Art. 183 DBG
Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
1bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
2 Die ESTV kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung verlangen. …
3 Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der ESTV eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war.
4 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Thirumamany Subiksha, Der Untersuchungsgrundsatz im direktsteuerlichen Hinterziehungsverfahren. Eine kritische Analyse, ILE Working Paper Nr. 2025-27, 2025 ILE
- Bodmer Diego, «Nemo tenetur se ipsum accusare» im Steuerrecht, Diss. Zürich 2020, Zürich/Basel/Genf 2021
- Donatsch Andreas/Arnold Irene, Einflüsse von EMRK und Verfassungsrecht auf das schweizerische Steuerstrafrecht, Teil 2, StR 2012, 82 ff.
- Trechsel Stefan, Bankgeheimnis – Steuerstrafverfahren – Menschenrechte, Nemo tenetur bei Steuerhinterziehung, ZStrR 123 (2005), 256 ff.
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