Art. 146 DBG
Art. 146 Vor Bundesgericht
Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Beusch Michael, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht (1. Teil), FStR 2006/4 ILE
- Beusch Michael, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht (2. Teil), FStR 2007/1 ILE
- Beusch Michael, Die Einheitsbeschwerde im Steuerrecht. Neuerungen und Konstanten beim formellen bundesgerichtlichen Rechtsschutz aufgrund des Bundesgerichtsgesetzes, 1. Teil, FStR 2006, 249 ff.; 2. Teil, FStR 2007, 3 ff. ILE
- Beusch Michael/Bärtschi Bettina, Rechtsschutz bei den harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer – dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich, zsis 31.8.2006
- Kocher Martin, Die bundesgerichtliche Kontrolle von Steuernormen. Grundlagen, Anfechtungsobjekt, Streitgegenstand, Verfahren, Fallstudien, Bern 2018
- Locher Peter, Das Bundesgericht als höchste Steuerjustizinstanz, in: Peter Mäusli-Allenspach/Michael Beusch, Steuern und Recht - Steuerrecht!, FS Zweifel, Basel 2013, 161
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