Art. 161 DBG
Art. 161 Fälligkeit der Steuer
1 Die Steuer wird in der Regel in dem vom EFD bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Sie kann in Raten bezogen werden.
2 Für die Steuer von Steuerpflichtigen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Art. 79 Abs. 2), kann die Steuerbehörde besondere Fälligkeitstermine festsetzen.
3 Mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung werden fällig:
- a.
- die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 38);
- b.
- …
- c.
- die Nachsteuer (Art. 151).
4 In jedem Falle wird die Steuer fällig:
- a.
- am Tag, an dem der Steuerpflichtige, der das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
- b.
- mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
- c.
- im Zeitpunkt, in dem der ausländische Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb oder seine Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, seine inländische Betriebsstätte, seinen inländischen Grundbesitz oder seine durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt (Art. 4, 5 und 51);
- d.
- bei der Konkurseröffnung über den Steuerpflichtigen;
- e.
- beim Tode des Steuerpflichtigen.
5 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine provisorische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.
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