Art. 35 StG
Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen
1 Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
- a.
- Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
- b.
- seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2 Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.
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