Art. 123 DBG
Art. 123 Aufgaben der Veranlagungsbehörden
1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Die Verfahren im Steuerrecht, 4. A., Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 82, 2021 ILE
- Margraf Olivier, Natürliche Vermutungen im Recht der direkten Steuern, StR 70 (2015), 944 ff.
Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden
© 2026 Institut für Law and Economics (ILE-HSG), Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.