forschung und Entwicklung, Vorschlag für eine verfassungskonforme und standortfördernde Ausgestaltung von Art. 25a Abs. 2 E-StHG, Expert Focus 12/2015, 1058 ff.
- Gentsch Daniel/Matteotti René/Roth Philipp, Aufwandseitige Förderung von Forschung und Entwicklung. Vorschlag für eine verfassungskonforme und standortfördernde Ausgestaltung von Art. 25a Abs. 2 E-StHG, EF 2015, 1058 ff.
- Küttel Remo/Röllin Rolf, STAF: Stand der kantonalen Umsetzung, EF 2019, 806 ff.
- Nabholz Thomas/Rom Ilan, Steuerliche Innovationsförderung in der Finanzindustrie, Expert Focus 2/2021, 80 ff.
- Rentsch Rudolf A./Wigger Stefan, Steuerreform STAF – Rechtliche und praktische Umsetzungsfragen bei der Patentbox und dem F&E Sonderabzug, CH-D Wirtschaft 3/2020, 2 f.
- Scherer Lukas/Vogler Manuel, Patentbox und F&E-Überabzug: Sind sie der Mühe wert?, TREX 6/2020, 340 ff.
- Stocker Raoul/Zahnd Nathanael, Besteuerung immaterieller Werte in der Schweiz, in: Vögele Alexander (Hrsg.), Intangibles – Immaterielle Werte, 2. A., München 2021, 1855 ff.
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