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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 2 StHG

Art. 2 Vorgeschriebene direkte Steuern

1 Die Kantone erheben folgende Steuern:

a.
eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
b.
eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
c.
eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d.
eine Grundstückgewinnsteuer.

2 Die Kantone können bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erhoben wird.

1 Regelungsgegenstand. Art. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)1 zählt die direkten Steuern auf, welche die Kantone erheben müssen, und füllt damit den Verweis von Art. 1 Abs. 1 StHG auf die «von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern» aus. Die Norm hat eine doppelte Funktion: Sie verpflichtet die Kantone, die sechs aufgezählten Steuern einzuführen, und sie bestimmt zugleich den sachlichen Anwendungsbereich der Harmonisierung, denn das StHG erfasst nur die Steuern dieses Katalogs.2 Von der Einordnung einer kantonalen Steuer als Katalogsteuer hängen Rechtsweg, Beschwerdebefugnis und Kognition des Bundesgerichts ab (N. 8). Abs. 2 erlaubt den Kantonen, die Grundstückgewinnsteuer allein durch die Gemeinden erheben zu lassen. Die materiellen Vorgaben zu den einzelnen Steuern stehen nicht in Art. 2 StHG, sondern in den Titeln 2 bis 4 des Gesetzes (Art. 3 ff. StHG).

2 Entstehungsgeschichte. Art. 2 StHG geht auf den Entwurf des Bundesrates in der Botschaft über die Steuerharmonisierung von 1983 zurück und gilt seit dem Inkrafttreten des StHG am 1.1.1993 unverändert.3 Im Vernehmlassungsverfahren war der Pflicht, bestimmte Steuern zu erheben, die fehlende Verfassungsgrundlage entgegengehalten worden; der Bundesrat verwies auf den Harmonisierungsauftrag von Art. 42quinquies Abs. 1 aBV und hielt an der Aufzählung fest. Die weitere Forderung, auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern aufzunehmen, lehnte er mit dem Hinweis ab, es sei umstritten, ob diese zu den direkten Steuern zählten.4 Nach der Botschaft sollten die Kantone weiterhin Minimalsteuern auf Bruttoeinnahmen oder Grundeigentum einführen oder beibehalten, Grundsteuern auf Liegenschaftsbesitz vorsehen und insbesondere Erbschafts- und Schenkungssteuern erheben können; auf diese Stelle stützt sich das Bundesgericht für den nicht abschliessenden Charakter des Katalogs gegenüber weiteren kantonalen Steuern (N. 20).5

3 Spätere Revisionen. Die Revisionen des StHG haben Art. 2 StHG nicht berührt; auch die beschlossenen Fassungen mit Inkrafttreten am 1.1.2028 und 1.1.2029 lassen ihn unverändert.6 Verändert hat sich dagegen das Umfeld: Seit der Unternehmenssteuerreform 1997 erhebt der Bund keine Kapitalsteuer mehr, sodass diese heute nur noch auf kantonaler und kommunaler Ebene besteht (N. 15).7

4 Harmonisierung: Verhältnis zum DBG. Parallelnorm im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)8 ist Art. 1 DBG, der die Steuern aufzählt, die der Bund als direkte Bundessteuer erhebt: eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen, eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen und eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. Die beiden Kataloge decken sich für die Einkommens-, die Gewinn- und die Quellensteuer; insoweit ist auch das Steuerobjekt vertikal harmonisiert.9 Keine Entsprechung im DBG haben die Vermögenssteuer, die Kapitalsteuer und die Grundstückgewinnsteuer: «Anders als der Bund erheben die Kantone von natürlichen Personen auch eine Vermögenssteuer», und eine Kapitalsteuer der juristischen Personen kennt der Bund seit 1998 nicht mehr.10 Fracheboud/Oesterhelt zeigen die Folgen am Beispiel der Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften aus dem Geschäftsvermögen: Auf Bundesebene unterliegt der gesamte Veräusserungsgewinn der Gewinnsteuer, in den Kantonen mit monistischem System bei einer qualifizierenden Veräusserung nur der Buchgewinn, während der Wertzuwachsgewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (N. 19).11

5 Harmonisierung: Verhältnis zum kantonalen Recht. Art. 2 StHG richtet sich an den kantonalen Gesetzgeber, der die vorgeschriebenen Steuern in seinem Steuergesetz einführen muss; die kantonalen Steuergesetze übernehmen den Katalog etwa in ihrer Eingangsbestimmung.12 Über den Katalog hinaus bleiben die Kantone frei, gestützt auf ihre originäre Kompetenz weitere Steuern zu erheben, soweit die Verfassung sie nicht dem Bund vorbehält; welche weiteren Steuern erhoben werden, ist von Kanton zu Kanton verschieden (N. 22 ff.).13 Für diese übrigen Steuern gilt das kantonale Recht ohne harmonisierungsrechtliche Vorgaben (N. 20).

6 Verpflichtung der Kantone. Der Wortlaut «Die Kantone erheben» begründet eine Pflicht. Das Bundesgericht spricht von der Grundstückgewinnsteuer, «zu deren Erhebung die Kantone verpflichtet sind», und hält fest, die Kantone seien verpflichtet, eine Vermögenssteuer zu erheben.14 Kantonale Gerichte folgen dem; das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden spricht von einer zwingenden Vorgabe.15 Die Pflicht gilt nur für die aufgezählten Steuern; zur Erhebung einer Erbschaftssteuer sind die Kantone nach dem Bundesgericht nicht verpflichtet.16 Für die Vermögenssteuer weisen Grieder/Hongler darauf hin, dass die Erhebungspflicht nicht aus der Verfassung, sondern aus dem StHG folgt.17

7 Umfang der Pflicht. Art. 2 Abs. 1 StHG schreibt die Erhebung einer Steuer vor, nicht deren Höhe. Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge bleiben Sache der Kantone (Art. 129 Abs. 2 der Bundesverfassung, Art. 1 Abs. 3 StHG).18 Für die Vermögenssteuer hat das Bundesgericht daraus abgeleitet, dass eine kantonale Begrenzung der Gesamtbelastung zulässig ist, solange sie nicht zu einer generellen Neutralisierung der Steuer führt (N. 13). Ein Spielraum ergibt sich ferner dort, wo das StHG die einzelne Steuer nur in Grundzügen regelt, so bei der Grundstückgewinnsteuer (N. 18).

8 Kognition. Ob eine kantonale Steuer zum Katalog gehört, entscheidet über den Prüfungsmassstab des Bundesgerichts. Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts prüft es mit freier Kognition, jene des nicht harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts dagegen nur auf Verletzung des Willkürverbots.19 So prüfte das Bundesgericht eine Befreiung von der Thurgauer Liegenschaftensteuer, die auf dem Befreiungstatbestand des kantonalen Gewinnsteuerrechts nach dem Vorbild von Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG beruhte, nur auf Willkür, weil diese Regelung für die nicht harmonisierte Liegenschaftensteuer lediglich als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung kommt.20 Zur Kognition innerhalb des harmonisierten Bereichs vgl. den Beitrag zu Art. 1 Abs. 3 StHG.

9 Rechtsweg und Beschwerdebefugnis. Unter dem früheren Recht hing die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG davon ab, ob der Entscheid eine im StHG geregelte Materie betraf; für Minimalsteuern fiel sie ausser Betracht, weil diese nicht in die Harmonisierung aufgenommen wurden.21 Unter dem geltenden Recht wirkt sich die Einordnung namentlich auf die Beschwerdebefugnis der Behörden aus. Ausserhalb des harmonisierten Steuerrechts fehlt den kantonalen Steuerverwaltungen die Beschwerdebefugnis weitgehend, weil Art. 89 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes dort mangels spezifischer gesetzlicher Ermächtigung nicht greift und Art. 89 Abs. 1 BGG nur unter restriktiven Voraussetzungen offensteht; da die Erbschaftssteuer nicht zum harmonisierten Bereich gehört, trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Steuerverwaltung in einer Erbschaftssteuersache nicht ein.22 Ebenso käme eine auf Art. 73 Abs. 2 StHG gestützte Beschwerdebefugnis einer Gemeinde nur für die Vermögenssteuer, nicht für die kommunale Liegenschaftssteuer in Betracht.23

10 Weitere Folgen. Die Einordnung wirkt sich auch auf das anwendbare Verfahrens- und Strafrecht aus. Die absolute Verjährungsfrist von Art. 47 StHG gilt nicht für die nicht harmonisierte Erbschaftssteuer.24 Das Kantonsgericht Luzern leitete aus dem nicht harmonisierten Charakter der Erbschaftssteuer ab, dass es nicht gehalten sei, die gesetzmässige Veranlagung zu gewährleisten, weshalb der Beschwerdeführer das Verfahren durch Rückzug beenden könne.25 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ordnete das kantonale Steuerstrafrecht «im Anwendungsbereich von Art. 2 StHG» dem bundesrechtlich vorgegebenen Recht zu und wandte die Verjährungsregel von Art. 333 Abs. 6 StGB auch auf die Kantons- und Gemeindesteuern an.26

C. Einkommens- und Vermögenssteuer (Abs. 1 lit. a)

Abschnitt betitelt „C. Einkommens- und Vermögenssteuer (Abs. 1 lit. a)“

11 Einkommenssteuer. Lit. a schreibt eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen vor; ihre Ausgestaltung regeln Art. 7–11 StHG. Eine eigene Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG mit Bezug auf die Einkommenssteuer besteht, soweit ersichtlich, nicht; das Bundesgericht zitiert die Bestimmung nur als Grundlage, etwa für die allgemeinen Abzüge nach Art. 9 StHG oder für die Einkommensbesteuerung des Eigenmietwerts.27

12 Vermögenssteuer. Die Vermögenssteuer der natürlichen Personen ist eine Pflichtsteuer, deren Objekt das gesamte Reinvermögen bildet (Art. 13 Abs. 1 StHG).28 Steuersubjekt der Vermögenssteuer können nach Grieder/Hongler nur natürliche Personen sein; sie verweisen dafür auf Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG.29 Juristische Personen unterliegen der Kapitalsteuer (lit. b); Vereine entrichten diese auf dem Reinvermögen, das sich nach den Bestimmungen über die Vermögenssteuer bemisst.30

13 Begrenzung der Belastung. Nach dem Bundesgericht verbieten Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 13 Abs. 1 StHG den Kantonen nur, ein System einzuführen, das zu einer generellen Neutralisierung der Vermögenssteuer führt. Nicht harmonisierungswidrig ist dagegen eine Begrenzung der Gesamtbelastung («bouclier fiscal»), die im Rahmen der Autonomie nach Art. 129 Abs. 2 BV unter bestimmten Umständen zu einer reduzierten oder sogar fehlenden Vermögenssteuer eines Steuerpflichtigen führen kann.31 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ordnete eine Begrenzung der Vermögenssteuer auf einen Anteil des Vermögensertrags der kantonalen Tarifhoheit zu.32 Wo die Grenze zwischen einer zulässigen Entlastung und einer unzulässigen Neutralisierung verläuft, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht näher bestimmt.

D. Gewinn-, Kapital- und Quellensteuer (Abs. 1 lit. b und c)

Abschnitt betitelt „D. Gewinn-, Kapital- und Quellensteuer (Abs. 1 lit. b und c)“

14 Juristische Personen. Lit. b schreibt eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen vor; welche juristischen Personen steuerpflichtig sind, umschreibt Art. 20 StHG. Den Begriff der juristischen Person entnimmt das Bundesgericht dem Privatrecht; die Steuerbehörde kann vorfrageweise prüfen, ob eine Stiftung nichtig ist, und deren Vermögen dem Stifter zurechnen.33

15 Kapitalsteuer. Die Kapitalsteuer ist eine «vorgeschriebene direkte Steuer», obwohl der Bund selbst keine Kapitalsteuer mehr erhebt: Die Bestimmungen des DBG zur Kapitalsteuer wurden auf den 1.1.1998 aufgehoben, und die Verfassungsgrundlage für eine Kapitalsteuer des Bundes ist entfallen.34 Wegen der Pflicht aus lit. b sind auch Vereine kapitalsteuerpflichtig.35 Nach Art. 30 Abs. 2 StHG können die Kantone die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen; nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz bezahlen die Steuerpflichtigen dann nur den Betrag der höheren der beiden Steuern. Im Kanton Uri unterliegen juristische Personen beim Kapital keiner Kantons-, sondern nur einer Gemeindesteuer.36 Zur Anrechnung hat sich das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht im Zusammenhang mit Art. 2 StHG geäussert.

16 Quellensteuer. Lit. c schreibt eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen vor; welche Personen ihr unterliegen, regeln Art. 32 ff. StHG. Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 1 lit. c StHG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

17 Pflichtsteuer. Lit. d verpflichtet alle Kantone, eine Grundstückgewinnsteuer zu erheben; materiell geregelt ist sie in Art. 12 StHG.37 Die Grundstückgewinnsteuer ist nach dem Bundesgericht eine Spezialeinkommens- bzw. Spezialgewinnsteuer, welche die ordentliche Einkommens- und Gewinnsteuer im Umfang ihres Objekts ersetzt, und eine Objektsteuer.38 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bezeichnete sie als eine «zwar vom Bund vorgeschriebene […], aber doch kantonale Steuer».39 Nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz besteuern alle Kantone Grundstückgewinne.40

18 Gestaltungsspielraum. Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer ist vorgeschrieben, das StHG bleibt in Bezug auf ihre Ausgestaltung aber vage und enthält nur wenige Vorgaben; entsprechend dem belassenen Spielraum haben die Kantone die Grundstückgewinnbesteuerung nicht einheitlich geregelt.41 Die Kantone verfügen über einen gewissen Gestaltungsspielraum, wie sie den ihnen mit Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 12 StHG erteilten Harmonisierungsauftrag umsetzen, etwa bei der Definition von «Erlös», «Anlagekosten» und «Ersatzwert»; die Aufschubtatbestände von Art. 12 Abs. 3 StHG sind dagegen abschliessend geregelt.42 Zur Kognition in diesem Bereich vgl. den Beitrag zu Art. 1 Abs. 3 StHG.

19 Monistisches und dualistisches System. Art. 2 Abs. 1 lit. d StHG legt nicht fest, ob die Grundstückgewinnsteuer auch Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens erfasst. Nach Art. 12 Abs. 4 StHG können die Kantone dies vorsehen (monistisches System); andere Kantone erfassen Gewinne aus Geschäftsvermögen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (dualistisches System).43 Dem monistischen System folgen nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz die Kantone Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin und Jura, die übrigen Kantone dem dualistischen System.44

20 Grundsatz. Art. 2 Abs. 1 StHG zählt die direkten Steuern auf, welche die Kantone erheben müssen, sagt aber nichts über andere direkte Steuern. Ungeachtet der grundsätzlichen Harmonisierungskompetenz des Bundes nach Art. 129 BV bleiben die Kantone gestützt auf ihre originäre Kompetenz (Art. 3 BV), aber in den Schranken der Verfassung, frei, weitere direkte Steuern zu erheben. Direkte Steuern, die nicht im Katalog stehen, werden vom StHG nicht erfasst; deshalb fällt die Walliser Sondersteuer auf Wasserkraft nicht unter den Steuerbegriff von Art. 23 Abs. 1 lit. j StHG, und es kommt nicht darauf an, ob sie eine direkte Steuer ist.45 Das Bundesgericht hat Liegenschaftssteuern als von der Harmonisierungskompetenz des Bundes erfasst, aber nicht im StHG geregelt bezeichnet; Oesterhelt/Opel beschreiben dies so, dass der Bund von seiner Harmonisierungskompetenz für diese direkten Steuern keinen Gebrauch gemacht hat.46 Vgl. auch den Beitrag zu Art. 1 StHG, Abs. 1.

21 Minimalsteuern. Minimalsteuern sind Objektsteuern, die einzelne Kantone anstelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuer erheben, wenn diese den Betrag der Minimalsteuer nicht erreicht; sie werden auf Ersatzfaktoren wie Grundeigentum oder Bruttoeinnahmen berechnet. Das StHG regelt sie nicht; sie gehören nicht zu den Steuern, welche die Kantone nach Art. 2 Abs. 1 StHG erheben müssen und die Gegenstand der Harmonisierung sind.47 Die Beteiligungsermässigung nach Art. 28 Abs. 1 StHG (in der Fassung von 1998 bis 2008) war deshalb auf eine Minimalsteuer nicht anwendbar.48 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und Oesterhelt/Opel leiten aus der Anrechnungsregel von Art. 27 Abs. 2 StHG ab, dass das StHG die Erhebung von Minimalsteuern implizit als zulässig anerkennt.49 Nach dem Bundesgericht hat Art. 27 Abs. 2 StHG auf der Ebene der Harmonisierung keine eigene Tragweite, sondern übernimmt eine Anforderung aus seiner Rechtsprechung zur Subsidiarität der Minimalsteuer.50 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern leitete aus der Subsidiarität ab, dass die Behörden nicht auf eine gesetzmässige Ermittlung der harmonisierten Steuern verzichten und auf die Minimalsteuer ausweichen dürfen.51 Weder eine Minimal- noch eine Mindeststeuer kennen nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz die Kantone Zürich, Bern, Glarus, Neuenburg, Genf und Jura.52

22 Liegenschafts- und Grundsteuern. Periodische Steuern auf dem Grundeigentum ohne Schuldenabzug sind direkte Steuern, die nicht im Katalog von Art. 2 Abs. 1 StHG stehen; sie unterliegen dem kantonalen Recht, und das Bundesgericht prüft ihre Anwendung nur auf Willkür.53 Die Liegenschaftssteuer ist nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Hauptsache eine Gemeindesteuer; die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft und Aargau kennen keine Liegenschaftssteuer.54 Als nicht harmonisierte kantonale Steuer bezeichnet die Genfer Cour de justice auch die «impôt immobilier complémentaire».55

23 Kirchen-, Personal- und Sondersteuern. Auch die Kirchensteuer zählt nicht zu den vom StHG erfassten Steuern. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hielt es deshalb grundsätzlich für zulässig, bei der Kirchensteuer auf Grundstückgewinnen dieselben Befreiungsgründe anzuwenden wie bei der Kirchensteuer auf Gewinn und Kapital; nach dem kantonalen Recht seien aber die engeren Befreiungsgründe der Grundstückgewinnsteuer massgebend.56 Personal-, Kopf- oder Haushaltsteuern, die nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz in den Kantonen Zürich, Luzern, Uri, Nidwalden, Solothurn, Schaffhausen, Tessin, Waadt, Wallis und Genf erhoben werden, sind im Katalog ebenfalls nicht enthalten.57 Dasselbe gilt für besondere Steuern wie die Walliser Sondersteuer auf Wasserkraft (N. 20).

24 Verfassungsrechtliche Schranken. Das Fehlen harmonisierungsrechtlicher Vorgaben bedeutet nicht, dass die Kantone bei nicht aufgeführten Steuern frei von Bindungen sind; sie bleiben an die Verfassung gebunden.58 So erklärte das Bundesgericht etwa die Walliser Minimal-Grundstücksteuer für die in der Gemeinde nicht wohnsässigen Personen als mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar.59 Ausserdem ist das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) auch bei den nicht harmonisierten Steuern zu beachten.60

25 Erbschafts- und Schenkungssteuern. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind nicht im Katalog von Art. 2 StHG aufgeführt (N. 2). Die Erbschaftssteuer gehört nach dem Bundesgericht nicht zum harmonisierten Bereich, und die Kantone sind nicht verpflichtet, sie zu erheben.61 Die Kantone Schwyz und Obwalden erheben nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer.62 Das Kantonsgericht Luzern zog für die Bewertung bei der Erbschaftssteuer die Verkehrswertregel von Art. 14 Abs. 1 StHG heran, weil das kantonale Recht für die Erbschaftssteuer auf die Bewertung bei der Vermögenssteuer verweist.63

26 Rechtsnatur. Das Bundesgericht bezeichnete die Erbschaftssteuer als indirekte Steuer auf den Vermögensübergängen von Todes wegen, liess die Kontroverse in der Lehre über ihre Rechtsnatur aber unentschieden.64 In der Lehre wird sie traditionell als indirekte Steuer (Rechtsverkehrssteuer), von einem neueren Teil der Lehre als direkte Steuer (Spezialeinkommenssteuer) verstanden.65 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hielt fest, der Gesetzgeber habe die Erbschaftssteuern vom Regelungsbereich des StHG ausgeklammert und deren Einbezug bedürfte einer Verfassungsänderung; das Kantonsgericht Luzern führte aus, Erbschaftssteuern seien von der Harmonisierungskompetenz des Bundes nicht erfasst.66 Für die Anwendung von Art. 2 StHG kommt es auf die Rechtsnatur nicht an, da auch eine als direkt verstandene Erbschaftssteuer nicht im Katalog steht.67

27 Indirekte Steuern. Indirekte Steuern der Kantone werden von Art. 1 und 2 StHG nicht erfasst. Die Handänderungssteuern sind indirekte Steuern, die nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegen und nach dem Bundesgericht ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden.68 Zu den Einzelheiten der nicht harmonisierten indirekten Steuern vgl. den Beitrag zu Art. 1 StHG, Abs. 1.

28 Erhebung allein durch die Gemeinden. Abs. 2 erlaubt den Kantonen, die Grundstückgewinnsteuer allein von den Gemeinden erheben zu lassen; die übrigen Katalogsteuern werden nach der Genfer Cour de justice vom Kanton erhoben, und zum Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden beim Bezug enthält das StHG nichts Weiteres.69 Von dieser Möglichkeit machen nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz die Kantone Zürich und Zug Gebrauch, in denen nur die Gemeinden die Grundstückgewinnsteuer erheben, dies gestützt auf das kantonale Steuergesetz.70 Im entschiedenen Zürcher Fall war die Gemeinde Rekursgegnerin, und die Kosten wurden ihr auferlegt.71

29 Kantonales Recht als Grundlage. Auch wenn die Gemeinden die Grundstückgewinnsteuer allein erheben, bleibt sie im kantonalen Steuergesetz geregelt.72 Zum damaligen Zürcher Recht hielt das Bundesgericht fest, den Zürcher Gemeinden stehe in Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer keine Autonomie zu.73 Nach dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug erheben die Gemeinden die Steuer zwar als Gemeindesteuer, aber in Anwendung kantonalrechtlicher Bestimmungen, sodass ihnen kein Raum bleibt, Steuerpflicht, Steuerobjekt oder Aufschubtatbestände eigenständig auszulegen.74 Im Kanton Zürich richtet die Finanzdirektion Rundschreiben an die Gemeinden; danach steht bei interkommunalen Ersatzbeschaffungen das Recht zur Besteuerung des aufgeschobenen Grundstückgewinns grundsätzlich der Zuzugsgemeinde zu, entsprechend der Einheitsmethode im interkantonalen Bereich.75 Zur interkommunalen Abgrenzung im Allgemeinen vgl. den Beitrag zu Art. 1 Abs. 2 StHG.

30 Andere Formen der Beteiligung. Abs. 2 regelt nur die alleinige Erhebung durch die Gemeinden. In mehreren Kantonen erheben nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz sowohl der Kanton als auch die Gemeinden eine Grundstückgewinnsteuer (Luzern, Obwalden, Freiburg, Basel-Stadt, Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Jura); wo nur der Kanton die Steuer erhebt, sind die Gemeinden in der Regel am Ertrag beteiligt.76 Für den Kanton Tessin sah das Bundesgericht in der Aufhebung der gesetzlichen Ertragsbeteiligung der Tessiner Gemeinden keine Verletzung der Gemeindeautonomie, weil die Grundstückgewinnsteuer in der Kompetenz des Kantons liegt und die Beteiligung freiwillig gewährt worden war.77 Ob Abs. 2 auch die Erhebung durch Kanton und Gemeinden nebeneinander erfasst, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

31 Besondere Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften. Mit dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, den der Bundesrat auf den 1.1.2029 in Kraft gesetzt hat, entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts auf selbstgenutztem Wohneigentum; zugleich können die Kantone zur Kompensation eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen.78 Die neue Verfassungsbestimmung ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet; nach Hess/Roos überlässt sie den Kantonen die Ausgestaltung der besonderen Liegenschaftssteuer, die dabei die Eigentumsgarantie zu beachten haben.79 Art. 2 StHG bleibt in der ab 1.1.2029 geltenden Fassung unverändert; die besondere Liegenschaftssteuer gehört damit nicht zu den vorgeschriebenen Steuern (N. 3).

32 Nationale Grundstückgewinnsteuer. Mit einer parlamentarischen Initiative vom 20.3.2026 wird eine nationale Grundstückgewinnsteuer verlangt. Die Begründung stützt sich vor allem auf fiskalische Überlegungen und hält fest, die Grundstückgewinnsteuer müsse zwar nach dem StHG in allen Kantonen erhoben werden, die Systeme seien aber sehr unterschiedlich. Nach den Angaben in Curia Vista ist die Initiative in der Kommission des Nationalrats hängig.80

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  • Botschaft zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) vom 25.5.1983, BBl 1983 III 1 ff., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/1983/3_1_1_1/de, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft Steuerharmonisierung).
  • Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften vom 20.12.2024, BBl 2025 17, AS 2026 212.
  • Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom 20.12.2024, AS 2026 213.
  • Bundesgesetz über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 10.10.1997, AS 1998 669.
  • Parlamentarische Initiative 26.419 Zybach «Nationale Grundstückgewinnsteuer» vom 20.3.2026, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/24c73166-aced-4c9e-a82a-2dbca5be263d, besucht am 28.10.2026.
  1. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  2. BGer 2C_454/2020 vom 5.8.2021, E. 6.2; BGer 2C_68/2016 vom 2.6.2017, E. 4. ↩

  3. Botschaft Steuerharmonisierung, Erläuterungen zu Art. 2 E-StHG; Fedlex, SR 642.14, Art. 2 (Fassung vom 1.1.2025 ohne Änderungsvermerk). ↩

  4. Botschaft Steuerharmonisierung, Erläuterungen zu Art. 2 E-StHG (OCR-Text des Bundesblatts: «Aus diesen Gründen ist an der Aufzählung vorgeschriebener Steuern in Artikel 2 festzuhalten.»; «Andererseits ist im Vernehmlassungsverfahren zum Ausdruck gebracht worden, in die Aufzählung von Artikel 2 seien auch die Erbschafts- und Schenkungssteuern einzubeziehen. Nun ist aber umstritten, ob diese zu den direkten Steuern zu zählen sind […]»). ↩

  5. BGer 2C_454/2020 vom 5.8.2021, E. 6.2, mit Hinweis auf die Botschaft Steuerharmonisierung (FF 1983 III 90). ↩

  6. Fedlex, SR 642.14, Art. 2 (gleichlautend in den Fassungen vom 1.1.2028 und 1.1.2029). ↩

  7. BGer 9C_187/2025 vom 3.7.2025, E. 3.2; Art. 1 lit. b DBG in der Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 vom 10.10.1997, in Kraft seit 1.1.1998 (AS 1998 669). ↩

  8. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  9. Vgl. BGer 2C_188/2015 vom 23.10.2015, E. 1.2; dazu den Beitrag zu Art. 1 StHG, Abs. 1. ↩

  10. Art. 1 DBG; BGer 2C_1022/2020 vom 18.5.2021, E. 7.1; BGer 9C_187/2025 vom 3.7.2025, E. 3.2 f. ↩

  11. Fracheboud/Oesterhelt, FStR 2023, Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften, Ziff. 4.1. ↩

  12. Etwa § 1 lit. b StG ZH (BGer 9C_187/2025 vom 3.7.2025, E. 3.3.1); Art. 1 Abs. 1 lit. a LI/VD (BGer 2C_365/2021 vom 13.12.2022, E. 5.1). ↩

  13. BGer 2C_454/2020 vom 5.8.2021, E. 6.2; SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 1.1 und 3.1.3–3.1.12. ↩

  14. BGE 152 II 437, E. 4.1; BGer 2C_510/2017 vom 16.9.2019, E. 5.1; ebenso BGer 2C_660/2018 vom 5.4.2019, E. 2.1; BGer 2C_767/2021 vom 24.6.2022, E. 7.2; BGer 9C_86/2024 vom 2.5.2024, E. 3.1; BGE 150 II 527, E. 5.1. ↩

  15. VGer GR A 24 6 vom 24.7.2024, E. 3.2.1 und 3.3.1, bestätigt durch BGer 9C_472/2024 vom 15.9.2025; Spezialverwaltungsgericht AG 3-RV.2023.126 vom 23.1.2025, E. 6.1.1; Steuergericht BL 510 17 40 vom 25.8.2017, E. 3b. ↩

  16. BGer 2C_68/2016 vom 2.6.2017, E. 4. ↩

  17. OK-Grieder/Hongler, Vorb. zu Art. 13–14a StHG N. 2. ↩

  18. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101; nachfolgend: BV). Zur Tarifautonomie den Beitrag zu Art. 1 StHG, Abs. 3 Satz 2. ↩

  19. BGer 9C_299/2023 vom 26.8.2024, E. 1.2; BGer 2C_911/2015 vom 26.10.2015, E. 2.1. ↩

  20. BGer 2C_162/2011 vom 17.10.2011, E. 3.1. ↩

  21. BGer 2P.323/2004 vom 2.3.2005, E. 1.1; vgl. auch BGer 2P.204/2006 vom 21.5.2007, E. 2. ↩

  22. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (SR 173.110; nachfolgend: BGG); BGer 2C_847/2015 vom 25.9.2015, E. 2.2 f. ↩

  23. BGer 2C_463/2017 vom 9.8.2019, E. 1.4.2. ↩

  24. BGer 2C_68/2016 vom 2.6.2017, E. 4. ↩

  25. KG LU 7H 16 61 vom 30.3.2017, E. 3.2.2; die Beschwerde dagegen wies das Bundesgericht ab (BGer 2C_415/2017 vom 2.6.2017). ↩

  26. VGer BE 100.2013.380/381U vom 27.5.2014, E. 2.1.5–2.1.7. ↩

  27. BGer 2C_365/2009 vom 24.3.2010, E. 2.1.3; BGer 9C_472/2024 vom 15.9.2025, E. 3.1. ↩

  28. BGer 2C_510/2017 vom 16.9.2019, E. 5.1; BGE 131 I 291, E. 2.4.2. ↩

  29. OK-Grieder/Hongler, Art. 13 StHG N. 38. ↩

  30. BGE 148 I 65, E. 3.4.2 (Art. 29 Abs. 2 lit. c StHG). ↩

  31. BGer 2C_869/2017 vom 7.8.2018, E. 3.8; gleich BGer 2C_870/2017 vom 7.8.2018, E. 3.8. ↩

  32. VGer BE 100.2020.266U vom 5.4.2024, E. 5.4 i.V.m. E. 4.2 f. (BVR 2024 S. 294). ↩

  33. BGE 140 II 255, Regeste und E. 3–6. ↩

  34. BGer 9C_187/2025 vom 3.7.2025, E. 3.2 und 3.3.1. ↩

  35. BGE 148 I 65, E. 3.4.2. ↩

  36. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.5. ↩

  37. BGer 2C_198/2016 vom 20.7.2016, E. 3.1; BGE 152 II 437, E. 4.1; StRG ZH 1 GR.2022.18 vom 10.1.2023, E. 1a; VGer ZG A 2018 25 vom 20.2.2020, E. 4.1. ↩

  38. BGE 150 II 478, E. 5.1. ↩

  39. VGer GR A 16 53 vom 22.6.2017, E. 6b/cc (PVG 2017 Nr. 14); die Beschwerde dagegen wies das Bundesgericht ab (BGer 2C_719/2017 vom 26.4.2019). ↩

  40. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.9. ↩

  41. BGE 150 II 478, E. 5.1; ebenso BGer 9C_786/2023 vom 10.10.2024, E. 4.1; BGer 9C_177/2025 vom 11.3.2026, E. 4.1. ↩

  42. BGE 152 II 437, E. 4.1.2; zum Spielraum ebenso BGer 9C_295/2025 vom 21.5.2026, E. 4.1. ↩

  43. BGE 150 II 478, E. 5.1.2; StRG ZH 1 GR.2022.18 vom 10.1.2023, E. 1a f.; vgl. Fracheboud/Oesterhelt, FStR 2023, Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften, Ziff. 4.1. ↩

  44. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.9; gleich Hess/Roos, Seminar 2026, Folie «Monistisches («Zürcher») System». ↩

  45. BGer 2C_454/2020 vom 5.8.2021, E. 6.2 f.; vgl. VGer LU A 06 34_1 vom 14.5.2007, E. 1a. ↩

  46. BGer 2C_911/2015 vom 26.10.2015, E. 2.1; Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/3, Abschnitt «Kantonale (Minimal-)Grundstücksteuern». ↩

  47. BGer 2C_272/2009 vom 28.10.2009, E. 2.3; BGer 2P.323/2004 vom 2.3.2005, E. 1.1. ↩

  48. BGer 2C_272/2009 vom 28.10.2009, E. 2.4. ↩

  49. VGer LU A 06 34_1 vom 14.5.2007, E. 1a; Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/3, Abschnitt «Kantonale (Minimal-)Grundstücksteuern». ↩

  50. BGer 2C_272/2009 vom 28.10.2009, E. 2.3. ↩

  51. VGer LU A 10 51 vom 29.7.2011, E. 1a und 3c/aa (LGVE 2011 II Nr. 22). ↩

  52. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.5.1. ↩

  53. BGer 2C_911/2015 vom 26.10.2015, E. 2.1 (Liegenschaftssteuer LU); BGer 2C_162/2011 vom 17.10.2011, E. 3.1 (Liegenschaftensteuer TG); BGer 2C_742/2010 vom 16.2.2011, E. 2.1 (impôt foncier VS); VGer BE 100.2019.49U vom 22.1.2021, E. 3.4. ↩

  54. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.11. ↩

  55. Cour de justice GE ATA/400/2025 vom 8.4.2025, E. 4.6.2. ↩

  56. StRK BE 100 21 140 vom 14.12.2022, E. 4.2 f. ↩

  57. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 1.4 und 3.1.3. ↩

  58. BGer 2C_454/2020 vom 5.8.2021, E. 6.2; Oesterhelt/Opel, FStR 2023, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/3, Abschnitt «Kantonale (Minimal-)Grundstücksteuern». ↩

  59. BGE 149 I 125, Regeste und E. 5. ↩

  60. Vgl. BGE 150 I 31, Regeste (Erbschaftssteuer). ↩

  61. BGer 2C_68/2016 vom 2.6.2017, E. 4; BGer 2C_847/2015 vom 25.9.2015, E. 2.2; BGer 2C_874/2015 vom 29.10.2015, E. 2.3; VGer GR A 03 54 vom 5.9.2003, E. 1 (PVG 2003 Nr. 16). ↩

  62. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.6. ↩

  63. KG LU 7H 16 61 vom 30.3.2017, E. 2.2. ↩

  64. BGer 2C_68/2016 vom 2.6.2017, E. 4. ↩

  65. Hildebrand/Opel, Seminar 2021, Folie 5. ↩

  66. VGer GR A 03 54 vom 5.9.2003, E. 1 (PVG 2003 Nr. 16); KG LU 7H 16 61 vom 30.3.2017, E. 2.1. ↩

  67. Vgl. BGer 2C_454/2020 vom 5.8.2021, E. 6.3 (Walliser Sondersteuer auf Wasserkraft). ↩

  68. BGer 9C_299/2023 vom 26.8.2024, E. 1.2.1; Steuergericht BL 510 17 40 vom 25.8.2017, E. 3d; VGer SG B 2012/223 vom 19.12.2013, E. 2; vgl. Oesterhelt/Opel, FStR 2025, Rechtsprechung 2025/3. ↩

  69. Cour de justice GE ATA/326/2026 vom 31.3.2026, E. 4.4. ↩

  70. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.9; StRG ZH 1 GR.2022.18 vom 10.1.2023, E. 1a f. (§§ 205 und 216 Abs. 1 StG ZH). ↩

  71. StRG ZH 1 GR.2022.18 vom 10.1.2023, Rubrum und E. 3b. ↩

  72. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.9. ↩

  73. BGE 123 II 588, Regeste und E. 1a. ↩

  74. VGer ZG A 2018 25 vom 20.2.2020, E. 4.2. ↩

  75. Zürcher Steuerbuch, ZStB 216.3, Rz 4. ↩

  76. SSK, Geltende Steuern 2026, Ziff. 3.1.9; vgl. VGer GR A 16 53 vom 22.6.2017, E. 2 (PVG 2017 Nr. 14). ↩

  77. BGE 144 I 81, E. 3.2.3. ↩

  78. Baumgartner/Duss/Fenners, FStR 2026, Gesetzgebungs-Agenda 3/2026, Ziff. 1.1; Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften vom 20.12.2024 (BBl 2025 17; AS 2026 212); Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vom 20.12.2024 (AS 2026 213). ↩

  79. Hess/Roos, Seminar 2026, Folie 32 (Art. 127 Abs. 2bis BV in der neuen Fassung). ↩

  80. Parlamentarische Initiative 26.419 Zybach «Nationale Grundstückgewinnsteuer» vom 20.3.2026. ↩