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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 4.11.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 15 MWSTG

Art. 15 Mithaftung

1 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

a.
die Teilhaber und Teilhaberinnen an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
b.
Personen, die eine freiwillige Versteigerung durchführen oder durchführen lassen;
c.
jede zu einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13) gehörende Person oder Personengesellschaft, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personengesellschaft aus der Gruppe aus, so haftet sie nur noch für die Steuerforderungen, die sich aus ihren eigenen unternehmerischen Tätigkeiten ergeben haben;
d.
bei der Übertragung eines Unternehmens: der bisherige Steuerschuldner oder die bisherige Steuerschuldnerin noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung für die vor der Übertragung entstandenen Steuerforderungen;
e.
bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
f.
für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person;
g.
in den Fällen nach Artikel 93 Absatz 1bis: die Mitglieder der geschäftsführenden Organe bis zum Betrag der verlangten Sicherheit.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben e und f bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

3 Die Haftung nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.

4 Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.

4bis Verkäufer und Verkäuferinnen, die Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringen, haften subsidiär für die Steuer, die von der Person, die nach Artikel 20a als Leistungserbringerin gilt, für diese Lieferungen geschuldet ist.

5 Die mithaftende Person hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie die steuerpflichtige Person.

1 Regelungsgegenstand. Art. 15 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)1 bestimmt im Kapitel über das Steuersubjekt, welche Personen neben der steuerpflichtigen Person für deren Steuerschuld einstehen. Abs. 1 zählt die Fälle der solidarischen Mithaftung auf, Abs. 2 begrenzt die Haftung der Liquidatoren und der Organe bei Sitzverlegung zeitlich und lässt einen Entlastungsbeweis zu, Abs. 3 behält die Haftung nach dem Verwaltungsstrafrecht vor, Abs. 4 und 4bis regeln zwei Fälle subsidiärer Haftung (Zessionar, Verkäufer auf elektronischen Plattformen), und Abs. 5 stellt die mithaftende Person im Verfahren der steuerpflichtigen Person gleich. Die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)2 konkretisiert die Mithaftung in der Gruppe (Art. 22 MWSTV) und die Haftung bei der Zession (Art. 23–25 MWSTV). Verfügt wird über die Mithaftung nach Art. 82 Abs. 1 lit. c, d und f MWSTG.

2 Zweck. Die Mithaftung soll nach dem Bundesgericht präventiv auf die Bezahlung der Steuerforderung hinwirken (Präventivfunktion) und dem Fiskus die Durchsetzung seiner Forderungen erleichtern und ihn besser sichern (Absicherungsfunktion).3 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner ist der Kreis der solidarisch Haftenden weit gezogen.4

3 Zahlungssolidarität. Die Mithaftenden treten nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht in das Steuerrechtsverhältnis ein, das ausschliesslich zwischen dem Steuersubjekt und dem Gemeinwesen besteht; die solidarische Mithaftung ist auf eine Zahlungssolidarität beschränkt.5 Das Bundesverwaltungsgericht gibt die Lehre wieder, wonach keine subsidiäre, sondern eine primäre Haftung vorliege und der Fiskus wählen könne, bei wem er die Forderung geltend macht.6 Cochardt unterscheidet ebenso zwischen der Zahlungssolidarität und einer (nicht bestehenden) Steuer- und Verfahrenssolidarität und hält fest, dass die ESTV nach der Praxis erst auf den Mithaftenden greife, wenn der Steuerpflichtige die Schuld nicht begleicht oder dies absehbar ist.7 Abs. 4 und 4bis sehen demgegenüber ausdrücklich eine subsidiäre Haftung vor.

4 Steuerumgehung. Den Einwand, Art. 15 MWSTG regle die Fälle der Solidarhaftung abschliessend, liess das Bundesgericht bei einer Steuerumgehung nicht gelten: Sind zwei Gesellschaften wegen Steuerumgehung als ein einziges Unternehmen zu behandeln, stellt sich die Frage der Solidarhaftung der einen für die andere nicht.8 Der steuerliche Vertreter eines ausländischen Unternehmens haftet nach Prod’hom nicht für dessen Steuer.9

5 Entstehungsgeschichte. Die Mithaftung geht auf Art. 25 der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV 1994) und Art. 32 des Mehrwertsteuergesetzes von 1999 (aMWSTG) zurück; die Liquidatorenhaftung kannte schon der Warenumsatzsteuerbeschluss von 1941.10 Nach der Botschaft entsprechen Abs. 1 lit. a, b, e und f dem bisherigen Art. 32 Abs. 1 lit. a–d aMWSTG und Abs. 2, 3 und 5 dem bisherigen Art. 32 Abs. 3, 2 und 4 aMWSTG; die Reihenfolge wurde gegenüber der Vernehmlassungsvorlage systematisch neu geordnet.11 Geändert wurde die Haftung in der Gruppe (lit. c), die bei Austritt eingeschränkt wurde; neu sind lit. d, der den letzten Satz von Art. 30 Abs. 2 aMWSTG aufnimmt und die Haftungsdauer von zwei auf drei Jahre erhöht, und Abs. 4 über die Haftung des Zessionars.12

6 Teilrevisionen. Mit der Teilrevision vom 30.9.2016 (in Kraft seit 1.1.2018) wurden Vorsorgeeinrichtungen von der Mithaftung in der Gruppe ausgenommen (lit. c), als Folge von BGE 139 II 460 (N. 19); Abs. 4 erhielt eine rein redaktionelle Anpassung (Abkürzung ESTV).13 Mit der Teilrevision vom 16.6.2023 (in Kraft seit 1.1.2025) kamen lit. g (Organe bei Serienkonkursen) und Abs. 4bis (Verkäufer auf elektronischen Plattformen) hinzu.14

7 Verhältnis zu anderen Erlassen. Die Liquidatorenhaftung (lit. e) ist nach dem Bundesgericht mit Art. 15 Abs. 1 lit. a des Verrechnungssteuergesetzes (VStG)15 identisch; Wortlaut, Sinn und Zweck legen eine einheitliche Auslegung nahe, weshalb die Rechtsprechung zum VStG herangezogen wird.16 Den Entlastungsbeweis nach Art. 55 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)17 bezeichnet das Bundesgericht als offener formuliert als jenen nach Art. 15 Abs. 2 VStG und Art. 15 Abs. 2 MWSTG, der «alles Zumutbare» verlangt.18 Über lit. a verweist das Gesetz auf das Gesellschaftsrecht des Obligationenrechts (OR)19 (N. 9), über Abs. 3 auf das Verwaltungsstrafrecht (N. 35).

8 Steuersubjekt ohne Rechtsfähigkeit. Lit. a ist nach dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, weil die Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG nicht an die Rechtsform anknüpft und damit Gebilde steuerpflichtig werden, die weder partei- noch betreibungsfähig sind; Zweck ist, die Teilhaber direkt für die Steuerausstände zu belangen.20 Das Bundesgericht hält fest, dass die einfache Gesellschaft als steuerpflichtige Person primäre Schuldnerin der Steuer ist und als solche belangt werden kann; ausgeschlossen ist nur die Betreibung der einfachen Gesellschaft. Lit. a verweise «nur für die “Mithaftung” der einzelnen Teilnehmer “mit”, d.h. neben der steuerpflichtigen Person auf das Zivilrecht».21 Das Bundesverwaltungsgericht hatte unter altem Recht angenommen, eine «Mithaftung» neben der einfachen Gesellschaft sei entgegen dem Wortlaut gar nicht möglich, und für deren Steuerschulden seien die Gesellschafter je einzeln zu belangen.22

9 «im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit». Der Anspruch gegen die Gesellschafter bleibt nach dem Bundesverwaltungsgericht öffentlich-rechtlich, richtet sich aber nach dem Zivilrecht.23 Ohne Vereinbarung mit dem Bund, welche die Solidarhaftung auf einen Gesellschafter beschränkt, haften nach dem Bundesgericht bei der Kollektivgesellschaft wie bei der einfachen Gesellschaft die Gesellschafter «unbeschränkt und solidarisch».24 Persönlich belangt werden kann der Kollektivgesellschafter nach dem Bundesverwaltungsgericht erst, wenn er selbst in Konkurs geraten oder die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 OR); sonst hat sich die ESTV zuerst an die Gesellschaft zu halten.25 Prod’hom weist darauf hin, dass, wer als Kommanditär in eine bestehende Kommanditgesellschaft eintritt, auch für die früheren Schulden bis zur Kommanditsumme haftet.26

10 Auftreten der Gesellschaft. Die Haftung setzt eine Steuerschuld der Gesellschaft voraus; eine einfache Gesellschaft ist nach der ESTV Steuersubjekt, wenn sie gegen aussen unter gemeinsamem Namen auftritt, während bei Unkostengemeinschaften, deren Mitglieder alle im Register eingetragen sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Eintragung verzichtet wird.27 Soweit die Steuerpflicht der Personengesamtheit besteht, greift nach dem Bundesgericht auch die Haftung der Beteiligten.28 Nach Prod’hom haften die Gesellschafter nur, wenn die Gesellschaft in eigenem Namen und selbständig auftritt; bei der einfachen Gesellschaft setze die Solidarität eine gültige Vertretung voraus.29

11 Interne Vereinbarungen. Eine Beschränkung der Solidarhaftung auf einen Schuldner bedarf nach dem Bundesgericht einer Vereinbarung mit dem Gläubiger.30 Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine Vereinbarung mit der ESTV oder deren Zustimmung; eine interne gesellschaftsrechtliche Vereinbarung ist für die mehrwertsteuerliche Haftung unbeachtlich, auch wenn sie der ESTV offengelegt und von ihr nicht akzeptiert wurde.31 Eine andere Aufteilung der Steuerausstände im zivilrechtlichen Regress unter den Teilhabern bleibt nach dem Bundesverwaltungsgericht möglich.32

12 Ein- und Austritt. Ein ehemaliger Teilhaber einer einfachen Gesellschaft haftet nach dem Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 551 OR weiterhin; als ehemaliger Kollektivgesellschafter wäre er nach Art. 568 Abs. 3 OR haftbar.33 Nach Prod’hom haften Gesellschafter, die in eine bestehende Kollektivgesellschaft eintreten, solidarisch auch für die bestehenden Schulden (Art. 569 Abs. 1 OR).34

13 Verjährung. Die Haftung des Kollektivgesellschafters verjährt nach dem Bundesverwaltungsgericht mangels vollstreckungsrechtlicher Spezialregelung nach Art. 591 Abs. 1 OR in fünf Jahren; der Konkursverlustschein gegen die Gesellschaft verlängert diese Frist nicht auf 20 Jahre.35 Das Gericht begründet dies unter anderem mit dem Verweis des Mehrwertsteuerrechts auf das Zivilrecht.36 Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, nicht dazu geäussert.

14 Versteigerer. Nach Prod’hom wollte der Gesetzgeber den Versteigerer wegen seiner bevorzugten Stellung, der oft hohen Beträge und weil der Verkäufer nicht immer steuerpflichtig ist, solidarisch haften lassen; die Haftung zwinge ihn, sich zu vergewissern, dass der Verkäufer eingetragen ist, der Verkauf versteuert und die Steuer bezahlt wird.37 Das Gesetz begrenzt die Haftung nicht betragsmässig; nach Prod’hom beschränkt sie sich auf die Steuer auf den für die steuerpflichtige Person durchgeführten Verkäufen, ohne dass sich der Versteigerer ihr entziehen könne.38 Rechtsprechung und publizierte Praxis der ESTV liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.

15 Haftung für sämtliche Gruppensteuern. Jedes Gruppenmitglied haftet solidarisch für sämtliche von der Gruppe geschuldeten Steuern; die Aussenumsätze der Mitglieder werden unmittelbar der Gruppe zugerechnet und begründen von Gesetzes wegen die Solidarhaftung.39 Die Solidarhaftung ist nach dem Bundesverwaltungsgericht eine Folge und keine Voraussetzung der Gruppenbesteuerung.40 Cochardt begründet die Mithaftung damit, dass die Gruppe mangels Rechtsfähigkeit nicht haftbar gemacht werden kann.41 Zu Bildung, Bestand und Wirkungen der Gruppe vgl. den Beitrag zu Art. 13 MWSTG.

16 Zeitliche Grenze und Bussen. Die Mithaftung erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während der Zugehörigkeit des Mitglieds zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen (Art. 22 Abs. 1 MWSTV). Schon zur MWSTV 1994 hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Solidarhaft nur auf die Steuerschulden aus der Zeit der Zugehörigkeit erstreckt; für ältere Steuerforderungen ist das Mitglied allein und in einem individuellen Verfahren zu besteuern.42 Die ESTV übernimmt diese Grenzen.43 In der Einverständniserklärung anerkennt jedes Mitglied nach der Formulierung der ESTV, gegenüber der ESTV solidarisch für das Total aller Steuerschulden (Steuer-, Zins- und Kostenforderungen) mitzuhaften, unter Verweis auf Ziff. 6.5.44 Prod’hom bezieht auch die Bussen aus der Zeit der Mitgliedschaft in die Solidarität ein; Art. 22 Abs. 1 MWSTV und die ESTV nehmen sie aus.45

17 Austritt. Nach dem Austritt haftet das Mitglied nur noch für die Steuerforderungen aus seinen eigenen unternehmerischen Tätigkeiten (lit. c Halbsatz 2), nach der Botschaft für jene Steuerschulden der Gruppe, die auch bei seiner selbständigen Besteuerung angefallen wären; die Einschränkung soll namentlich die Übernahme einer Gesellschaft aus einer Gruppe erleichtern.46 Ausgetretene Mitglieder bleiben deshalb nach dem Bundesverwaltungsgericht von Verfahren der Gruppe betroffen und zur Beschwerde legitimiert.47 Durch Austritt kann sich ein Mitglied der Mithaftung nicht entziehen, wenn gegen es eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mit Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder eine Kontrolle angekündigt wurde (Art. 22 Abs. 2 MWSTV).48 Frey/Honauer/Probst/Rohner wollen diese Bestimmung eng auslegen und nicht anwenden, wenn das Mitglied bereits vor der Ankündigung der Kontrolle in noch nicht abgeschlossenen Verkaufsverhandlungen stand.49 Den Zeitpunkt des Austritts bei Wegfall der Voraussetzungen hat die ESTV per 1.1.2025 neu geregelt.50

18 Transaktionen. Nach Cochardt beschränkt sich bei einem Share Deal die Solidarhaftung der erworbenen Gesellschaft in der Regel auf die Steuerforderungen aus ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit; löst die Übertragung von Aktiven und Passiven durch Gruppenmitglieder eine Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG aus, gehe die Solidarhaftung aus der Gruppe auf den Erwerber über.51 Frey/Honauer/Probst/Rohner sehen Schwierigkeiten, wenn eine kleine Tochtergesellschaft für die Steuerschulden einer viel grösseren Muttergesellschaft mithaftet; im Extremfall müsste sie eine Rückstellung bilden, die ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen kann.52

19 Vorsorgeeinrichtungen. Art. 16 Abs. 3 MWSTV in der Fassung von 2009 schloss Vorsorgeeinrichtungen von der Gruppe aus; die ESTV ging davon aus, die umfassende Mithaftung stehe in unlösbarem Widerspruch zur vorsorgerechtlichen Verselbständigungspflicht (Art. 11 Abs. 1 BVG).53 Das Bundesgericht hielt fest, das Mehrwertsteuerrecht schaffe bei Gruppenangehörigkeit eine solidarische Haftung, wo zivil- und vorsorgerechtlich keine besteht; bei hundertprozentig oder qualifiziert mehrheitlich gehaltenen Tochtergesellschaften begründe sie im Regelfall aber kein zusätzliches Risiko der Vorsorgeeinrichtung, die über die erforderlichen Steuerungs- und Kontrollmittel verfüge. Der ausnahmslose Ausschluss verletze daher insofern das Gewaltenteilungsprinzip, als er einer Vorsorgeeinrichtung an der Spitze der Gruppe die Gruppenbildung mit solchen Tochtergesellschaften verwehre; andere Strukturen liess das Bundesgericht offen.54 Der Bundesrat hob Art. 16 Abs. 3 MWSTV per 1.1.2015 auf; seit 1.1.2018 sind Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, von der Mithaftung ausgenommen, wobei sie nach der Botschaft weiterhin nur als leitendes, nicht als geleitetes Unternehmen auftreten dürfen.55

20 Herkunft. Lit. d übernimmt den letzten Satz von Art. 30 Abs. 2 aMWSTG, der eine solidarische Mithaftung der übertragenden Person während zweier Jahre vorsah; mit Blick auf das Fusionsgesetz und das Obligationenrecht wurde die Frist auf drei Jahre verlängert.56 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass lit. d die Dauer der Solidarhaftung an Art. 181 Abs. 2 OR angleicht.57 Seit 2010 ist die Haftung des bisherigen Steuerschuldners in Art. 15 MWSTG geregelt; der Rest von Art. 30 Abs. 2 aMWSTG wurde gestrichen.58

21 Verhältnis zur Steuernachfolge. Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG); daneben haftet die Veräusserin nach der ESTV während dreier Jahre solidarisch für die vor der Übertragung entstandenen Steuerschulden. Verbleibt ein weiterer Betrieb bei der Veräusserin, nimmt die ESTV eine Steuernachfolge nur unter eng verbundenen Personen an.59 Nach Cochardt setzt lit. d nach herrschender Lehre eine Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG und den zivilrechtlichen Fortbestand des übertragenden Unternehmensträgers voraus, weil es ohne Haftung des Übernehmers zu keiner «Mithaftung» kommen könne; beide Normen bildeten eine Einheit.60 Frey/Honauer/Probst/Rohner nennen als Voraussetzungen, dass der bisherige Steuerschuldner noch besteht und ein Unternehmen übertragen wird.61 Prod’hom wendet lit. d auch auf Fälle der Universalsukzession an.62

22 Frist. Die Frist beginnt mit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung; nach Cochardt handelt es sich nach herrschender Ansicht um eine Verwirkungsfrist, die nicht unterbrochen werden kann.63 Zur Vorgängerregelung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein Verlustschein die zeitliche Grenze der Haftung des bisherigen Einzelunternehmers nicht aufhebt.64 Zu lit. d in der geltenden Fassung liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor.

23 Herkunft und Zweck. Die Liquidatorenhaftung wurde aus Art. 25 Abs. 1 lit. c MWSTV 1994 über Art. 32 Abs. 1 lit. c aMWSTG unverändert übernommen; nach dem Kommissionsbericht zum aMWSTG soll sie bewirken, «dass die mit einer solchen Liquidation Beauftragten unterlassen, über das Liquidationsergebnis zu verfügen, soweit noch Steuerschulden zur Zahlung offen stehen».65 Das Bundesgericht entnimmt den Materialien, dass der Liquidator von einer zweckwidrigen Verwendung der Mittel der Gesellschaft abgehalten werden soll.66 Lit. e und Art. 32 Abs. 1 lit. c aMWSTG haben den gleichen Wortlaut; die Ausführungen des Bundesgerichts gelten deshalb für beide Fassungen.67

24 Liquidation. Als Liquidation im Sinn von lit. e betrachtete das Bundesgericht den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, weil dieses Zwangsvollstreckungsverfahren die Liquidation des Vermögens der Schuldnerin bezweckt; als Beginn der Liquidation galt dem Bundesverwaltungsgericht die Genehmigung des Nachlassvertrags.68 Nach der ESTV bleiben die steuerpflichtige Person bzw. ihr Vertreter, unter Verweis auf Konkursverwaltung und Sachwalter (Art. 240 und 295 SchKG) sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG, auch nach Konkurseröffnung oder Gewährung der Nachlassstundung für die vollständige und richtige Versteuerung verantwortlich.69 Zum alten Recht wiesen Kammerer/Schluckebier/Sprecher darauf hin, dass die Mithaftung der Konkursverwaltung als Kausalhaftung kein Verschulden voraussetzt.70

25 Faktische Liquidation. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Einklang mit der Lehre auch die faktische Liquidation bei der Mehrwertsteuer als haftungsauslösenden Tatbestand an.71 Das Bundesgericht liess die Frage im Weiterzug offen; es hatte sie bislang nicht zu entscheiden.72 Nach Bodemann stellt das Bundesgericht auf den Beginn der formellen Liquidation ab; ungeklärt sei, ob die Löschung im Handels- und im Mehrwertsteuerregister erforderlich ist, damit die Haftung greift.73 Prod’hom versteht den Begriff der mit der Liquidation betrauten Personen weit; er umfasse die formellen und die faktischen Liquidatoren.74

26 «Liquidationsergebnis». Liquidationsergebnis ist nach dem Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG der Betrag, welcher der Gesellschaft nach Tilgung der Schulden und der Liquidationskosten verbleibt; es begrenzt nicht nur den Haftungsbetrag, sondern ein positives Liquidationsergebnis ist Haftungsvoraussetzung.75 Im Leitfall hatte die ESTV den Sachwalter und Liquidator einer Gruppenträgerin im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung belangt und als Liquidationsergebnis die Gesamtsumme der während der Liquidation erzielten Entgelte betrachten wollen. Das Bundesgericht verwarf dies: Liquidatoren müssten sonst aus eigener Tasche für Steuerforderungen aufkommen, für deren Tilgung nach Abzug der Schulden keine Mittel vorhanden waren; relevant bleibe die Haftung bei einem positiven Ergebnis namentlich für erst nachträglich festgestellte Steuerforderungen.76 Ohne korrekt erstellte Liquidationsbilanz stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die letzte vor Beginn der Liquidationshandlungen eingereichte Bilanz ab, mit den Aktiven zum Verkehrswert.77

27 Meinungsstand. Imstepf/Suter stellen der Auffassung der ESTV, als Liquidationsergebnis seien sämtliche während der Liquidation erzielten Entgelte zu betrachten, das Ergebnis des Bundesgerichts gegenüber, das sich darauf stützt, dass die Bestimmung der Liquidatorenhaftung des Verrechnungssteuerrechts nachgebildet wurde.78 Bodemann gibt zu bedenken, dass nach dem Verständnis des Bundesgerichts Steuerforderungen, die nach dem Liquidationsbeginn entstehen, allenfalls nicht mehr unter die Liquidatorenhaftung fallen und «im luftleeren Raum» stünden, und stellt die einheitliche Auslegung mit dem Verrechnungssteuerrecht ohne Rücksicht auf die Eigenheiten der Steuerarten in Frage.79 Ob der Liquidator einer Gruppenträgerin auch für Steuerschulden anderer Gruppengesellschaften haftet und ob die Forderungen für das Jahr 2010 verjährt waren, liess das Bundesverwaltungsgericht offen.80

28 Geschäftsführende Organe. Lit. f soll nach Prod’hom wie die Liquidatorenhaftung verhindern, dass die zur Bezahlung der Steuer verfügbare Substanz der Gesellschaft verschwindet; erfasst seien die faktischen Organe, die mit der Geschäftsführung betraut sind, nicht aber die Revisionsstelle. Die Haftung erstrecke sich auf Steuer und Zinsen bis zum Reinvermögen im Zeitpunkt der Sitzverlegung (Aktiven abzüglich Fremdkapital).81 Zeitliche Grenze und Entlastungsbeweis richten sich nach Abs. 2 (N. 31).82 Rechtsprechung und publizierte Praxis der ESTV liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.

29 Haftung bis zur Sicherheit. Nach Art. 93 Abs. 1bis MWSTG kann die ESTV von einem Mitglied des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person eine Sicherheit für deren Steuern verlangen, wenn es dem geschäftsführenden Organ von mindestens zwei weiteren juristischen Personen angehörte, über die innerhalb kurzer Zeit der Konkurs eröffnet wurde, und Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten in diesem Zusammenhang bestehen. Lit. g knüpft daran eine solidarische Haftung bis zum Betrag der verlangten Sicherheit, damit die Sicherheit beim Organ wie eine Sicherheit beim Unternehmen für dessen Ausstände verwendet werden kann; nach der Botschaft erfasst sie die Organe im formellen Sinn und Personen mit faktischer Organstellung.83

30 Verwendung der Sicherheit. Die Verrechnung kann nach der Botschaft erfolgen, wenn Mehrwertsteuerforderungen offenbleiben und die Betreibung gegen das Unternehmen erfolglos war; bestreitet das Organ die Verwendung der Sicherheit für die Schulden der Gesellschaft, kann es eine Verfügung nach Art. 82 MWSTG verlangen.84 Rechtsprechung und publizierte Praxis der ESTV zu lit. g liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.

31 «während ihrer Geschäftsführung». Liquidatoren und Organe nach lit. e und f haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen oder fällig werden. Nach dem Bundesgericht spricht der Verweis auf lit. e dafür, dass bei Liquidatoren nur die Geschäftsführung als mit der Liquidation betraute Person gemeint ist; in diese Richtung weise auch der französische Wortlaut («pendant leur mandat»). Ob bei einem Sachwalter, der später Liquidator wurde, auch die Geschäftsführung vor der Bestellung als formeller Liquidator zählt, liess es offen.85 Nach Prod’hom haftet der nur für die Liquidation bestellte Liquidator grundsätzlich nicht für frühere Schulden, ausser es war offensichtlich, dass noch Steuern offen waren, und das Liquidationsergebnis wurde dennoch verteilt; ein Liquidator, der zuvor Gesellschafter einer Personengesellschaft war, hafte auch für frühere Schulden.86

32 Umfang. Erfasst sind Steuer-, Zins- und Kostenforderungen; nach Prod’hom haften Liquidatoren und Organe nicht für Bussen.87 Betragsmässig ist die Haftung durch das Liquidationsergebnis (lit. e) bzw. das reine Vermögen (lit. f) begrenzt.88

33 «alles ihnen Zumutbare». Zur gleichlautenden Entlastungsformel von Art. 25 Abs. 2 MWSTV 1994 hielt das Bundesgericht fest, das Organ müsse nachweisen, dass es alles vorgekehrt hat, «was nach den Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden darf, damit die Steuerforderung festgestellt und erfüllt werden kann», und unter Umständen die Sicherstellung der Steuerschulden verlangen; bei besonderen beruflichen Qualifikationen gälten höhere Anforderungen.89 Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin strengere Anforderungen als beim Entlastungsbeweis der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 Abs. 1 OR): Die Organe trügen eine Ergebnisverantwortung, und «alles Zumutbare» reiche über die nach den Umständen gebotene Sorgfalt hinaus.90 Dass die ESTV die Steuer erst nach Einstellung der Geschäftstätigkeit festsetzt, ist nach beiden Gerichten gerade ein Grund für die Mithaftung.91

34 Anforderungen an Liquidatoren. Nach Prod’hom kann von Liquidatoren keine Steuerrevision der letzten fünf Jahre verlangt werden; sie könnten sich auf eine summarische Prüfung beschränken, ob die Abrechnungen eingereicht und die Steuer bezahlt wurde.92 Unter dem MWSTG 2009 hat sich das Bundesgericht zum Entlastungsbeweis, soweit ersichtlich, nur vergleichend geäussert (N. 33).

35 Vorbehalt des Verwaltungsstrafrechts. Abs. 3 behält die Haftung nach Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)93 vor. Ob eine Widerhandlung vorsätzlich begangen wurde und die Person deshalb solidarisch haftet, entscheidet nach dem Bundesverwaltungsgericht allein die Strafbehörde; im Steuerverfahren legen ESTV und Bundesverwaltungsgericht nur den Höchstbetrag fest, über den die Strafbehörde zu entscheiden hat.94 Prod’hom weist darauf hin, dass dadurch das Verwaltungsverfahren zur Erhebung und das Strafverfahren parallel laufen.95

36 Zweck. Nach der Botschaft haben die Steuerpflichtigen bezüglich der Mehrwertsteuer eine treuhänderische Funktion; zediert eine steuerpflichtige Person zur Kreditsicherung ihre gesamten Forderungen (Globalzession), erhält der Zessionar im Zwangsvollstreckungsfall die in den Forderungen enthaltene Steuer, während die ESTV sie nicht einziehen kann und dem steuerpflichtigen Kunden die Vorsteuer vergütet. Abs. 4 soll die Zession zur Kreditsicherung ohne Ausscheidung der Mehrwertsteuer weiter ermöglichen und zugleich sicherstellen, dass die Steuer dem Bund zukommt.96 Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner war die Bestimmung im Parlament stark umstritten; der Nationalrat strich sie, die WAK-S nahm sie in modifizierter Form wieder auf.97

37 Voraussetzungen. Die Haftung setzt voraus, dass die Steuerschuld im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt. Nach der Botschaft muss die ESTV die Steuer zuerst bei der steuerpflichtigen Person einzutreiben versuchen und kann erst, wenn sie zu Verlust gekommen ist, auf den Zessionar greifen, etwa nach erfolgloser Betreibung oder wenn die Steuerforderung im Konkurs- oder Nachlassverfahren ungedeckt bleibt; einen Verlustschein erhält sie dabei nur im durchgeführten Konkurs, nicht bei Einstellung mangels Aktiven und nicht im Nachlassverfahren.98 Frey/Honauer/Probst/Rohner folgern, dass nur Abtretungen künftiger Debitorenforderungen betroffen sind; wird die Rechnung gestellt und danach die Forderung abgetreten, sei die Steuerschuld bereits entstanden.99 Der Zessionar haftet nur für die Steuer auf Forderungen aus einer nach dem 1.1.2010 zustande gekommenen Zession oder Globalzession (Art. 164 MWSTV).

38 Umfang und Befreiung. Bei der Abtretung eines Teilbetrags gilt die Mehrwertsteuer als anteilig mitzediert; die Abtretung der Nettoforderung ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich (Art. 23 MWSTV). Die Haftung beschränkt sich auf die Steuer, die der Zessionar während des Zwangsvollstreckungsverfahrens ab Pfändung bzw. Konkurseröffnung tatsächlich vereinnahmt hat; im Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahren muss die ESTV den Zessionar nach Erhalt der Pfändungsurkunde unverzüglich informieren, im Konkurs kann sie ihn ohne vorgängige Mitteilung belangen (Art. 24 MWSTV).100 Durch Weiterleitung der vereinnahmten Steuer an die ESTV befreit sich der Zessionar im entsprechenden Umfang (Art. 25 MWSTV); nach Frey/Honauer/Probst/Rohner wurde diese Bestimmung geschaffen, um den Banken die Befreiung von der Mithaftung zu ermöglichen.101

39 Meinungsstand. Nach Frey/Honauer/Probst/Rohner greift die Haftung nicht, wenn die Steuer nicht offen überwälzt wird, weil der Anspruch der ESTV sonst über die Steuerforderung hinausginge, die ihr im ordentlichen Verfahren zusteht.102 Rechtsprechung zu Abs. 4 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor; das Bundesgericht erwähnt die Bestimmung nur als einen der gegenüber dem Verrechnungssteuerrecht erweiterten Haftungstatbestände.103

40 Verkäufer auf Plattformen. Seit 1.1.2025 gilt bei Lieferungen, bei denen eine elektronische Plattform Verkäufer und Käufer zusammenbringt, die Plattform unter den Voraussetzungen von Art. 20a MWSTG als Leistungserbringerin. Die subsidiäre Haftung der Verkäufer soll nach der Botschaft verhindern, dass sie bei solchen Lieferungen vollständig von der Haftung für die Steuer ausgenommen sind, und Möglichkeiten zum Steuerbetrug einschränken.104 Die ESTV übernimmt den Gesetzestext; deklariert die Plattform die Steuer gestützt auf Angaben des Verkäufers, von denen sie nicht wissen kann, dass sie falsch sind, rechnet die ESTV ihr keine Nachbelastung oder Verzugszinsen auf, und der Verkäufer haftet nach der ESTV «allenfalls subsidiär».105 Rechtsprechung liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor.

41 Gleiche Verfahrensrechte. Aus Abs. 5 folgt nach dem Bundesgericht das Recht der mithaftenden Person, nicht bloss den Bestand der Mithaftung, sondern auch Bestand und Umfang der Steuerforderung zu bestreiten; das rechtliche Gehör war gewahrt, weil der Teilhaber dies bereits im Verfahren auf Erlass der Haftungsverfügung tun konnte.106 Eine Verfahrenssolidarität begründet die Bestimmung nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht; ob einem Mithaftenden ein bestimmtes Verfahrensrecht zukommt oder eine Verfahrenspflicht auferlegt werden kann, sei im Einzelfall zu prüfen, und materielle Fragen wie der Vorsteuerabzug regle sie nicht.107 Prod’hom will Abs. 5 auf alle Fälle der Solidarität anwenden.108

42 Legitimation. Zur Anfechtung von Verfügungen über die Steuer sind nach dem Bundesgericht ausschliesslich die Steuerpflichtigen und gegebenenfalls die Mithaftenden legitimiert.109 Gruppenmitglieder sind beschwerdebefugt, soweit es um eine Steuer geht, für die sie solidarisch haften; nach Löschung der Gruppe fällt die Prozessführungsbefugnis an die einstigen Mitglieder zurück.110 Für die Zeit vor seinem Beitritt kann ein Gruppenmitglied eigene Parteirechte beanspruchen und hat Anspruch auf einen auf es lautenden Entscheid.111

43 Haftungsverfügung. Ist Bestand oder Umfang der Mithaftung streitig oder entrichten Mithaftende die Steuer nicht, trifft die ESTV eine Verfügung (Art. 82 Abs. 1 lit. c und d MWSTG); auch die vorsorgliche amtliche Feststellung der Mithaftung kann verfügt werden (lit. f). Weil steuerpflichtige Personengesamtheiten weder partei- noch betreibungsfähig sein können, ist nach dem Bundesverwaltungsgericht bei der Vollstreckung durch Betreibung mit anschliessender Verfügung die zivilrechtliche Form der Gesellschaft zu berücksichtigen.112

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Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  • Antonini Elisa, IVA: Responsabilità solidale, successione e sostituzione fiscali, NF 2021, 612 ff.
  • Favazzo Mirya, La responsabilità del rappresentante in ambito IVA, NF 2021, 35 ff.
  • Harbeke Nils, Echtes Factoring mit Globalzession – subsidiäre MWST-Haftung, EF 2021, 210 ff.
  • Hertel Markus/Heer Michelle, Mehrwertsteuerliche Haftung bei Unternehmensverkäufen. MWST-Haftung in der Schweiz geht weiter als im EU-Raum, ST 2005, 869 ff.
  • Köning Peer, Probleme bei der Einziehung von Mehrwertsteuerforderungen im Zusammenhang mit Zessionen, ASA 74 (2005/06), 368 ff.
  • Rinne Christina, Die neuen Haftungsbestimmungen im Mehrwertsteuerrecht. Offene Fragen, Konsequenzen und Handlungsbedarf, ST 2010, 298 ff.
  1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12.6.2009 (SR 641.20; nachfolgend: MWSTG). ↩

  2. Mehrwertsteuerverordnung vom 27.11.2009 (SR 641.201; nachfolgend: MWSTV). ↩

  3. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 8.2.2 (zur Liquidatorenhaftung); ebenso BVGer A-5205/2018 vom 14.10.2019, E. 2.4.4. ↩

  4. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 652. ↩

  5. BVGer A-1662/2006 vom 14.1.2009, E. 5.2.3 (zur Gruppe nach Art. 32 aMWSTG). ↩

  6. BVGer A-5911/2019 vom 12.3.2020, E. 4.4.1 (aus anderen Gründen aufgehoben durch BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021). ↩

  7. Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 102 mit Fn. 221. ↩

  8. BGer 2C_846/2022 vom 15.12.2022, E. 7.7. ↩

  9. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 a) (zu Art. 67 MWSTG). ↩

  10. Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22.6.1994 (AS 1994 1464; nachfolgend: MWSTV 1994); Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.9.1999 (AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG); BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 8.2.1. ↩

  11. Botschaft MWSTG 2008, S. 6956. ↩

  12. Botschaft MWSTG 2008, S. 6956 f.; AS 2009 5203, S. 5208 f. ↩

  13. Änderung vom 30.9.2016 (AS 2017 3575); Botschaft MWSTG 2015, S. 2637. ↩

  14. Änderung vom 16.6.2023 (AS 2024 438); Botschaft MWSTG 2021, S. 41. ↩

  15. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  16. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 8.2.3; BVGer A-5205/2018 vom 14.10.2019, E. 2.3 und 2.4.4. ↩

  17. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  18. BGer 2C_472/2015 vom 14.9.2016, E. 3.4.1. ↩

  19. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩

  20. BVGer A-3398/2017 vom 7.3.2019, E. 6.1; BVGer A-5911/2019 vom 12.3.2020, E. 4.1. ↩

  21. BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 6.1.1; vgl. BGer 2C_246/2010 vom 28.9.2010, E. 6.1 (zu Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTV 1994). ↩

  22. BVGer A-1544/2006 vom 11.9.2008, E. 2.2. ↩

  23. BVGer A-3942/2013 vom 6.3.2014, E. 3.4.1 (publ. als BVGE 2014/15); BVGer A-1544/2006 vom 11.9.2008, E. 2.2. ↩

  24. BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 6.1.2 und 6.3. ↩

  25. BVGer A-4941/2007 vom 11.3.2009, E. 5.1 und 6.2 (Gemeinderschaft mit kaufmännischem Gewerbe als Kollektivgesellschaft); BVGer A-3942/2013 vom 6.3.2014, E. 3.4.2 (publ. als BVGE 2014/15). ↩

  26. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 b) (zu Art. 612 Abs. 1 OR). ↩

  27. MWST-Info 02 Steuerpflicht (nachfolgend: MI 02), Ziff. 1.2; vgl. den Beitrag zu Art. 10 MWSTG. ↩

  28. BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 7.1. ↩

  29. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 b). ↩

  30. BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 6.1.1. ↩

  31. BVGer A-3398/2017 vom 7.3.2019, E. 6.3; BVGer A-5911/2019 vom 12.3.2020, E. 4.4.3 (in diesem Punkt bestätigt durch BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 6.3). ↩

  32. BVGer A-5911/2019 vom 12.3.2020, E. 4.5. ↩

  33. BVGer A-3398/2017 vom 7.3.2019, E. 6.3. ↩

  34. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 b). ↩

  35. BVGer A-3942/2013 vom 6.3.2014, E. 4.5.2 f. (publ. als BVGE 2014/15, Regeste Ziff. 3; zum aMWSTG). ↩

  36. BVGer A-3942/2013 vom 6.3.2014, E. 4.5.3 (publ. als BVGE 2014/15). ↩

  37. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 c). ↩

  38. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 c) und B.2. ↩

  39. BGE 139 II 460, E. 2.4 und 2.5; vgl. BGer 2C_124/2009 vom 10.3.2010, E. 3.2. ↩

  40. BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.6.1 (publ. als BVGE 2014/8). ↩

  41. Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 126. ↩

  42. BGer 2C_642/2007 vom 3.3.2008, E. 3.2 f.; BVGer A-1388/2006 vom 11.10.2007, E. 2.1.1 f. ↩

  43. MWST-Info 03 Gruppenbesteuerung (nachfolgend: MI 03), Ziff. 6.5. ↩

  44. MI 03, Ziff. 7.2. ↩

  45. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.2; MI 03, Ziff. 6.5. ↩

  46. Botschaft MWSTG 2008, S. 6956. ↩

  47. BVGer A-4913/2013 vom 23.10.2014, E. 1.3. ↩

  48. MI 03, Ziff. 6.5. ↩

  49. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 586. ↩

  50. MI 03, Ziff. 4.2.2 (Praxisänderung, anwendbar ab 1.1.2025). ↩

  51. Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 127 f. ↩

  52. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 586. ↩

  53. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (SR 831.40; nachfolgend: BVG); BGE 139 II 460, E. 3.2. ↩

  54. BGE 139 II 460, E. 3.5, 3.6 und 4.1; vgl. BVGer A-3479/2012 vom 8.1.2013, E. 3.8 (publ. als BVGE 2014/8). ↩

  55. AS 2014 3847; AS 2017 3575; Botschaft MWSTG 2015, S. 2637; MI 03, Ziff. 6.5. ↩

  56. Botschaft MWSTG 2008, S. 6956; BGE 146 II 73, E. 2.2.3. ↩

  57. BVGer A-2076/2008 vom 15.12.2010, E. 5.3. ↩

  58. BVGer A-5649/2017 vom 6.9.2018, E. 2.6.1 (in anderem Punkt aufgehoben durch BGE 146 II 73). ↩

  59. MWST-Info 11 Meldeverfahren (nachfolgend: MI 11), Ziff. 9.1 (erstmalige Praxisfestlegung infolge eines Gerichtsurteils, publiziert am 20.5.2021); zur partiellen Steuernachfolge BGE 146 II 73, E. 2.3; vgl. den Beitrag zu Art. 16 MWSTG. ↩

  60. Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 105. ↩

  61. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 666. ↩

  62. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 e). ↩

  63. Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 105. ↩

  64. BVGer A-2076/2008 vom 15.12.2010, E. 5.4 und 6.2 (zur MWSTV 1994). ↩

  65. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 8.2.1 (mit Hinweis auf BBl 1996 V 713, S. 766). ↩

  66. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 8.2.1. ↩

  67. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 3. ↩

  68. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 4.3; BVGer A-5205/2018 vom 14.10.2019, E. 3.5. ↩

  69. MWST-Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter (nachfolgend: MBI 26), Ziff. 4.1. ↩

  70. Kammerer/Schluckebier/Sprecher, FStR 2006, Ziff. 2.3.4. ↩

  71. BVGer A-5205/2018 vom 14.10.2019, E. 2.4.4. ↩

  72. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 4.2. ↩

  73. Bodemann, FStR 2022, Ziff. 1.2 und 1.3 a). ↩

  74. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 f). ↩

  75. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 6, 8.3 und 9; BVGer A-5205/2018 vom 14.10.2019, E. 2.5. ↩

  76. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 8.2.2. ↩

  77. BVGer A-5205/2018 vom 14.10.2019, E. 2.5.3. ↩

  78. Imstepf/Suter, St.Galler Seminar zur Mehrwertsteuer 2023, Fall 6. ↩

  79. Bodemann, FStR 2022, Ziff. 1.3 c). ↩

  80. BVGer A-5205/2018 vom 14.10.2019, E. 3.8.3. ↩

  81. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 g). ↩

  82. Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 104; Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 653. ↩

  83. Botschaft MWSTG 2021, S. 41; vgl. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Ziff. 10.1. ↩

  84. Botschaft MWSTG 2021, S. 41. ↩

  85. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 5.1 f.; vgl. BVGer A-5205/2018, A-5206/2018 vom 14.10.2019, E. 3.8.3. ↩

  86. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 f). ↩

  87. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.2. ↩

  88. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 653. ↩

  89. BGer 2C_356/2008 vom 21.11.2008, E. 6.2 (zur Organhaftung nach Art. 25 Abs. 1 lit. e MWSTV 1994, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 15 VStG). ↩

  90. BVGer A-1353/2006 vom 7.4.2008, E. 2.10.3; vgl. BGer 2C_472/2015 vom 14.9.2016, E. 3.4.1 (Vergleich mit Art. 55 DBG). ↩

  91. BGer 2C_356/2008 vom 21.11.2008, E. 6.3; BVGer A-1353/2006 vom 7.4.2008, E. 2.10.3 (beide zur MWSTV 1994). ↩

  92. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 f). ↩

  93. Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22.3.1974 (SR 313.0; nachfolgend: VStrR). ↩

  94. BVGer A-6686/2018, A-6691/2018 vom 30.8.2019, E. 1.1.2 f. ↩

  95. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.1 j). ↩

  96. Botschaft MWSTG 2008, S. 6956 f. ↩

  97. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 661. ↩

  98. Botschaft MWSTG 2008, S. 6957. ↩

  99. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 659. ↩

  100. MWST-Branchen-Info 14 Finanzbereich (nachfolgend: MBI 14), Ziff. 2.7. ↩

  101. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 661 f. ↩

  102. Frey/Honauer/Probst/Rohner, Handbuch MWSTG, Rz 660. ↩

  103. BGer 2C_964/2019 vom 22.3.2021, E. 8.2.3. ↩

  104. Botschaft MWSTG 2021, S. 41. ↩

  105. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen (nachfolgend: MBI 27), Ziff. 2.5 und 2.6 (erstmalige Praxisfestlegung, anwendbar ab 1.1.2025). ↩

  106. BGer 2C_345/2020 vom 14.4.2021, E. 6.5. ↩

  107. BVGer A-1662/2006 vom 14.1.2009, E. 5.2.3 und 6.3.2 (zu Art. 32 Abs. 4 aMWSTG). ↩

  108. Prod’hom, Die Verfahren im Steuerrecht, Kap. XII B.3; vgl. auch Cochardt, Mehrwertsteuerliche Aspekte bei M&A-Transaktionen, N 102 (gleiche Verfahrensrechte der in Anspruch genommenen mithaftenden Person, keine Verfahrenssolidarität). ↩

  109. BGE 140 II 80, E. 2.4.4; BGer 2C_727/2016 vom 17.7.2017, E. 4.3. ↩

  110. BGer 2C_1096/2018 vom 19.9.2019, E. 1.2; BGer 2C_996/2019 vom 30.6.2020, E. 1.2; BGer 9C_32/2023 vom 12.7.2023, E. 1.2.5. ↩

  111. BVGer A-1388/2006 vom 11.10.2007, E. 2.1.2 (zur MWSTV 1994). ↩

  112. BVGer A-3398/2017 vom 7.3.2019, E. 6.1. ↩