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Art. 35 StG

Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen

1 Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:

a.
Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b.
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.

2 Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

3 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.

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