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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 27.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 13 DBG

Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer

1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

a.
die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b.
die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c.
Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d.
die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

4 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

1 Regelungsgegenstand. Art. 13 DBG1 bestimmt, wer neben der steuerpflichtigen Person für die Steuer einzustehen hat. Abs. 1 und 2 regeln die Haftung der Ehegatten, deren Einkommen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 DBG) und die deshalb eine einheitliche Steuer schulden. Abs. 3 und 4 ordnen die Mithaftung von Personen an, die für die betreffende Steuer nicht selbst steuerpflichtig sind: der Kinder unter elterlicher Sorge, der inländischen Teilhaber von Personengesellschaften, der Parteien eines Liegenschaftsgeschäfts, der Personen, die Werte einer steuerpflichtigen Person ohne Wohnsitz in der Schweiz auflösen, veräussern oder verwerten, sowie der Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker. Die Haftung ist grundsätzlich solidarisch; bei den Mithaftenden nach Abs. 3 und 4 ist sie betragsmässig begrenzt.

2 Stellung im Gesetz. Art. 13 DBG steht im Kapitel über die besonderen Verhältnisse bei der Einkommenssteuer, zusammen mit der Familienbesteuerung (Art. 9 DBG) und der Steuernachfolge der Erben (Art. 12 DBG). Für die juristischen Personen enthält Art. 55 DBG eine eigene Mithaftungsnorm, deren Abs. 2 und 3 ähnliche Tatbestände wie Abs. 3 lit. d und c enthalten. Verfahrensrechtlich wird Art. 13 DBG durch die gemeinsame Ausübung der Verfahrensrechte und -pflichten der Ehegatten (Art. 113 DBG) und durch die Bestimmungen ergänzt, die den Mithaftenden ausdrücklich nennen, etwa beim Stillstand und bei der Unterbrechung der Verjährung (Art. 120 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. a und b DBG). Die ESTV hat ihre Praxis zur Haftung der Ehegatten und Kinder im Kreisschreiben zur Ehepaar- und Familienbesteuerung zusammengefasst.2

3 Entstehungsgeschichte. Unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer haftete die Ehefrau nach Art. 13 Abs. 2 BdBSt solidarisch für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer.3 Der Bundesrat schlug 1983 in Anlehnung an diese Regelung vor, die Ehegatten in ungetrennter Ehe je nur für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer haften zu lassen.4 Nach der Darstellung des Bundesgerichts führte der Ständerat auf Antrag seiner Kommission eine Solidarhaftung ein, die er für den Ehegatten mit weniger als einem Drittel des Erwerbseinkommens des anderen auf den auf sein eigenes Einkommen entfallenden Steueranteil begrenzte. Der Nationalrat ersetzte diese Begrenzung durch die heutige Regel, wonach die Solidarhaftung nur bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten entfällt, und der Ständerat schloss sich in der Differenzbereinigung an.5

4 Fassung. In Abs. 3 lit. a wurde der Ausdruck «elterliche Gewalt» mit Wirkung ab 1.1.2011 durch «elterliche Sorge» ersetzt; im Übrigen entspricht der Wortlaut der in der Systematischen Sammlung mit Stand 15.2.2000 veröffentlichten Fassung.6 Eingetragene Partnerinnen und Partner sind seit dem 1.1.2007 den Ehegatten gleichgestellt (Art. 9 Abs. 1bis DBG); Abs. 1 und 2 gelten deshalb auch für sie.7 Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung hebt Abs. 1 und 2 auf (vgl. N. 51).

5 Harmonisierung. Das Steuerharmonisierungsgesetz8 enthält keine Art. 13 DBG entsprechende Bestimmung. Das Bundesgericht folgert daraus, dass die Regelung der Haftung der Ehegatten für die Staats- und Gemeindesteuern den Kantonen überlassen ist; mit Ausnahme des Arrests (Art. 78 StHG) enthält das harmonisierte Recht keine Bestimmungen über den Steuerbezug.9 Die Auslegung kantonaler Haftungsnormen prüft das Bundesgericht daher nur auf Willkür, auch wenn der Kanton den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 DBG übernommen hat.10

6 Kantonale Abweichungen. Mehrere Kantone weichen bei der Trennung der Ehegatten vom Bundesrecht ab. Nach dem Recht der Kantone Zürich und Waadt bleibt die Solidarhaftung für die bis zur Trennung entstandenen Steuern bestehen; das Bundesgericht hat beide Regelungen als nicht willkürlich beurteilt und für die Waadt festgehalten, der kantonale Gesetzgeber habe eine strengere Lösung gewählt als der Bundesgesetzgeber.11 Bei der Zahlungsunfähigkeit wird im Kanton Zürich die Haftungsverfügung nur auf Gesuch erlassen, während die Solidarhaftung bei der direkten Bundessteuer von Gesetzes wegen entfällt (N. 26).12 Nach der Lehre bleibt die Solidarhaftung in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Waadt auch bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten bestehen; im Kanton Luzern haftet ein Ehegatte höchstens für das Doppelte seines eigenen Steueranteils, wenn er nachweist, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem anderen zuzurechnen sind.13 Keine solidarische, sondern nur eine anteilsmässige Haftung der Ehegatten kennt nach Oesterhelt/Opel einzig der Kanton Basel-Stadt.14

A. Solidarhaftung der Ehegatten (Abs. 1 Satz 1 und 3)

Abschnitt betitelt „A. Solidarhaftung der Ehegatten (Abs. 1 Satz 1 und 3)“

7 Eigenständige Haftungsnorm. Art. 13 Abs. 1 DBG weicht vom Eherecht ab, nach dem die Ehegatten grundsätzlich je für ihre eigenen Schulden haften und solidarisch nur für Schulden aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB).15 Das Bundesgericht bezeichnet Art. 13 DBG als eigenständige Bestimmung, mit welcher der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass die zivilrechtliche Haftungsordnung den Steuergesetzgeber nicht binde.16 Die Solidarhaftung knüpft an die Zusammenrechnung der Einkommen an: Die Ehegatten bilden nach dem Bundesgericht, solange sie rechtlich und tatsächlich ungetrennt sind, wirtschaftlich eine gewisse Einheit, und die Veranlagung weist eine einheitliche Steuerschuld als Globalbetrag aus, ohne sie von Amtes wegen auf die beiden Personen aufzuteilen.17 Nach der Verwaltungspraxis ist die Solidarhaftung die Folge der steuerlichen Einheit der Familie und beginnt mit der Steuerperiode, in der die Ehe geschlossen wurde.18

8 Ergänzende Geltung des Obligationenrechts. Das DBG regelt die Wirkungen der Solidarität nicht ausdrücklich. Das Bundesgericht wendet deshalb die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts an: Die Ehegatten sind passive Solidarschuldner, die je für die ganze Schuld haften (Art. 143 OR),19 und die Steuerbehörde kann nach ihrer Wahl von beiden oder von einem allein die ganze Leistung oder einen Teil fordern (Art. 144 Abs. 1 OR), gleichzeitig oder nacheinander.20 Die Steuer muss nur einmal bezahlt werden. Im Innenverhältnis gelten die Regeln über den Rückgriff (Art. 148 OR).21 Ob das Regressverhältnis bei einer vom Steuergesetzgeber angeordneten Solidarität dem öffentlichen oder dem privaten Recht untersteht, hat das Bundesgericht in einem Fall der Erbenhaftung offengelassen; es wies dabei auf Kritik der Lehre an seiner früheren Rechtsprechung hin, die das Regressverhältnis dem öffentlichen Recht zuordnete.22

9 Höhe des eigenen Anteils unerheblich. Wie die Steuerfaktoren auf die beiden Ehegatten verteilt sind, spielt für die Solidarhaftung keine Rolle. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein sehr bescheidener eigener Anteil am Einkommen sich je nach Lebensmodell nicht vermeiden lasse und das System der Solidarhaftung nicht zurückdränge; dafür bedürfte es einer gesetzlichen Regelung.23 Die Ehegatten haften auch dann für den ganzen Betrag der Bundessteuer solidarisch, wenn ein Ehegatte in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig ist.24 Eine Aufhebung der Solidarhaftung auf Antrag, unabhängig von Zahlungsunfähigkeit oder Trennung, sieht das DBG nicht vor.25

10 Kritik in der Lehre. Die Solidarhaftung der Ehegatten stösst in der Lehre auf Kritik. Aus eherechtlicher Sicht wird eingewendet, Steuerschulden gehörten nicht zu den laufenden Bedürfnissen der Familie (Art. 166 ZGB); Rajower/Weber Rajower halten den Einwand für unbegründet, soweit die Steuern auf Einkünften lasten, die für diese Bedürfnisse verbraucht werden, nicht aber für Steuern auf Einkünften und Vermögen, die in persönliche Liebhabereien fliessen oder der individuellen Vermögensbildung dienen.26 Oesterhelt/Opel bezeichnen die Verfassungsmässigkeit der Solidarhaftung als fraglich: Ehegatten würden gegenüber Konkubinatspaaren, die keiner Solidarhaftung unterliegen, schlechter gestellt (Art. 8, 14 und 127 Abs. 2 BV), und die Haftung wirke sich faktisch vor allem zulasten der Ehefrauen aus; für die direkte Bundessteuer sei Art. 13 DBG aber nach Art. 190 BV massgebend.27 Nach einem von ihnen wiedergegebenen Teil der Lehre soll die Steuerbehörde den in Anspruch genommenen Ehegatten nicht frei wählen dürfen, sondern nach pflichtgemässem Ermessen und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit, so dass sie sich zuerst an den besser verdienenden Ehegatten zu halten hätte.28

11 Nachsteuern. Die Solidarhaftung erfasst die Gesamtsteuer einschliesslich der Nachsteuern. Ein Ehegatte, der für die Nachsteuer mithaftet, ist zur Beschwerde gegen die Nachsteuerverfügung legitimiert, auch wenn die Nachsteuer auf Faktoren des anderen Ehegatten beruht und die Solidarhaftung infolge späterer Trennung entfallen ist; er hat ein Interesse daran, die latente Nachsteuerlast zu beseitigen.29 Nachsteuern, die vor der Trennung verfügt wurden, unterstanden bis zur Trennung der Solidarhaftung der Ehegatten und sind danach in die Aufteilung der Gesamtsteuer einzubeziehen, auch wenn nur ein Ehegatte die Gründe für die Nachsteuer gesetzt hat.30

12 Keine Haftung für Bussen. Die Solidarhaftung erstreckt sich nicht auf Hinterziehungsbussen. Strafrechtliche Sanktionen sind nach dem Bundesgericht höchstpersönlich; eine Busse ist die alleinige Schuld des gebüssten Ehegatten, gegen die auch nur er Rechtsmittel ergreifen kann.31 Für die Steuerhinterziehung von Ehegatten bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst wird, vorbehältlich einer Teilnahme nach Art. 177 DBG, und dass die Mitunterzeichnung der Steuererklärung für sich allein keine solche Widerhandlung darstellt (Art. 180 DBG).32

13 Voreheliche Steuerschulden. Das Bundesgericht hielt fest, eine Solidarhaftung bestehe nur, soweit die Ehegatten in den betreffenden Steuerperioden in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe gelebt hätten; ob die sichergestellten Steuern aus solchen Perioden stammten oder voreheliche Steuerschulden des Ehemanns waren, liess es offen.33 Nach der Verwaltungspraxis beginnt die Solidarhaftung mit der Steuerperiode der Heirat (N. 7).

14 Kindereinkommen (Satz 3). Das Einkommen der Kinder unter elterlicher Sorge wird mit Ausnahme des Erwerbseinkommens dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet (Art. 9 Abs. 2 DBG). Für den Teil der Gesamtsteuer, der auf dieses Einkommen entfällt, haften die Ehegatten nach Satz 3 solidarisch. Nach der Verwaltungspraxis entfällt diese Solidarhaftung bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten nicht; bei Trennung bleibt sie für die offenen Steuern bestehen, weil sich Abs. 2 nur auf die Solidarhaftung der Ehegatten, nicht auf jene der Eltern beziehe.34 Rechtsprechung zu Satz 3 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Zur Mithaftung der Kinder selbst vgl. N. 43.

15 Verfahrensstellung. Als gemeinsam veranlagte und solidarisch haftende Ehegatten sind beide zur Beschwerde legitimiert.35 Nach BGE 141 II 318 sind bundessteuerlich beide Ehegatten für sämtliche Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig und haften solidarisch für die Gesamtsteuer; das Bundesgericht zog dies dort als Argument gegen eine Beschränkung der gemeinsamen Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil heran.36 Nach BGE 149 II 442 erfasst die Mitwirkungspflicht dagegen nur die eigenen Steuerfaktoren; für die Faktoren des anderen Ehegatten sind die Ehegatten mitwirkungsberechtigt.37

16 Sicherstellung und Betreibung. Weil die Ehegatten solidarisch haften, kann die Steuerbehörde die Sicherstellung (Art. 169 DBG) gegenüber jedem Ehegatten verfügen und jeden Ehegatten betreiben.38 Ist eine Aufteilung der Haftung beantragt oder vorgenommen, hat die Sicherstellungsverfügung der mutmasslichen Haftung Rechnung zu tragen; im Sicherstellungsverfahren kommt eine Aufteilung aber nur in offensichtlichen Fällen in Betracht.39 Für Ehegatten, die bei Erlass der Sicherstellung getrennt leben, ist nach dem Steuerrekursgericht Zürich eine Haftungsbeschränkung in der Sicherstellungsverfügung nur zu berücksichtigen, wenn ein Gesuch hängig ist und deren Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.40 Eine einmal angeordnete Sicherstellung verliert ihre Wirkung nicht, wenn sich die Ehegatten nachträglich trennen.41 Von der steuerrechtlichen Solidarhaftung zu unterscheiden ist die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögen eines Ehegatten; ein Wegfall der Solidarhaftung schützt nicht vor einer Einziehungsbeschlagnahme deliktisch erlangter Werte.42

17 Verjährung. Solange die Solidarität besteht, unterbricht jede Amtshandlung zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung, die einem Ehegatten zur Kenntnis gebracht wird, die Verjährung auch gegenüber dem anderen (Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Nach dem Wegfall der Solidarität zählen für die Steuerschuld des solventen Ehegatten nur noch Handlungen, die gegen ihn gerichtet sind. Ein Verlustschein gegen den betriebenen Ehegatten setzt gegenüber dem anderen nicht die zwanzigjährige Verjährung nach Art. 149a Abs. 1 SchKG43 in Gang; es bleibt bei den Fristen des DBG.44

B. Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten (Abs. 1 Satz 2)

Abschnitt betitelt „B. Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten (Abs. 1 Satz 2)“

18 Zweck. Satz 2 soll nach dem Bundesgericht das Vermögen des Ehegatten bewahren, der zahlungsfähig bleibt. Die Bestimmung regelt, wer das Risiko der Uneinbringlichkeit der Steuer trägt: im Regelfall der solvente Ehegatte (Satz 1), nur ausnahmsweise die Allgemeinheit (Satz 2).45 Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im DBG nicht umschrieben; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach den Materialien hielten Bundesrat und Räte eine Präzisierung für überflüssig.46

19 Frühere Formel. Nach der früheren Rechtsprechung lag Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der betreffende Ehegatte auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügte, um seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen; ein kurzfristiger finanzieller Engpass genügte nicht.47 Als Anzeichen galten eine umfassende Überschuldung, (zumindest definitive) Verlustscheine, die Konkurseröffnung und ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.48 Ein Betreibungsregisterauszug ohne Verlustscheine, dessen Betreibungen nicht bis zur Pfändung gediehen sind, belegt keine Zahlungsunfähigkeit.49 Definitive Verlustscheine genügten dem Bundesgericht für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit.50

20 Präzisierung in BGE 149 II 442. Das Bundesgericht hat den Begriff 2023 präzisiert: Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Satz 2 liegt nur vor, wenn der Ehegatte zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfügt.51 Es stützte sich auf den betriebswirtschaftlichen Begriff der Illiquidität, der kumulativ das Fehlen flüssiger Mittel und das Fehlen kurzfristig verwertbarer Aktiven voraussetzt; solange eine gewisse Restkapazität besteht, gilt der Ehegatte als zahlungsfähig.52 Im entschiedenen Fall erzielte der Ehemann eine Rente von Fr. 8’000 im Monat bei einem rechtskräftig veranlagten Steuerbetrag der Steuerperiode 2018 (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) von rund Fr. 270’000; er galt als zahlungsfähig, weil er mit wiederkehrenden pfändbaren Einkünften zur Tilgung beitragen konnte und über ein, wenn auch bescheidenes, eigenes Vermögen verfügte.53 Die Vorschriften über die Haftungsbeschränkung sind nach dem Bundesgericht nicht grosszügig auszulegen.54 Schon das Verwaltungsgericht Zürich hatte den Begriff für dieselbe Steuerperiode eng ausgelegt und die Zahlungsunfähigkeit verneint, wenn der illiquidere Ehegatte selbst bei einer Aufteilung des Existenzbedarfs auf beide Ehegatten noch einen Überschuss erzielt; das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid mit BGE 149 II 442 ab und billigte dessen Erwägungen im Ergebnis.55

21 Keine Tilgungsfrist. Das Kriterium, die offenen Steuern müssten in der Regel innert 24 bis 36 Monaten getilgt werden können, hat das Bundesgericht für Satz 2 als sachfremd verworfen. Dieses Kriterium könne beim Steuererlass oder bei der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rolle spielen, gehe aber aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG nicht hervor.56 Oesterhelt/Opel weisen darauf hin, dass das Urteil offenlasse, welcher Zeithorizont massgebend sei, und dass unklar bleibe, ob das Abstellen auf die «mittlere Frist» das frühere Kriterium «auf unbestimmte Zeit» (N. 19) aufweiche; ein kurzfristiger Engpass genüge jedenfalls weiterhin nicht.57

22 Zahlungsunwille und Rechtsmissbrauch. Wer nicht zahlen will, ist nicht zahlungsunfähig. Das Bundesgericht bestätigte die Verneinung der Zahlungsunfähigkeit eines Ehemanns, der während Jahren ein Vielfaches seiner Ehefrau verdient hatte, während das eheliche Vermögen grossteils bei ihr lag; die Haftungsbeschränkung könne nicht von der Ehefrau beansprucht werden, zu deren Gunsten der Ehemann seine Mittellosigkeit herbeigeführt habe.58 Zum kantonalen Recht hielt es fest, Vermögenswerte, die kurz zuvor innerhalb der Familie verschoben worden waren, könnten an den angeblich zahlungsunfähigen Ehemann zurückgeführt werden, und strenge Anforderungen an den Nachweis seien jedenfalls dann vertretbar, wenn sonst eine Gläubigerbevorzugung einträte.59 Die Berufung auf die Zahlungsunfähigkeit findet nach BGE 149 II 442 ihre Grenze im Rechtsmissbrauchsverbot.60 Kantonale Gerichte entschieden schon zuvor im gleichen Sinn: Ein kurzfristiger Engpass genügt nicht, und Verlustscheine belegen keine Zahlungsunfähigkeit, wenn Mittel des Schuldners in das Vermögen des anderen Ehegatten geflossen sind oder der Ehegatte bloss nicht zahlen will.61

23 Verwaltungspraxis. Die ESTV anerkennt die Zahlungsunfähigkeit, wenn schlüssige Merkmale das dauernde Unvermögen des Schuldners belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und nennt als Beispiele die umfassende Überschuldung, Verlustscheine, die Eröffnung des Konkurses und den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; für den Begriff verweist sie auf die Praxis zu Art. 83 OR und Art. 897 ZGB.62 Das Kreisschreiben stammt aus der Zeit vor BGE 149 II 442.

24 Beweislast und Beweismass. Die Zahlungsunfähigkeit muss bewiesen werden; Glaubhaftmachung genügt nicht. Die Beweislast trägt die Person, die um Feststellung des Wegfalls der Solidarhaftung ersucht, weil sie sich auf eine steuermindernde Tatsache beruft. Die Behörde hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend zu prüfen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.63 Nach der Verwaltungspraxis trägt der Ehegatte die Beweislast, der sich auf die Zahlungsunfähigkeit beruft, um der Solidarhaftung zu entgehen.64 Massgebend sind nach einem Urteil des Bundesgerichts zum gleichlautenden Zürcher Recht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Steuerbezugs; nach dem Verwaltungsgericht Aargau muss die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Bezugs bzw. der Haftungsverfügung noch bestehen.65 Die Beweislast des Gesuchstellers betonen auch kantonale Gerichte.66

25 Gesamtwürdigung. In einem Zürcher Fall durfte die Behörde nach dem Bundesgericht ohne Willkür auf eine genaue Abklärung der Schuldensituation verzichten und in erster Linie auf die pfändbare Quote des früheren Ehemanns von Fr. 6’340 im Monat und seinen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft abstellen, obwohl sein Vermögen einen erheblichen Passivenüberschuss aufwies.67 Rajower/Weber Rajower schlagen vor, die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs des solventen Ehegatten anhand einer hypothetischen pfändbaren Quote zu prüfen: Dem betreibungsrechtlichen Bedarf beider Ehegatten sei ihr gesamtes Einkommen gegenüberzustellen und ein Überschuss im Verhältnis der Einkommen aufzuteilen; der Anteil des angeblich zahlungsunfähigen Ehegatten entspreche seiner pfändbaren Quote.68

26 Wegfall von Gesetzes wegen. Die Solidarhaftung entfällt bei Zahlungsunfähigkeit von Gesetzes wegen.69 Von dem Zeitpunkt an, in dem die Steuerbehörde von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erhält, hat sie nach dem Bundesgericht entsprechend zu handeln; ein Gesuch des solventen Ehegatten ist überflüssig.70 Im Fall definitiver Verlustscheine endete die Solidarität am Datum der Verlustscheine; eine spätere Trennung und Scheidung hatten keine Wirkung mehr.71

27 Erfasste Steuern. Mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit haftet jeder Ehegatte für alle noch geschuldeten Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer.72 Das Bundesgericht hat die Erstreckung auf alle noch geschuldeten Steuern in einem Urteil zum Zürcher Recht als Praxis bei der direkten Bundessteuer bezeichnet.73 Ein Teil der Lehre hält die rückwirkende Aufhebung für nicht systemkonform, weil die Solidarhaftung für die Steuer einer Periode bestehen bleiben müsste; Rajower/Weber Rajower geben angesichts der Materialien der historischen Auslegung den Vorrang.74 Für die Verjährung der Anteilsschuld des solventen Ehegatten gelten die Fristen des DBG (N. 17). Zur Festsetzung des Anteils vgl. N. 36.

28 Begriff. Abs. 2 knüpft an dieselbe Unterscheidung an wie die Zusammenrechnung der Einkommen (Art. 9 Abs. 1 DBG).75 Mit der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung endet die gemeinsame Veranlagung und zugleich die Solidarhaftung, und zwar nach dem Wortlaut auch für alle noch offenen Steuerschulden.76 Die Verwaltungspraxis versteht Abs. 2 so, dass der Ausschluss der Solidarhaftung auch für alle bestehenden Steuerforderungen gilt, die während des Zusammenlebens entstanden sind.77 Abs. 2 unterscheidet sich darin von kantonalen Regelungen, welche die Solidarhaftung für die bis zur Trennung entstandenen Steuern fortbestehen lassen (N. 6).

29 Zeitpunkt. Die Solidarität endet von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Trennung bzw. der Scheidung.78 Eine Zahlung, die ein Ehegatte nach der Trennung auf eine Steuer aus der Zeit der gemeinsamen Veranlagung leistet, erfolgt deshalb zu einem Zeitpunkt, in dem für die offenen Steuern keine Solidarhaftung mehr besteht.79 Zur Behandlung von Nachsteuern vgl. N. 11 und N. 30.

30 Offene Steuerschulden. Als offen gelten nach einem Entscheid des Steuerrekursgerichts Aargau zur gleichlautenden aargauischen Bestimmung die im Trennungszeitpunkt noch unbezahlten Steuern; vorher geleistete Zahlungen werden von der Gesamtsteuer abgezogen, und die Anteile gelten für den Rest.80 Wie Zahlungen anzurechnen sind, die vor dem Wegfall der Solidarhaftung geleistet wurden, ist in der Lehre umstritten; vorgeschlagen werden die Anrechnung an den Ehegatten, der gezahlt hat, die Anrechnung an beide nach ihren Haftungsanteilen und die hälftige Anrechnung. Rajower/Weber Rajower befürworten die anteilsmässige Anrechnung im Verhältnis der in der Haftungsverfügung festgelegten Anteile.81 Das Verwaltungsgericht Zürich zählte auch Nachsteuern für frühere Perioden, die erst nach der Trennung festgesetzt werden, zu den offenen Steuerschulden; es liess deshalb die Sicherstellung dieser Nachsteuern gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau nicht zu und hielt fest, dass bereits die tatsächliche Trennung genügt, auch wenn das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig ist.82 Unberührt bleibt die Haftung eines Ehegatten, der an der Hinterziehung des anderen teilgenommen hat und deshalb nach Art. 177 Abs. 1 DBG für die hinterzogene Steuer solidarisch haftet.83

31 Rückerstattung nach Trennung. Wem zu viel bezogene Steuern nach der Trennung zurückzuerstatten sind, sagt das Gesetz nicht. Das Bundesgericht entschied, dass provisorisch bezogene Steuern, die ein Ehegatte allein bezahlt hatte, bei einer definitiven Veranlagung von null Franken vollständig ihm zurückzuerstatten sind, nicht je hälftig oder nach den Steuerfaktoren.84 Es übertrug diese Lösung auf einen Fall, in dem die Veranlagung nicht auf null lautete, die steuerbaren Faktoren aber allein vom früheren Ehemann stammten und er allein die Akontozahlungen geleistet hatte.85

32 Rechtsmissbrauch. Die Berufung auf die Trennung untersteht dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht schützte ein Urteil, das die Berufung auf eine ausländische Scheidung als rechtsmissbräuchlich beurteilte: Die Steuerpflichtigen hatten die Trennung erst geltend gemacht, nachdem die Aufteilung der Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit abgelehnt worden war, und sie wurden im Ausland weiterhin gemeinsam als Ehepaar veranlagt. Die Vorinstanz hatte die Anerkennung der Scheidung zudem wegen Verstosses gegen den Ordre public verweigert; diese unangefochtene Begründung trug die Abweisung bereits für sich allein.86

33 Wegfall der Solidarhaftung. Der Tod eines Ehegatten ist in Abs. 2 nicht genannt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Steuerpflicht mit dem Tod endet (Art. 8 Abs. 2 DBG) und der überlebende Ehegatte von da an nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet; die Steuerbehörde könne ihm nicht mehr den ganzen Nachsteuerbetrag in Rechnung stellen, sondern habe seinen Anteil in einer besonderen Verfügung festzusetzen.87 Auch das Verwaltungsgericht Schwyz geht davon aus, dass mit dem Tod die Solidarhaftung für noch offene Steuerschulden entfällt.88

34 Verwaltungspraxis. Nach der ESTV endet die Gemeinschaftsbesteuerung mit dem Todestag (Art. 42 Abs. 3 DBG), und in Analogie zu Abs. 2 entfällt mit dem Tod auch die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden; für seinen Anteil haftet der überlebende Ehegatte allein.89 Für den Anteil des verstorbenen Ehegatten haften seine Erben solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge (Art. 12 Abs. 1 DBG); der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält (Art. 12 Abs. 2 DBG).90

35 Kantonales Recht. Im Kanton Zürich bleibt die Solidarhaftung der Ehegatten nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts beim Tod eines Ehegatten bestehen. Das Bundesgericht beurteilte die darauf gestützte hälftige Rückerstattung eines Steuerguthabens an die überlebende Ehegattin und die Erben als nicht willkürlich und vermerkte dabei den Unterschied zu Art. 13 Abs. 2 DBG.91

36 Besondere Verfügung. Entfällt die Solidarhaftung wegen Zahlungsunfähigkeit, Trennung oder Tod, setzt die Steuerbehörde den Anteil jedes Ehegatten in einer besonderen, mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren Verfügung fest. Die Rechtskraft der Veranlagung der Gesamtfaktoren bleibt davon unberührt; in diesem Verfahren kann der Ehegatte nur noch die Berechnung seines Anteils anfechten, nicht die Veranlagung.92 Über die Anteile ist nach rechtskräftiger Veranlagung zu entscheiden.93 Zuständig ist nach dem Steuerrekursgericht Zürich die Bezugsbehörde des Kantons, der die Steuer bezieht (Art. 160 DBG); welche Behörde das ist, bestimmt das kantonale Recht.94 Gegen die Haftungsverfügung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.95

37 Berechnung des Anteils. Der Anteil eines Ehegatten entspricht dem Verhältnis seines eigenen steuerbaren Einkommens zum gesamten steuerbaren Einkommen der Ehegatten.96 Nach der Verwaltungsrekurskommission St.Gallen sind die Anteile anhand der vollständigen Veranlagung einschliesslich Nachsteuer zu ermitteln, so dass die höhere Progression aus nachbesteuertem Einkommen des einen Ehegatten auch den Anteil des anderen erhöht.97 Welche Einkünfte einem Ehegatten als eigene zuzurechnen sind, richtet sich nach ihrer Quelle; das Bundesgericht hielt dies im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht fest.98 Nach Rajower/Weber Rajower sind für das Verhältnis der Einkommen nur die organischen Abzüge zu berücksichtigen, nicht die Sozialabzüge; beruht die Gesamtsteuer auf einer Ermessensveranlagung, habe der Gesuchsteller die tatsächlichen Werte beider Ehegatten zu belegen, und fehlten jegliche Anhaltspunkte, sei eine hälftige Aufteilung angemessen.99

38 Von Amtes wegen oder auf Gesuch. Bei der direkten Bundessteuer entfällt die Solidarhaftung von Gesetzes wegen; hat die Steuerbehörde Kenntnis vom Wegfall, ist ein Gesuch nicht erforderlich (N. 26).100 Der Ehegatte kann um Feststellung ersuchen, dass die Solidarhaftung entfallen ist; er trägt dann die Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit (N. 24).101 In der Lehre wurde vor diesen Urteilen vertreten, die Zahlungsunfähigkeit sei nur auf Begehren zu berücksichtigen; ein schutzwürdiges Interesse an einer Haftungsverfügung habe regelmässig nur der solvente Ehegatte, nicht derjenige, der sich auf die eigene Zahlungsunfähigkeit beruft.102 Für das Zürcher Recht hielt das Bundesgericht demgegenüber fest, die Haftungsverfügung werde nur auf Gesuch erlassen (N. 6); in einem Rechtsöffnungsentscheid führte es dabei auch Art. 13 Abs. 1 DBG an.103

39 Rechtsöffnung. Ob die Ehegatten noch solidarisch haften, hat nicht der Rechtsöffnungsrichter zu prüfen. Solange die Steuerbehörde den Wegfall der Solidarität nicht in einer Haftungsverfügung festgestellt hat, bildet die rechtskräftige Veranlagung gegenüber beiden Ehegatten einen Rechtsöffnungstitel (Art. 165 Abs. 3 DBG).104

40 Mithaftung Dritter. Abs. 3 begründet eine solidarische Mithaftung von Personen, die nicht selbst Schuldner der betreffenden Steuer sind. Das Steuerrechtsverhältnis besteht nach dem Bundesgericht einzig zwischen dem Steuersubjekt und dem steuererhebenden Gemeinwesen.105 Mithaftende stehen bei der Verjährung dem Steuerpflichtigen gleich: Amtshandlungen ihnen gegenüber und Anerkennungen durch sie unterbrechen die Verjährung, und die Verjährung steht still, solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Art. 120 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. a und b i.V.m. Art. 121 Abs. 2 DBG).

41 Verjährung gegenüber Mithaftenden. Rostetter unterscheidet die Steuersolidarität, bei der mehrere Personen am Steuerrechtsverhältnis beteiligt sind (etwa Erben oder Ehegatten), von der solidarischen Mithaftung Dritter, die nur für die Zahlung einstehen; eine Amtshandlung gegenüber einem solchen Mithaftenden unterbreche die Veranlagungsverjährung nur, wenn er vor Rechtskraft der Veranlagung in das Verfahren einbezogen werde.106 Die Unterbrechung durch Anerkennung (Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG) und den Stillstand bei Landesabwesenheit (Art. 120 Abs. 2 lit. c DBG) will er für die Veranlagungsverjährung durch teleologische Reduktion auf Fälle der Steuersolidarität beschränken.107 Für die Bezugsverjährung bestehe gegenüber jedem Mithaftenden eine eigene Forderung; eine Anerkennung durch einen Mithaftenden unterbreche die Verjährung nach geltendem Recht zwar auch gegenüber den anderen, aber nur im Umfang der anerkannten Solidarschuld.108

42 Anfechtung der Veranlagung durch Mithaftende. Ob ein Mithaftender die rechtskräftige Veranlagung des Steuerpflichtigen noch anfechten kann, ist nach dem Bundesgericht in der Lehre umstritten. Es hat die Frage für die Mithaftung eines Organs nach Art. 55 DBG offengelassen, weil der Mithaftende als Organ bereits Gelegenheit gehabt hatte, die Steuerforderung zu bestreiten.109 Rostetter geht davon aus, dass der solidarisch Mithaftende die Veranlagung des Steuerpflichtigen zwar nicht anfechten, im Verfahren um die Haftungsverfügung aber die Unrichtigkeit der rechtskräftigen Veranlagung einwenden könne.110 Für Abs. 3 und 4 liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor.

43 Haftung des Kindes. Die Kinder unter elterlicher Sorge haften mit dem Inhaber der elterlichen Sorge solidarisch bis zum Betrag des Anteils an der Gesamtsteuer, der auf ihr Einkommen entfällt.111 Lit. a ist das Gegenstück zur Zurechnung des Kindereinkommens an den Inhaber der elterlichen Sorge (Art. 9 Abs. 2 DBG) und zur Solidarhaftung der Eltern dafür (Abs. 1 Satz 3, N. 14). Für das eigene Erwerbseinkommen wird das Kind selbständig besteuert und haftet dafür allein.112

44 Getrennte Eltern. Bei getrennt lebenden Eltern haftet nach der Verwaltungspraxis für künftige Steuern auf dem Kindereinkommen der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht; bei gemeinsamer Sorge stellt die ESTV auf die Obhut ab, und bei alternierender Obhut wird das Kindereinkommen hälftig zugerechnet, wobei beide Elternteile solidarisch haften.113 Rechtsprechung zu lit. a liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

C. Mithaftung bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz (lit. b–d)

Abschnitt betitelt „C. Mithaftung bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz (lit. b–d)“

45 Zweck. Lit. b–d sichern den Bezug von Steuern bei Steuerpflichtigen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind (Art. 4 und 5 DBG). Die Haftung trifft Personen mit einer Beziehung zum steuerbaren Wert und ist auf den Gesellschaftsanteil, auf 3 % der Kaufsumme oder auf den Reinerlös begrenzt. Für die juristischen Personen enthält Art. 55 Abs. 2 und 3 DBG vergleichbare Regeln (N. 2). Rechtsprechung, die lit. b–d auslegt, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

46 Teilhaber (lit. b). Die in der Schweiz wohnenden Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haften für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber bis zum Betrag ihrer eigenen Gesellschaftsanteile. Die Bestimmung ergänzt die anteilmässige Zurechnung des Einkommens von Personengesellschaften an die Teilhaber (Art. 10 DBG); die ausländischen Teilhaber sind für ihren Anteil aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 lit. a–c DBG). Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten, die nach Art. 11 DBG wie juristische Personen besteuert werden, haften die Teilhaber nach Art. 55 Abs. 4 DBG.

47 Liegenschaftenhandel und -vermittlung (lit. c). Wer in der Schweiz gelegene Grundstücke vermittelt oder damit handelt, ist auch ohne Wohnsitz in der Schweiz steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 lit. d DBG). Für die Steuer, die der Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit schuldet, haften Käufer und Verkäufer der Liegenschaft bis zu 3 % der Kaufsumme. Die Haftung setzt voraus, dass der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Ergänzt wird sie durch die Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern (Art. 173 DBG).114

48 Auflösung, Veräusserung, Verwertung (lit. d). Haftbar sind die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder grundpfandgesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses. Lit. d knüpft an die Steuerpflicht aufgrund von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken (Art. 4 Abs. 1 lit. a–c DBG) und von grundpfandgesicherten Forderungen (Art. 5 Abs. 1 lit. c DBG) an. Das Bundesgericht führt lit. d als einen der Tatbestände auf, mit denen das DBG an die Erscheinungsform des Betriebs anknüpft.115

49 Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker. Abs. 4 erweitert die Haftung für die Steuern des Erblassers über die Erben (Art. 12 DBG) hinaus auf den Erbschaftsverwalter und den Willensvollstrecker. Ihre Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Sie entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat; das Gesetz legt ihm damit den Entlastungsbeweis auf. Dieselbe Entlastungsmöglichkeit kennt Art. 55 Abs. 1 DBG für die mit der Verwaltung und Liquidation juristischer Personen betrauten Personen. Rechtsprechung, die Abs. 4 auslegt, liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

50 Stellung im Nachsteuerverfahren. Von der Haftung nach Abs. 4 zu unterscheiden ist die Verfahrensstellung des Willensvollstreckers. Wurde ein Willensvollstrecker als Nachlassverwalter ernannt, steht im Nachsteuerverfahren gegen die Erben die Prozessführungsbefugnis nach dem Bundesgericht ausschliesslich ihm zu; den Erben sind wegen ihrer solidarischen Haftung für die Steuerschulden des Erblassers aber die Verfahrensrechte einzuräumen, die zur Wahrung ihrer Interessen unerlässlich sind, insbesondere die Akteneinsicht, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist.116 Erben, Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker unterliegen zudem den Mitwirkungspflichten im Inventarverfahren (Art. 157 DBG).

51 Individualbesteuerung. Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung hebt Abs. 1 und 2 auf; die Sachüberschrift lautet neu «Mithaftung für die Steuer».117 Nach der Botschaft soll mit der Individualbesteuerung jede Person nur für die eigene Steuerschuld haften; mit dem Inkrafttreten entfällt damit auch die Solidarhaftung der Ehegatten für das Kindereinkommen, während die Kinder nach Abs. 3 lit. a weiterhin mit dem Inhaber der elterlichen Sorge mithaften.118 Im ganzen Erlass werden zudem «der Steuerpflichtige» durch «die steuerpflichtige Person» und «der Mithaftende» durch «die mithaftende Person» ersetzt.119 Für Steuerperioden vor dem Inkrafttreten gilt das bisherige Recht (Art. 205h Abs. 1 DBG in der Fassung des Bundesgesetzes über die Individualbesteuerung), nach der Botschaft also auch die Solidarhaftung der Ehegatten.120 Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen; die Volksabstimmung fand am 8.3.2026 statt.121 Nach Fenners/Baumgartner/Duss wurde das Gesetz mit einem Ja-Anteil von 54,26 % angenommen, und der Systemwechsel muss bis spätestens am 1.1.2032 umgesetzt sein.122 Nach seiner Schlussbestimmung tritt das Gesetz am 1. Januar des sechsten Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft; der Bundesrat kann es früher in Kraft setzen.123

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Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  • Derksen Hans Peter/Hegetschweiler Hans, Haftung der Ehegatten für Steuerschulden, TREX 2006, 224 ff.
  • Malla Jasmin, Willensvollstrecker und Erben im Steuerrecht, Zürich 2016
  • Meister Thomas, Haftungstatbestände im Schweizerischen Steuerrecht - ein Überblick, in: Michael Beusch/ISIS (Hrsg.), Steuerrecht 2008. Best of zsis, Zürich 2008, 67
  • Zweifel Martin, Die steuerrechtliche Stellung des Willensvollstreckers, in: Künzle Hans Rainer (Hrsg.), Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme (2). Referate der Weiterbildungsseminare an der Universität St.Gallen vom 7.9.2004 und 1.9.2005, Zürich 2006, 177
  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  2. KS 30 ESTV, Ziff. 6. ↩

  3. Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9.12.1940 (nachfolgend: BdBSt), aufgehoben durch Art. 201 DBG; Botschaft Steuerharmonisierung, S. 160. ↩

  4. Botschaft Steuerharmonisierung, S. 160 und 320 (Art. 13 Abs. 1 E-DBG); BGE 149 II 442, E. 4.3.4.1. ↩

  5. BGE 149 II 442, E. 4.3.4.1–4.3.4.3; vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.2 und 2.3.2. ↩

  6. Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 25.9.2009, Ziff. I 1 (AS 2010 455; BBl 2009 4729); vgl. Art. 13 Abs. 3 lit. a DBG, Stand 15.2.2000. ↩

  7. Art. 9 Abs. 1bis DBG, eingefügt durch Anhang Ziff. 24 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.6.2004 (SR 211.231; AS 2005 5685), in Kraft seit 1.1.2007; zur Anwendung von Art. 13 Abs. 1 DBG BGE 149 II 442, E. 3.1 und 4.3.7. ↩

  8. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  9. BGE 122 I 139, E. 4b; BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.1; BGer 9C_545/2023 vom 19.12.2023, E. 3.1; gl.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3. ↩

  10. BGer 9C_545/2023 vom 19.12.2023, E. 3.2 f. (Aargau); vgl. BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 1.3; BGer 2C_498/2016 vom 3.6.2016, E. 6 (Wallis). ↩

  11. BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.2.2; BGer 2C_740/2020 vom 16.6.2021, E. 9.2; BGer 2C_476/2021 vom 18.11.2021, E. 2.4 und 2.5; vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.3 und 2.3.3; Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3. ↩

  12. BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.2.2. ↩

  13. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.3; Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3. ↩

  14. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3 (zu § 9 Abs. 2 StG BS; früher auch Basel-Landschaft); vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.2. ↩

  15. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB). ↩

  16. BGE 122 I 139, E. 4b; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.1; vgl. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3. ↩

  17. BGE 149 II 442, E. 3.4; BGer 2C_498/2016 vom 3.6.2016, E. 6; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.1 (Solidarhaftung als Fortführung der Faktorenaddition im Steuerbezug). ↩

  18. KS 30 ESTV, Ziff. 6.1. ↩

  19. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩

  20. BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.2; BGer 2C_58/2015 vom 23.10.2015, E. 5.1; BGer 2C_351/2019 vom 26.9.2019, E. 4.1; BGer 2C_689/2019 vom 15.8.2019, E. 2.2.6; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.1. ↩

  21. BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.2; BGer 2C_689/2019 vom 15.8.2019, E. 2.2.6. ↩

  22. BGer 5P.134/2002 vom 5.9.2002, E. 1.2; vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 3.3.5 (Rückgriff unter Erben nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, soweit das Steuerrecht ihn nicht regelt). ↩

  23. BGE 149 II 442, E. 4.4.3. ↩

  24. BGer 2A.421/2000 vom 11.5.2001, E. 2c/dd (Ehefrau mit Wohnsitz im Ausland und Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in der Schweiz). ↩

  25. BGer 2A.109/2004 vom 3.12.2004, E. 4.3. ↩

  26. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.1 (mit Hinweisen). ↩

  27. A.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3; vgl. dagegen BGE 149 II 442, E. 4.4.3. ↩

  28. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3 (mit Hinweisen); zum Wahlrecht der Steuerbehörde nach der Rechtsprechung vgl. N. 8. ↩

  29. BGer 2C_770/2016 vom 26.9.2016, E. 1.2.2 f. ↩

  30. BGer 9C_320/2024 vom 9.12.2024, E. 6 (Genf, auch zur direkten Bundessteuer). ↩

  31. BGer 2C_689/2019 vom 15.8.2019, E. 2.2.3 f.; BGer 2C_770/2016 vom 26.9.2016, E. 1.2.3. ↩

  32. BGer 2C_770/2016 vom 26.9.2016, E. 1.2.3. ↩

  33. BGer 2C_689/2019 vom 15.8.2019, E. 2.2.5. ↩

  34. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.5. ↩

  35. BGE 149 II 442, E. 3.2; BGer 2C_390/2015 vom 24.5.2016, E. 1.2 (nicht publ. in BGE 142 II 283). ↩

  36. BGE 141 II 318, E. 2.3.4; vgl. BGer 2C_451/2016 vom 8.7.2016, E. 2.3. ↩

  37. BGE 149 II 442, E. 3.1. ↩

  38. BGer 2A.59/2003 vom 25.9.2003, E. 3.2; BGer 2C_689/2019 vom 15.8.2019, E. 2.2.6 f.; gl.M. Rajower, FStR 2007, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz (2. Teil), Ziff. 4.4.3 (Arrest gegen jeden Ehegatten für die gesamte Steuerforderung). ↩

  39. BGer 2A.388/2005 vom 2.3.2006, E. 3.2; BGer 2C_689/2019 vom 15.8.2019, E. 2.2.7; ebenso CDT TI 80.2019.256 vom 13.4.2022, E. 3.9.2; vgl. Rajower, FStR 2007, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz (2. Teil), Ziff. 4.4.3 (bei unklarer Haftungsbeschränkung Arrest gegen beide Ehegatten ohne vorgängige Haftungsverfügung). ↩

  40. StRG ZH DB.2011.253 vom 30.3.2012, E. 4b f. ↩

  41. BGer 2A.388/2005 vom 2.3.2006, E. 3.1. ↩

  42. BGer 1S.8/2006 vom 12.12.2006, E. 6.1 und 6.3. ↩

  43. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.4.1889 (SR 281.1; nachfolgend: SchKG). ↩

  44. BGer 2C_58/2015 vom 23.10.2015, E. 6.1–6.3; BGer 2C_1098/2014 vom 1.12.2015, E. 5.2; gl.M. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 570 und 587. ↩

  45. BGE 149 II 442, E. 4.3.6; vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1 (Schutz des solventen Ehegatten vor einer Leistung «à fonds perdu»). ↩

  46. BGE 149 II 442, E. 4.3.3 und 4.3.4.4. ↩

  47. BGer 2C_306/2007 vom 13.12.2007, E. 3.4 (Zürich); BGer 5D_117/2017 vom 23.1.2018, E. 2.1.1; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.1 (in Anlehnung an Art. 83 OR und Art. 897 ZGB). ↩

  48. BGer 2C_58/2015 vom 23.10.2015, E. 5.2; BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.2.4; vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.1 f. (Verlustscheine und Konkurs als Anzeichen, die eine Zahlungsunfähigkeit nicht in jedem Fall belegen). ↩

  49. BGer 2A.109/2004 vom 3.12.2004, E. 4.3. ↩

  50. BGer 2C_58/2015 vom 23.10.2015, E. 5.3; BGer 2C_1098/2014 vom 1.12.2015, E. 5.3.1. ↩

  51. BGE 149 II 442, E. 4.3.7; vgl. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3 (restriktives Verständnis). ↩

  52. BGE 149 II 442, E. 4.3.5. ↩

  53. BGE 149 II 442, E. 4.3.1 und 4.4.1. ↩

  54. BGE 149 II 442, E. 4.4.1. ↩

  55. BGE 149 II 442, E. 4.4.1; VGer ZH SB.2022.00101 vom 1.2.2023, E. 3.2. ↩

  56. BGE 149 II 442, E. 4.4.2. ↩

  57. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3. ↩

  58. BGer 2C_882/2015, 2C_884/2015 vom 29.3.2016, E. 3.1.1 f. (direkte Bundessteuer und Staatssteuer Solothurn). ↩

  59. BGer 2P.67/2003 vom 12.8.2003, E. 3.2 f. (Graubünden); gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.2. ↩

  60. BGE 149 II 442, E. 4.2.2 und 4.3.6; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.2. ↩

  61. Steuergericht SO SGSTA.2012.64 vom 25.2.2013, E. 2.2; Steuergericht SO SGSTA.2014.62 vom 24.8.2015, E. 5.3 f.; VGer AG WBE.2022.279 vom 25.7.2023, E. II.4.1 und II.4.3.2 (zu § 22 StG AG). ↩

  62. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.1. ↩

  63. BGE 149 II 442, E. 4.3.7; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.5. ↩

  64. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.1. ↩

  65. BGer 5D_117/2017 vom 23.1.2018, E. 2.1.1; VGer ZH SB.2022.00101 vom 1.2.2023, E. 3.2; VGer AG WBE.2022.279 vom 25.7.2023, E. II.4.1. ↩

  66. Steuergericht SO SGSTA.2014.62 vom 24.8.2015, E. 5.1 und 5.4; CDT TI 80.2019.256 vom 13.4.2022, E. 3.9.3. ↩

  67. BGer 2C_306/2007 vom 13.12.2007, E. 4.3; zusammengefasst in BGE 149 II 442, E. 4.2.2. ↩

  68. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.2 (unter Hinweis auf BGer 2C_306/2007). ↩

  69. BGer 2C_58/2015 vom 23.10.2015, E. 5.2; BGer 2C_1098/2014 vom 1.12.2015, E. 5.2; BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.2.2. ↩

  70. BGer 2C_1098/2014 vom 1.12.2015, E. 5.3.1. ↩

  71. BGer 2C_58/2015 vom 23.10.2015, E. 5.3. ↩

  72. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.1. ↩

  73. BGer 2C_306/2007 vom 13.12.2007, E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.2.2; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.6 (gestützt auf die Materialien). ↩

  74. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.6 (mit Hinweis auf Behnisch). ↩

  75. Vgl. BGE 149 II 442, E. 3.1 (mit Verweis auf BGer 9C_249/2023 vom 2.8.2023, E. 2.2); BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.1. ↩

  76. Vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.2 (Wortlaut und Absicht des Gesetzgebers); Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/1, Ziff. 4.3. ↩

  77. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.2. ↩

  78. BGer 2C_58/2015 vom 23.10.2015, E. 5.2; BGer 2C_351/2019 vom 26.9.2019, E. 4.1; BGer 9C_124/2023 vom 22.12.2023, E. 7.1. ↩

  79. BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.2. ↩

  80. StRG AG RV.2003.50320 vom 29.4.2004, E. 3b f. (AGVE 2004 Nr. 79). ↩

  81. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.4.3 (mit Hinweisen). ↩

  82. VGer ZH SR.2016.00010, SR.2016.00011 vom 13.7.2016, E. 4. ↩

  83. Steuergericht SO SGSTA.2014.62 vom 24.8.2015, E. 6.2. ↩

  84. BGer 2A.379/2002 vom 18.2.2003, E. 2.2. ↩

  85. BGer 2C_351/2019 vom 26.9.2019, E. 4.4. ↩

  86. BGer 9C_124/2023 vom 22.12.2023, E. 7.2 und 8.3.2 f. (Genf; zur direkten Bundessteuer). ↩

  87. BGer 2C_498/2016 vom 3.6.2016, E. 6 (Wallis; zur direkten Bundessteuer); gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 4.3. ↩

  88. VGer SZ II 2020 75 vom 19.7.2022, E. 1.2; vgl. auch TC VD FI.2009.0059 vom 15.3.2010, E. 3b (Darstellung der Rechtslage bei der direkten Bundessteuer in einem Entscheid zum kantonalen Recht). ↩

  89. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.3. ↩

  90. Vgl. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 4.3 (Haftung des überlebenden Ehegatten für seinen Anteil und daneben als Erbe für den Anteil des Erblassers). ↩

  91. BGer 2C_476/2021 vom 18.11.2021, E. 2.4 f. ↩

  92. BGer 2C_592/2011 vom 8.12.2011, E. 2 (Wallis, mit Hinweis auf die direkte Bundessteuer); BGer 2C_498/2016 vom 3.6.2016, E. 6; TC VD FI.2014.0026 vom 15.4.2014, E. 2a f.; KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.4. ↩

  93. BGer 2C_770/2016 vom 26.9.2016, E. 1.2.2; ebenso StRG ZH DB.2011.296 vom 30.3.2012, E. 2a/aa; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.4 und 2.4.1. ↩

  94. StRG ZH DB.2011.296 vom 30.3.2012, E. 2a/bb; gl.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.4 (Zuständigkeit der Bezugsbehörden, mit Hinweis auf abweichende Auffassungen). ↩

  95. BGer 9C_233/2023 vom 3.10.2023, E. 1.1 (nicht publ. in BGE 149 II 442). ↩

  96. BGer 2C_498/2016 vom 3.6.2016, E. 6; KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.4. ↩

  97. VRK SG I/1-2014/248 vom 21.4.2015, E. 2b. ↩

  98. BGE 149 II 442, E. 3.1. ↩

  99. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.4.1 f. (mit Hinweis auf abweichende Auffassungen zu den Sozialabzügen). ↩

  100. BGer 2C_1098/2014 vom 1.12.2015, E. 5.3.1; BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.2.2. ↩

  101. BGE 149 II 442, E. 4.3.7 (Feststellungsgesuch der Ehegatten). ↩

  102. A.M. Rajower/Weber Rajower, FStR 2009, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, Ziff. 2.3.2.1.3 (mit Hinweisen). ↩

  103. BGer 5D_117/2017 vom 23.1.2018, E. 2.1.1; BGer 2C_142/2020 vom 15.6.2020, E. 2.2.2. ↩

  104. BGer 5D_169/2013 vom 6.12.2013, E. 3.2 (Tessin); BGer 5D_117/2017 vom 23.1.2018, E. 2.1.2 (Zürich); BGer 5A_555/2018 vom 17.10.2018, E. 3.3.2.2 (Genf). ↩

  105. BGer 2C_472/2015 vom 14.9.2016, E. 3.3.3.2 (zu Art. 55 DBG); gl.M. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 536. ↩

  106. A.M. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 549 f.; zur Abgrenzung von der Steuersolidarität Rz 536 f. ↩

  107. A.M. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 551 f. und 553–557 (mit Vorschlag einer Gesetzesänderung). ↩

  108. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 564 und 573–575. ↩

  109. BGer 2C_472/2015 vom 14.9.2016, E. 3.3.3.2. ↩

  110. Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, Rz 567 (mit Hinweisen). ↩

  111. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.5. ↩

  112. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.5. ↩

  113. KS 30 ESTV, Ziff. 6.2.5. ↩

  114. Vgl. Rajower, FStR 2007, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz (1. Teil), Ziff. 2.1. ↩

  115. BGE 142 II 283, E. 3.3.2. ↩

  116. BGE 151 II 409, E. 5.3.3; vgl. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025-2, Ziff. 7.3 (Anschluss des Bundesgerichts an die herrschende Lehre zur Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers). ↩

  117. Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20.6.2025 (BBl 2025 2033), Ziff. I 1, Art. 13. ↩

  118. Botschaft Individualbesteuerung, S. 66. ↩

  119. BBl 2025 2033, Ziff. I 1, Ersatz von Ausdrücken. ↩

  120. BBl 2025 2033, Ziff. I 1, Art. 205h Abs. 1; Botschaft Individualbesteuerung, S. 75 (zu Art. 205g Abs. 1 E-DBG). ↩

  121. Zustandekommen des Referendums: BBl 2025 3139; Bundesratsbeschluss vom 17.12.2025 über die Volksabstimmung vom 8.3.2026, BBl 2025 3640. ↩

  122. Fenners/Baumgartner/Duss, FStR 2026, Gesetzgebungs-Agenda 2026/3, Ziff. 1.3. ↩

  123. BBl 2025 2033, Ziff. II Abs. 3. ↩