Art. 7a StHG
Art. 7a Besondere Fälle
1 Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gilt auch:
- a.
- der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert;
- b.
- der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 7b übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 7a StHG1 schreibt den Kantonen vor, zwei Fälle der Veräusserung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens nicht als steuerfreien privaten Kapitalgewinn (Art. 7 Abs. 4 lit. b StHG), sondern als Vermögensertrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StHG zu besteuern: die indirekte Teilliquidation (Abs. 1 lit. a) und die Transponierung (Abs. 1 lit. b). Abs. 2 umschreibt die Mitwirkung des Verkäufers als Voraussetzung der indirekten Teilliquidation. Die Bestimmung stimmt inhaltlich mit Art. 20a DBG2 überein; abweichend verweist sie für die Nachbesteuerung auf Art. 53 StHG (statt Art. 151 Abs. 1, 152 und 153 DBG) und für die Reserven aus Kapitaleinlagen auf Art. 7b StHG (statt Art. 20 Abs. 3–7 DBG). Zur Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG N. 26.
2 Entstehungsgeschichte. Beide Tatbestände gehen auf die Rechtsprechung zur Besteuerung von Beteiligungserträgen zurück, die das Bundesgericht zur direkten Bundessteuer entwickelt hatte.3 Der Bundesrat schlug mit der Unternehmenssteuerreform II eine gesetzliche Regelung vor, im StHG als Art. 7 Abs. 1bis E-StHG mit einem Wortlaut, der mit dem Entwurf zum DBG identisch war.4 Das Parlament verabschiedete die Regelung vorgezogen mit dem Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung vom 23.6.2006 und fügte sie als Art. 7a in das StHG ein; im DBG trat Art. 20a am 1.1.2007, im StHG Art. 7a am 1.1.2008 in Kraft.5 Mit der STAF6 wurde lit. b auf den 1.1.2020 analog zum DBG geändert: Die Mindestquote von 5 Prozent entfiel, und vom Erlös sind neben dem Nennwert auch die Reserven aus Kapitaleinlagen abzuziehen.7
3 Harmonisierung. Die kantonale Regelung der indirekten Teilliquidation ist nach dem Bundesgericht voll harmonisiert und entspricht in allen Teilen derjenigen der direkten Bundessteuer; für die Transponierung gilt dasselbe.8 Das Bundesgericht verweist deshalb für die Kantons- und Gemeindesteuern regelmässig auf seine Erwägungen zur direkten Bundessteuer.9 Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Rechts prüft es gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition.10 Kantonale Unterschiede bestehen bei der Entlastung des steuerbaren Ertrags (N. 24) und in der Verwaltungspraxis zu einzelnen Merkmalen (N. 10, 13).
4 Kantonale Umsetzung. Nach Art. 72f aStHG hatten die Kantone ihr Recht auf den 1.1.2008 anzupassen; danach war Art. 7a StHG direkt anwendbar, soweit ihm das kantonale Recht widersprach.11 Für die Änderung von lit. b durch die STAF galt dasselbe auf den 1.1.2020.12 Die meisten Kantone haben Art. 7a Abs. 1 StHG wörtlich in ihr Steuergesetz übernommen, so dass die Argumentation zum DBG auf das kantonale Recht übertragbar ist.13 Die kantonalen Fassungen verweisen für die Nachbesteuerung auf die eigenen Bestimmungen über das Nachsteuerverfahren.14
5 Verwaltungspraxis. Ein Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zu Art. 7a StHG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Mehrere Kantone erklären das Kreisschreiben Nr. 14 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur indirekten Teilliquidation ausdrücklich auch für die Kantons- und Gemeindesteuern als massgebend, so St.Gallen, Thurgau und Luzern.15 Für die Transponierung hat die ESTV kein eigenes Kreisschreiben erlassen; nach der St.Galler Praxis regeln die Kreisschreiben zu den Umstrukturierungen und zum Kapitaleinlageprinzip Teilaspekte, und nach der Luzerner Praxis enthält das Kreisschreiben Nr. 14 zur Transponierung keine Auslegungsnormen.16
II. Zu Art. 7a Abs. 1 StHG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 7a Abs. 1 StHG“A. Indirekte Teilliquidation (lit. a)
Abschnitt betitelt „A. Indirekte Teilliquidation (lit. a)“1. Tatbestand
Abschnitt betitelt „1. Tatbestand“6 Merkmale. Die indirekte Teilliquidation setzt kumulativ voraus: den Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der Käuferin, die Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger, im Zeitpunkt des Verkaufs vorhandener und handelsrechtlich ausschüttungsfähiger Substanz innert fünf Jahren sowie die Mitwirkung des Verkäufers.17 Die drei Anforderungen an die Substanz gelten kumulativ.18 Die Einzelfragen des Tatbestands sind im Beitrag zu Art. 20a DBG dargestellt; im Folgenden stehen die Entscheide zu den Kantonssteuern und die kantonale Praxis im Vordergrund.
7 Gemeinsamer Verkauf. Mehrere Beteiligte verkaufen gemeinsam, wenn ein gemeinsamer Verkaufswille besteht, der sich aus Indizien wie den Preisen, dem Zeitpunkt der Verkäufe und den Zahlungsmodalitäten ergibt; das Bundesgericht hat dies in einem Fall der Walliser Kantonssteuern festgehalten.19
8 Ausschüttung. Erfasst sind neben Dividenden auch verdeckte Gewinnausschüttungen und andere geldwerte Vorteile.20 Die Absorption der Zielgesellschaft durch die Käuferin ist eine Ausschüttung; in einem Fall der Kantonssteuern Basel-Stadt hat das Bundesgericht darin zugleich die vollständige Liquidation der Zielgesellschaft gesehen.21 Ein Darlehen der Zielgesellschaft an die Käuferin ist eine Ausschüttung, wenn die Käuferin von Anfang an nicht in der Lage war, es zurückzuzahlen; das Bundesgericht hat dies für die Waadtländer Kantonssteuern übernommen.22 Nach der Praxis von Zürich, Thurgau und St.Gallen gilt eine Ausschüttung, die aus realisierten stillen Reserven stammt und die seit dem Verkauf erzielten ordentlichen Gewinne übersteigt, als Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz, soweit die Substanz im Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.23
2. Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz
Abschnitt betitelt „2. Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz“9 Massgebende Bilanz. Massgebend ist die letzte handelsrechtskonforme Bilanz vor dem Verkauf; bei der Aktiengesellschaft setzt die Ausschüttungsfähigkeit grundsätzlich voraus, dass die Jahresrechnung geprüft und von der Generalversammlung genehmigt ist. Die Gegenauffassung, die bereits auf das Ende des Geschäftsjahres abstellt, hat das Bundesgericht in einem Fall der Kantonssteuern Basel-Stadt als mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar verworfen.24 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass kantonale Steuerbehörden, die bis dahin ein strenges Stichtagsprinzip angewendet hatten, ihre Praxis ändern müssten.25 Ein Beispiel für dieses Stichtagsprinzip findet sich bei Fenners/Oesterhelt, die 2019 für einen Verkauf im Folgejahr auch ohne genehmigten Abschluss die Bilanz des Vorjahres heranzogen.26
10 Zürcher Sechsmonatsregel. Das Kantonale Steueramt Zürich übernimmt die Rechtsprechung, sieht aber eine Ausnahme vor: Wird die Generalversammlung nicht innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchgeführt (Art. 699 Abs. 2 OR27) und findet der Verkauf nach Ablauf dieser sechs Monate statt, gilt der Gewinn des vergangenen Geschäftsjahres als ausschüttungsfähige Substanz, unabhängig vom Zeitpunkt der Generalversammlung.28 Den Fall einer künstlich verzögerten Genehmigung der Jahresrechnung hat das Bundesgericht ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung vorbehalten.29 Leimer/Rauber nennen für die Steuerpraxis aus Praktikabilitätsgründen eine Ordnungsfrist von sechs Monaten nach dem Abschlussdatum für den Dividendenbeschluss.30 Höchstrichterlich ist die Sechsmonatsregel, soweit ersichtlich, nicht beurteilt.
11 Konzernverhältnisse. Nach der Zürcher Praxis sind bei der Bestimmung der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven, gleich wie bei der nicht betriebsnotwendigen Substanz, auch die Einzelabschlüsse der Gesellschaften unter einheitlicher Leitung der Zielgesellschaft einzubeziehen; Verluste einer Tochter werden nicht mit den Reserven anderer Gesellschaften verrechnet.31 Rechtsprechung dazu liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
3. Nicht betriebsnotwendige Substanz
Abschnitt betitelt „3. Nicht betriebsnotwendige Substanz“12 Beurteilung. Ob Substanz betriebsnotwendig ist, bestimmt sich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien, grundsätzlich aus der Sicht des Verkäufers unter der Annahme der Fortführung des Betriebs; das Bundesgericht überprüft diese weitgehend tatsächliche Beurteilung nur eingeschränkt.32 Die St.Galler Praxis stellt für die Liquiditätsreserve in der Regel auf den Liquiditätsgrad II ab und geht bei einem Wert über 100 Prozent von nicht betriebsnotwendiger Substanz aus; bewertet wird erst, wenn innert der Frist eine Ausschüttung erfolgt oder konkret geplant ist.33
13 Liegenschaften. Bei Liegenschaften gehen die kantonalen Praxen auseinander: Nach Seminarunterlagen behandelt Zürich eine Kapitalanlageliegenschaft einer Gesellschaft, die keinen Immobilienbetrieb im Sinne des Umstrukturierungsrechts führt, in der Regel als nicht betriebsnotwendig, während St.Gallen eine solche Liegenschaft nicht als nicht betriebsnotwendig behandelt und Liegenschaften im Anlagevermögen einer Immobilienverwaltungsgesellschaft der betriebsnotwendigen Substanz zuordnet.34 Ob der Ertrag besteuert wird, hängt damit vom Wohnsitzkanton des Verkäufers ab; zur Folge für die Grundstückgewinnsteuer N. 32. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einordnung von Liegenschaften liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
4. Bemessung und Steuerperiode
Abschnitt betitelt „4. Bemessung und Steuerperiode“14 Bemessung. Steuerbar ist nach der Praxis der ESTV die kleinste der folgenden Grössen, nach Massgabe der verkauften Beteiligungsquote: Verkaufserlös, Ausschüttung, handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven und nicht betriebsnotwendige Substanz.35 Die Kantone, die das Kreisschreiben übernehmen, wenden diese Berechnung auch für die Kantons- und Gemeindesteuern an (N. 5). Schon für eine Kantonssteuerperiode vor 2008 verlangte das Bundesgericht von der Vorinstanz, diese Regeln zu berücksichtigen oder sich zumindest mit ihnen auseinanderzusetzen.36
15 Steuerperiode. Der Ertrag ist der Steuerperiode zuzuweisen, in der der qualifizierende Verkauf stattgefunden hat, nicht derjenigen der Ausschüttung; das Bundesgericht hat dies für die Zürcher Kantonssteuern bestätigt.37 Die kantonale Praxis folgt dem.38 Ist diese Periode bereits rechtskräftig veranlagt, wird der Ertrag im Nachsteuerverfahren erfasst (N. 27).
B. Transponierung (lit. b)
Abschnitt betitelt „B. Transponierung (lit. b)“16 Verobjektivierung. Die gesetzliche Regelung hat die Transponierung verobjektiviert; die Beweggründe des Anteilsinhabers, auch eine Steuerersparnisabsicht, sind unerheblich, und eine Haltefrist sieht das Gesetz nicht vor. Für die Zürcher Kantonssteuern führt die Beurteilung zum gleichen Ergebnis.39 Nach der St.Galler Praxis machten vor der gesetzlichen Regelung gewisse Kantone die Steuerfolgen einer Transponierung oder indirekten Teilliquidation vom Vorliegen einer Steuerumgehung abhängig; seit der gesetzlichen Regelung seien beide Tatbestände verobjektiviert.40
17 Veräusserer. Lit. b erfasst nur den Veräusserer selbst, nicht dessen Rechtsnachfolger; eine ergebnisorientierte Auslegung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise lehnt das Bundesgericht ab.41 Die Steuerfolgen treffen deshalb nur denjenigen, der die Beteiligung selbst in eine von ihm beherrschte Gesellschaft einbringt.
18 Beherrschung. Die Beteiligung von mindestens 50 Prozent an der übernehmenden Gesellschaft kann auch indirekt bestehen.42 Hielt der Steuerpflichtige nach der Übertragung nur 41,9 Prozent, verneinte das Bundesgericht für die Genfer Kantonssteuern wie für die direkte Bundessteuer eine Transponierung.43 Bei einer gemeinsamen Übertragung können auch Minderheitsbeteiligte erfasst sein, die zusammen mindestens 50 Prozent halten.44 Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat eine gemeinsame Beherrschung durch Vater und Sohn aufgrund eines bewussten Zusammenwirkens angenommen.45
19 Zweistufige Transaktion. Das Bundesgericht hat eine Transponierung für die Genfer Kantonssteuer 2020 in einer Transaktion bejaht, in der die Beteiligung zunächst durch den Steuerpflichtigen erworben und dann gegen Darlehensgutschrift in seine Gesellschaft eingebracht wurde.46 Im Gewinnsteuerverfahren der übernehmenden Gesellschaft hat das Tessiner Steuergericht eine nachträgliche Änderung der Bilanz der übernehmenden Gesellschaft, die nur die Transponierungsfolgen beim Aktionär vermeiden sollte, nicht zugelassen.47
20 Gegenleistung und Reserven aus Kapitaleinlagen. Seit dem 1.1.2020 ist nur der Teil der Gegenleistung steuerbar, der den Nennwert und die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 7b StHG übersteigt. Wird der Mehrwert den übrigen Reserven der übernehmenden Gesellschaft gutgeschrieben, entfällt nach der St.Galler Praxis die Besteuerung, weil das latente Steuersubstrat bestehen bleibt.48 Nach der Genfer Steuerverwaltung übernimmt das kantonale Recht (Art. 23 Abs. 1 lit. b LIPP GE) die Änderungen des StHG durch die STAF, namentlich den Wegfall der 5-Prozent-Schwelle.49 Das Waadtländer Kantonsgericht zog für die Steuerperiode 2013 vom Einbringungswert neben dem Nennwert den Betrag ab, den die übernehmende Gesellschaft ihrer allgemeinen Reserve gutgeschrieben hatte.50 Die seit dem 1.1.2020 geltende Fassung hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, noch nicht ausgelegt; im Urteil zur Genfer Kantonssteuer 2020 äussert es sich zu den Reserven aus Kapitaleinlagen nicht.51
III. Zu Art. 7a Abs. 2 StHG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 7a Abs. 2 StHG“21 Subjektives Merkmal. Die Mitwirkung ist ein eigenständiges, subjektives Tatbestandsmerkmal; es genügt nicht, dass die verkaufte Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs über ausschüttungsfähige, nicht betriebsnotwendige Substanz verfügt. Das Wissen oder Wissenmüssen bezieht sich darauf, dass die Käuferin die Mittel der Zielgesellschaft entnimmt, um den Kaufpreis zu finanzieren; bei mehreren Verkäufern ist es für jeden gesondert zu prüfen.52
22 Bonitätsprüfung. Der Verkäufer muss sich darum kümmern, wie die Käuferin den Kaufpreis finanziert, und prüfen, ob sie dazu ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft in der Lage ist; das Bundesgericht hat die Mitwirkung in einem Walliser Fall bejaht, in dem die Verkäuferin damit rechnen musste, dass die erst rund ein Jahr zuvor gegründete Käuferin nicht über die Mittel für den Kaufpreis verfügte.53 Die Bonitätsprüfung ist eine Sorgfaltspflicht des Verkäufers; die Beweislast für die Mitwirkung trägt die Steuerbehörde.54 Verneint hat das Bundesgericht die Mitwirkung in einem Fall der Walliser Kantonssteuern, in dem die Ausschüttung von der Mehrheitsaktionärin ausging und die Käuferin nur eine Minderheit hielt.55
23 Kantonale Praxis und Lehre. Nach der Thurgauer Praxis kann die Mitwirkung auch bei einer finanzstarken Käuferin gegeben sein; passiv wirke namentlich mit, wer an eine Käuferin verkauft, die den Kaufpreis nicht aus eigener Kraft oder aus künftigen ordentlichen Dividenden begleichen kann, oder wer um eine beabsichtigte Fusion weiss.56 In der Lehre wird kritisiert, die Verwaltungspraxis nehme die Mitwirkung in den meisten Fällen ohne nähere Prüfung an.57 Nach einem Teil der Lehre fehlt die Mitwirkung in der Regel bei einer finanzstarken Käuferin.58 Ob die Mitwirkung bei einer finanzstarken Käuferin entfällt, hat das Bundesgericht, soweit ersichtlich, nicht allgemein entschieden.
IV. Rechtsfolgen bei den Kantons- und Gemeindesteuern
Abschnitt betitelt „IV. Rechtsfolgen bei den Kantons- und Gemeindesteuern“24 Teilbesteuerung. Der Ertrag aus indirekter Teilliquidation oder Transponierung ist Vermögensertrag im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StHG. Zur direkten Bundessteuer hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Teilbesteuerung gilt, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind.59 Seit dem 1.1.2020 sind Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent nach Art. 7 Abs. 1 StHG im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wobei die Kantone eine höhere Besteuerung vorsehen können. Die Quoten können deshalb von der direkten Bundessteuer abweichen; schon vor 2020 (N. 25) wurde etwa ein Transponierungsertrag in Basel-Stadt kantonal zu 50 Prozent, für die direkte Bundessteuer zu 60 Prozent erfasst, in der Waadt kantonal zu 70 Prozent und für die direkte Bundessteuer zu 60 Prozent.60 Ob die kantonale Entlastung auf Erträge nach Art. 7a StHG anwendbar ist, hat das Bundesgericht für die Kantonssteuern, soweit ersichtlich, nicht eigens entschieden; die kantonalen Gerichte setzen es voraus.61
25 Entlastung bis 2019. Bis 2019 stand es den Kantonen frei, ob und nach welcher Methode sie die wirtschaftliche Doppelbelastung milderten.62 Zürich wandte das Teilsatzverfahren ausdrücklich auch auf Erträge aus Transponierung und indirekter Teilliquidation an, St.Gallen das Halbsatzverfahren.63 In Zürich führte das Teilsatzverfahren für die Steuerperiode 2008 dazu, dass ein Ertrag aus indirekter Teilliquidation kantonal bereits entlastet wurde, für die direkte Bundessteuer, die die Teilbesteuerung erst ab 2009 kannte, dagegen nicht.64 In Genf wurde die Teilbesteuerung auch kantonal erst auf den 1.1.2009 eingeführt.65
26 Schuldzinsenabzug. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG sind private Schuldzinsen im Umfang des nach den Art. 7 und 7a StHG steuerbaren Vermögensertrags und weiterer 50 000 Franken abziehbar. Nach der SSK ist bei Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens der bemessungsreduzierte Vermögensertrag aus qualifizierten Beteiligungen massgebend.66
V. Verfahren
Abschnitt betitelt „V. Verfahren“27 Nachsteuer. Wird die Substanz erst nach rechtskräftiger Veranlagung der Verkaufsperiode ausgeschüttet, erfolgt die Besteuerung im Nachsteuerverfahren nach Art. 53 StHG (zu den kantonalen Bestimmungen N. 4); Art. 53 Abs. 1 Satz 1 StHG entspricht Art. 151 Abs. 1 DBG.67 In einem Transponierungsfall wandte die Berner Steuerrekurskommission die allgemeinen Fristen von zehn Jahren für die Einleitung und von fünfzehn Jahren für die Festsetzung der Nachsteuer an, und sie behandelte nicht deklarierte Beteiligungen und die Transaktion selbst als neue Tatsachen.68 Wird die Nachsteuer für die falsche Periode erhoben, kann sie nur dann auf die richtige Periode verlegt werden, wenn diese ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist; im Berner Fall war dies kantonal gegeben, für die direkte Bundessteuer nicht.69
28 Interkantonale Zuständigkeit. Nach Leimer/Rauber bleibt der Kanton, in dem der Verkäufer im Jahr des Verkaufs Wohnsitz hatte, für die Überwachung und Besteuerung einer indirekten Teilliquidation zuständig, auch wenn der Verkäufer seinen Wohnsitz später verlegt; als Mittel werden unter anderem Auflagen im Steuervorbescheid (Ruling), Meldungen anderer Kantone und die Amtshilfe nach Art. 39 Abs. 2 StHG genannt.70 Rechtsprechung zur Zuständigkeit bei einem Wohnsitzwechsel zwischen Verkauf und Ausschüttung liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
29 Koordination von Steuervorbescheiden. Nach dem SSK-Kreisschreiben über Sonderfälle mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten ist die Auskunft über die Steuerfolgen der Übertragung einer Beteiligung von einer natürlichen auf eine juristische Person zu koordinieren; Koordinationsstelle ist in allgemeinen Fällen der Sitzkanton der Gesellschaft. Entscheidet ein Kanton ohne Rücksprache mit den übrigen Kantonen und der ESTV, bindet sein Entscheid die übrigen Steuerbehörden nicht.71 Nach der St.Galler Praxis sind Anfragen zu einer Transponierung oder indirekten Teilliquidation an das kantonale Steueramt zu richten, wenn der Verkäufer im Kanton wohnt.72
VI. Abgrenzungsfragen
Abschnitt betitelt „VI. Abgrenzungsfragen“30 Steuerumgehung. Die gesetzliche Umschreibung der Transponierung schliesst eine Steuerumgehung nicht von vornherein aus; zu prüfen ist sie erst, wenn die Voraussetzungen von lit. b nicht erfüllt sind.73 Die Grundsätze der Steuerumgehung gelten im harmonisierten kantonalen Recht gleich wie bei der direkten Bundessteuer.74 Zum Meinungsstand in der Lehre vgl. den Beitrag zu Art. 20a DBG.
31 Grundstückgewinnsteuer. Beim Verkauf einer Immobiliengesellschaft schliesst die Qualifikation als Vermögensertrag aus indirekter Teilliquidation diejenige als Kapitalgewinn aus; die indirekte Teilliquidation ist deshalb vor der Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 Abs. 2 lit. a und d StHG) zu prüfen.75 Die St.Galler Praxis erhebt bei gleichzeitiger indirekter Teilliquidation ausschliesslich die Einkommenssteuer; erfolgt die Ausschüttung erst später innert der Frist, nachdem die Grundstückgewinnsteuer erhoben wurde, könne die indirekte Teilliquidation nur noch die nicht liegenschaftlichen Werte erfassen.76 Schwab hält dem Bundesgericht mit De Mitri entgegen, die Steuerobjekte stimmten nicht notwendig überein und beide Steuern könnten sich kumulieren; sie weist auf die ungeregelte Lage hin, wenn die Grundstückgewinnsteuer erhoben ist und die indirekte Teilliquidation erst später eintritt.77 Fenners/Oesterhelt halten den Vorrang der Einkommenssteuer ebenfalls nicht für selbstverständlich, weil die Grundstückgewinnsteuer eine Spezialeinkommenssteuer sei.78
32 Interkantonale Konstellation. Die Einkommenssteuer steht dem Wohnsitzkanton des Verkäufers zu, die Grundstückgewinnsteuer dem Kanton der gelegenen Sache.79 Nach Betschart/Oesterhelt wird die Grundstückgewinnsteuer des Liegenschaftskantons nur in dem Umfang verdrängt, in dem der Wohnsitzkanton tatsächlich eine indirekte Teilliquidation besteuert; stuft dieser die Liegenschaft als betriebsnotwendig ein (N. 13), bleibe die Grundstückgewinnsteuer ohne Einschränkung zulässig.80 In einem Fall nach altem Recht, in dem Genf die Grundstückgewinnsteuer erhob und das Wallis denselben Gewinn für die direkte Bundessteuer als Transponierungsertrag erfasste, sah das Bundesgericht kein widersprüchliches Verhalten, weil verschiedene Behörden verschiedenes Recht anwandten; Genf hatte noch altes kantonales Recht angewendet.81
33 Transponierung einer Immobiliengesellschaft. Nach der St.Galler Praxis verdrängt eine Transponierung die Annahme einer wirtschaftlichen Handänderung, so dass weder Grundstückgewinn- noch Handänderungssteuer anfallen.82 Fracheboud/Oesterhelt berichten, dass einzelne Kantone oder Gemeinden auf der Grundstückgewinnsteuer bestehen, wenn der Mehrwert den übrigen Reserven gutgeschrieben wird; das Bundesgericht habe sich dazu noch nicht geäussert.83 In der Lehre wird zudem vertreten, eine Kumulation beider Steuern bei der Transponierung einer Immobiliengesellschaft falle grundsätzlich nicht unter das Doppelbesteuerungsverbot, weil es sich um zwei Steuern mit verschiedenen Bemessungsgrundlagen handle.84
VII. Übergangsrecht
Abschnitt betitelt „VII. Übergangsrecht“34 Keine Rückwirkung. Anders als Art. 205b DBG für die indirekte Teilliquidation bei der direkten Bundessteuer sieht das StHG keine Rückwirkung von Art. 7a StHG vor.85 Das Parlament hat darauf verzichtet, den Kantonen eine rückwirkende Anwendung vorzuschreiben, um der unterschiedlichen kantonalen Praxis Rechnung zu tragen.86 Das Wallis hat seine Bestimmung dennoch rückwirkend auf den 1.1.2007 in Kraft gesetzt.87 In Genf gilt Art. 23 LIPP GE erst ab der Steuerperiode 2010.88 Zur direkten Anwendung von Art. 7a StHG in den Genfer Steuerperioden 2008 und 2009 liegt, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung vor.
35 Altes kantonales Recht. Für Steuerperioden vor dem Inkrafttreten der kantonalen Bestimmung gilt das damalige kantonale Recht. Das Bundesgericht wandte seine Rechtsprechung zur indirekten Teilliquidation auf eine Thurgauer Bestimmung, die wörtlich mit Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG übereinstimmte, im Interesse der vertikalen Harmonisierung an.89 Später hielt es fest, dass die Kantone vor 2008 die bundesgerichtliche Praxis übernehmen, eine eigene Regelung treffen oder die Grundsätze der Steuerumgehung anwenden konnten; hatte ein Kanton die bundesgerichtliche Praxis übernommen, war er harmonisierungsrechtlich daran gebunden und prüfte das Bundesgericht deren Anwendung frei.90 Die Anwendung des alten Zuger Rechts zur Transponierung prüfte es im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Willkür, hielt aber fest, dass der Entscheid auch einer freien Prüfung standhalte.91
36 Kantonale Rechtsprechung vor 2008. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bejahte eine Transponierung nach altem Recht in der Regel nur bei einer massgebenden Beteiligung von mindestens 20 Prozent oder einem Verkehrswert von mindestens zwei Millionen Franken; die Schwelle galt als widerlegbare Vermutung.92 Die Genfer Gerichte legten das alte kantonale Recht wie Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aus und übernahmen für die Steuerperiode 2007 die Erwägungen zu Art. 20a DBG sinngemäss.93 In einem Walliser Fall der Steuerperiode 2004 ging das Bundesgericht davon aus, dass die Vorinstanz die Rechtsprechung vor der Ausdehnung der indirekten Teilliquidation auf die Finanzierung aus künftigen Erträgen angewandt hatte.94
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Vertiefung beim ILE-HSG
Dieser Beitrag stützt sich auf 9 Publikationen des ILE-HSG (Forum für Steuerrecht, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht, St.Galler Seminare). Das FStR ist die Fachzeitschrift des ILE-HSG; die St.Galler Seminare greifen aktuelle Fragen der Praxis auf.
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Literaturverzeichnis
Abschnitt betitelt „Literaturverzeichnis“- Betschart Philipp/Oesterhelt Stefan, Grundstückgewinne, St.Galler Seminar zum Interkantonalen Steuerrecht 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=59789&e_sys=ile].
- Brauchli Rohrer Barbara/Bussmann Samuel/Marbach Matthias, Verkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten (indirekte Teilliquidation) II, FStR 2008 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=610&e_sys=ile] (zit. Indirekte Teilliquidation II).
- Fenners Henk/Oesterhelt Stefan, Indirekte Teilliquidation und Transponierung, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=1597&e_sys=ile].
- Fracheboud Laetitia/Oesterhelt Stefan, Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften, FStR 2023 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=557&e_sys=ile].
- Hinny Pascal, Indirekte Teilliquidation – 15 Jahre Praxis zur gesetzlichen Regelung der indirekten Teilliquidation, v.a. unter dem Gesichtspunkt der Darlehensgewährung durch die Zielgesellschaft, in: Panoptikum des Steuerrechts, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 126, 2024 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=644&e_sys=ile] (zit. Indirekte Teilliquidation – 15 Jahre Praxis).
- Leimer Roman/Rauber David, Steuerthemen bei privat gehaltenen Unternehmen, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2021 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=59394&e_sys=ile].
- Oesterhelt Stefan, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 1), FStR 2022 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=11990&e_sys=ile].
- Schwab Anne-Christine, La vente des actions de la société immobilière en droit fiscal suisse, Schriftenreihe Finanzwissenschaft und Finanzrecht Bd. 116, 2019 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_chunks=23140&e_sys=ile].
- Zitter Gernot/Merz Remo, Umstrukturierungen während der Fünfjahresfrist für die indirekte Teilliquidation, FStR 2020 [https://app.lexplorer.ch/suche?e_id=248&e_sys=ile].
Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 22.6.2005, BBl 2005 4733 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2005/737, besucht am 5.11.2026 (zit. Botschaft UStR II).
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Steuervorlage 17 (SV17) vom 21.3.2018, BBl 2018 2527 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/1042, besucht am 5.11.2026 (zit. Botschaft SV17).
Verwaltungspraxis
Abschnitt betitelt „Verwaltungspraxis“- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Rundschreiben 2-027-D-2006-d vom 18.7.2006, Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung / Indirekte Teilliquidation und Transponierung, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/d753c96b-4b6d-4010-868e-93b835b4f64e, besucht am 5.11.2026.
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 14 vom 6.11.2007, Verkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten («indirekte Teilliquidation»), abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/NtERF6Msi9fu/dbst-ks-2007-1-014-d-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. KS 14 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 29 vom 9.12.2010, Kapitaleinlageprinzip altes Rechnungslegungsrecht (ersetzt durch Kreisschreiben Nr. 29c), abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/OMopDeNQ3SXb/dbst-ks-2010-1-029-dv-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. KS 29 ESTV).
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 29c vom 23.12.2022, Kapitaleinlageprinzip, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/h36nmhxQYuz5/dbst-ks-2022-1-029c-dvs-de.pdf, besucht am 5.11.2026 (zit. KS 29c ESTV).
- Schweizerische Steuerkonferenz (SSK), Kreisschreiben 21 vom 28.11.2001, Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/aa98013e-28f3-4f44-bbeb-73b278c27eb3, besucht am 5.11.2026 (zit. SSK KS 21).
- SSK, Kreisschreiben 32 vom 1.7.2009, Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/081ca9a6-a7b3-4192-b4c3-8904ba6ed815, besucht am 5.11.2026 (zit. SSK KS 32).
- Administration fiscale cantonale Genève (AFC GE), Réforme de la fiscalité des entreprises: mesures cantonales de mise en œuvre, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/c1afd3c9-9bdc-4dc5-a008-115e2b2016cc, besucht am 5.11.2026.
- Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Luzerner Steuerbuch Bd. 1, Erträge aus Wertschriften und Guthaben (Stand 1.1.2024), abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/0bcd623c-00b2-4f7c-a2a0-23ac890f9b35, besucht am 5.11.2026.
- Kantonales Steueramt St.Gallen, St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Indirekte Teilliquidation und Transponierung (Stand 1.1.2021), abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/ab53ef35-9f31-42cb-81bd-17bc21f06afd, besucht am 5.11.2026.
- Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Thurgauer Steuerpraxis, StP 22a Nr. 1, Indirekte Teilliquidation, abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/ddf23b19-0b43-470e-9642-8aab13e9f9e9, besucht am 5.11.2026.
- Kantonales Steueramt Zürich, Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 20a.1 vom 19.7.2012, Nr. 20a.2 und Nr. 20a.3 vom 16.12.2025, Nr. 35.1 vom 15.10.2009 (aufgehoben), abrufbar unter https://mcp-tax.lexplorer.ch/s/doc/cb70f7eb-5a94-4b36-aeba-10652145b7cc, besucht am 5.11.2026.
Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.
- Altorfer Jürg B., Zur Theorie der indirekten Teilliquidation unter dem DBG, FStR 2002/2 ILE
- Fuchs Stefan, Der Vorbehalt der Steuerumgehung, wenn eine Unternehmensnachfolge weder eine Transponierung noch eine indirekte Teilliquidation auslöst, FStR 2018/4 ILE
- Lutz Georg/Honold Kersten Alexander, Indirekte Teilliquidation - Ist wirklich Hopfen und Malz verloren, FStR 2005/2 ILE
- Akquisitionen durch Private Equity Fonds aus steuerlicher Sicht, GesKR 2022, 311 ff.
- Altorfer Jürg, Die indirekte Teilliquidation gesetzlich geregelt – Den Willen des Gesetzgebers umsetzen!, ST 2007, 99 ff.
- Arnold Reto, Gesetzliche Regelung der indirekten Teilliquidation – Ende gut, alles gut?, StR 2007, 78 ff.
- Betschart Philipp, Grenzenlose indirekte Teilliquidation, ST 2004, 873 ff.
- Betschart Philipp, Objektivierte indirekte Teilliquidation, StR 2002, 226 ff.
- Buchser Michael/Jau Martin, Methodische Überlegungen zur indirekten Teilliquidation, ASA 74 (2005/2006), 125 ff.
- Böckli Peter, Die Transponierungstheorie. Überlegungen zur neueren Bundesgerichtspraxis bei Sachwerteinbringungen und zur «wirtschaftlichen» Betrachtungsweise, ASA 47 (1978/79), 31 ff.
- Danon Robert, Liquidation partielle indirecte et relation avec l’impôt sur le gain immobilier – TF 2C_906/2010 du 31 mai 2012, RJN 2012, 41 ff.
- Duss Marco, Indirekte Teilliquidation und Vertrauensschutz: Das Tagebuch der Marie A., ST 2007, 409 ff.
- Duss Marco, Sprüche voller Widersprüche. Von Transponierungen, Seelenwanderungen eines Königs von Judäa, wunderbaren Gärten der Willkür, Gleis neundreiviertel und von Rabbi Eliezers Problem, ST 2001, 79 ff.
- Glauser Pierre-Marie, L’imposition des actionnaires en cas de «Mergers & Acquisitions», l’EC 2009, 345
- Greter Marco, «Ist es notwendig, dass die ESTV den Bundesgerichtsentscheid zur Erbenholding buchstabengetreu umsetzt?», ST 2005, 64 ff.
- Gurtner Peter, Die handelsrechtlich ausschüttbare nichtbetriebsnotwendige Substanz nach dem neuen Recht der indirekten Teilliquidation, ASA 76 (2007/08), 553 ff.
- Gurtner Peter/Giger Ernst, Unzulässige Erbenholdingbesteuerung – massive Ausweitung der indirekten Teilliquidationstheorie, StR 2004, 658 ff.
- Holenstein Daniel, Indirekte Teilliquidation – Besteuerung der tatsächlichen Substanzentnahme, StR 2004, 718 ff.
- Jaussi Thomas/Schweighauser Roland, Unternehmenskäufe und -verkäufe. Steuerfolgen und steuerliche Handicaps bei share deals, StR 2007, 731
- Müller Fritz, Der Quasi-Wertschriftenhandel. Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in steuerbares Einkommen, ST 2007, 404
- Schreiber Susanne/Bader Daniel/Diefenbacher Cyrill/Schneider Michael, Praxis zur indirekten Teilliquidation - eine Standortbestimmung (Teil 1), ZStP 2018, 273 ff.
- Schär Daniel, Indirekte Teilliquidation (erstmals) unter dem DBG, ST 2002, 225 ff.
- Simonek Madeleine/Feldmann Hansurs, Die indirekte Teilliquidation im gesetzlichen Kleid – Erste Analyse des neuen Art. 20a DBG, Jusletter 10. Juni 2006
- Uebelhart Peter/Arnold Reto, Erweiterte indirekte Teilliquidationstheorie erschwert Unternehmensnachfolge – Eine Bestandesaufnahme unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfs des Kreisschreibens Nr. 7 der Eidg. Steuerverwaltung, StR 2005, 274 ff.
- Uebelhart Peter/Schreiber Susanne, Steuerverschärfende Tendenzen in der Praxis der indirekten Teilliquidation. Widerspruch zur gesetzlichen Regelung am Beispiel von Sale-and-Leaseback-Transaktionen, ST 2010, 517 ff.
- Zuckschwerdt Christoph/Meuter Hans Ulrich, Praxis zur indirekten Teilliquidation - kein Fall für die Gerichte, ZStP 2017, 279
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4803 f. ↩
-
Botschaft UStR II, S. 4848. ↩
-
AS 2006 4883; BGer 2C_770/2016 vom 26. September 2016, E. 3.2.5; BGer 2A.215/2006 vom 29. Mai 2007, E. 7. ↩
-
Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28.9.2018 (AS 2019 2395; nachfolgend: STAF). ↩
-
Ziff. I 3 STAF (AS 2019 2395, 2413); Botschaft SV17, S. 2582 f., 2586. ↩
-
BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 4; BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 7; BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 6; BGer 9C_233/2025 vom 1. Oktober 2025, E. 9. ↩
-
BGer 2C_133/2015 vom 4. März 2016, E. 7; BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 10; BGer 2C_681/2018 vom 16. Januar 2020, E. 8; BGer 9C_672/2022 vom 19. April 2023, E. 8; BGer 9C_632/2022 vom 5. September 2023, E. 8. ↩
-
BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 2.1; BGer 2C_133/2015 vom 4. März 2016, E. 2.2. ↩
-
Art. 72f aStHG in der Fassung vom 23.6.2006 (AS 2006 4883), aufgehoben durch Ziff. I 4 des Bundesgesetzes über elektronische Verfahren im Steuerbereich vom 18.6.2021 (AS 2021 673). ↩
-
Art. 72y aStHG in der Fassung vom 28.9.2018 (AS 2019 2395), aufgehoben durch Ziff. I 4 des Bundesgesetzes über elektronische Verfahren im Steuerbereich vom 18.6.2021 (AS 2021 673). ↩
-
Hinny, Indirekte Teilliquidation – 15 Jahre Praxis, Ziff. 3.1.1; vgl. etwa § 20a StG ZH, Art. 24a StG BE, § 27a StG LU, Art. 33bis StG SG, Art. 23 LIPP GE und Art. 23a LI VD; inhaltlich gleich § 21a StG BS. ↩
-
So Art. 24a Abs. 1 lit. a StG BE (Art. 206–208 StG BE), § 21a Abs. 1 lit. a StG BS (§§ 177–179 StG BS), Art. 23 Abs. 1 lit. a LIPP GE (Art. 59 Abs. 1, 60 f. LPFisc GE) und Art. 23a Abs. 1 lit. a LI VD (Art. 207 Abs. 1, 208 f. LI VD). ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 2.1; Thurgauer Steuerpraxis, StP 22a Nr. 1, Ziff. 1; Luzerner Steuerbuch Bd. 1, Erträge aus Wertschriften und Guthaben, Ziff. 9. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 2.2; Luzerner Steuerbuch Bd. 1, Erträge aus Wertschriften und Guthaben, Ziff. 9; vgl. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.5. ↩
-
BGer 2C_648/2020 vom 19. November 2021, E. 2.1; BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 2.2; KS 14 ESTV, Ziff. 2 f. ↩
-
BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 7.1. ↩
-
BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 5.2, 10. ↩
-
KS 14 ESTV, Ziff. 4.5. ↩
-
BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.5, 3.6.4, 4. ↩
-
BGer 9C_672/2022 vom 19. April 2023, E. 6.1.2, 8. ↩
-
Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 20a.1 vom 19.7.2012; Thurgauer Steuerpraxis, StP 22a Nr. 1, Ziff. 2.7.1; St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 4.4. ↩
-
BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.2, 4; KS 14 ESTV, Ziff. 4.6.2. ↩
-
Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 1), Ziff. 1.3. ↩
-
Fenners/Oesterhelt, Indirekte Teilliquidation und Transponierung, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019, Folie «Handelsrechtlich ausschüttungsfähige Reserven». ↩
-
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩
-
Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 20a.2 vom 16.12.2025. ↩
-
BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.2; Oesterhelt, FStR 2022, Aus der Rechtsprechung im Jahr 2021/2022 (Teil 1), Ziff. 1.3. ↩
-
Leimer/Rauber, Steuerthemen bei privat gehaltenen Unternehmen, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2021, Folie «Auswirkung des Datums des GV-Beschlusses». ↩
-
Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 20a.3 vom 16.12.2025; vgl. KS 14 ESTV, Ziff. 4.6.3. ↩
-
BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022, E. 3.6.3; BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 7.1. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 4.1; vgl. KS 14 ESTV, Ziff. 4.6.4. ↩
-
Betschart/Oesterhelt, Grundstückgewinne, St.Galler Seminar zum Interkantonalen Steuerrecht 2021, Folien 12–14; Fenners/Oesterhelt, Indirekte Teilliquidation und Transponierung, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019, Folien «Nicht betriebsnotwendige Substanz (Liegenschaften)». ↩
-
KS 14 ESTV, Ziff. 5.1.1; vgl. BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 5.1. ↩
-
BGer 2C_499/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 3.5. ↩
-
BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 5.4, 7; ebenso BGer 9C_666/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 5.4, 7; dessen Vorinstanz VGer ZH SR.2021.00017 vom 25.5.2022, E. 2.5.1. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 2.1; Thurgauer Steuerpraxis, StP 22a Nr. 1, Ziff. 3.2. ↩
-
BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 2.2.1, 3.2.2 i.V.m. 5.2, 6; BGer 9C_632/2022 vom 5. September 2023, E. 4.2. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 3.2. ↩
-
BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 3.2. ↩
-
BGer 9C_632/2022 vom 5. September 2023, E. 6.2, 8.1. ↩
-
BGer 2C_681/2018 vom 16. Januar 2020, E. 7.2.3, 8. ↩
-
BGer 9C_712/2022 vom 5. September 2023, E. 4.3. ↩
-
AppG BS VD.2018.168 vom 14.1.2019, E. 2.2.2. ↩
-
BGer 9C_233/2025 vom 1. Oktober 2025, E. 8.1, 9. ↩
-
CDT TI 80.2015.155 vom 9.2.2017, consid. 3.3 f. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 2.2; vgl. KS 29c ESTV, Ziff. 4.2.5. ↩
-
AFC GE, Réforme de la fiscalité des entreprises: mesures cantonales de mise en œuvre, Ziff. 3.2. ↩
-
CDAP VD FI.2019.0129 vom 27.11.2019, consid. 3c; vgl. KS 29 ESTV, Ziff. 4.2.5. ↩
-
BGer 9C_233/2025 vom 1. Oktober 2025, E. 9. ↩
-
BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.1–8.3, 10; BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 4.2.1 f., 7; BGer 9C_672/2022 vom 19. April 2023, E. 6.2.2, 8. ↩
-
BGer 2C_648/2020 vom 19. November 2021, E. 2.4. ↩
-
BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 4.2.2 f. ↩
-
BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019, E. 8.6 f., 10. ↩
-
Thurgauer Steuerpraxis, StP 22a Nr. 1, Ziff. 2.8; ebenso KS 14 ESTV, Ziff. 4.7. ↩
-
Zitter/Merz, FStR 2020, Umstrukturierungen während der Fünfjahresfrist, Ziff. 3. ↩
-
Brauchli Rohrer/Bussmann/Marbach, FStR 2008, Indirekte Teilliquidation II, Ziff. 8.2 f.; vgl. Hinny, Indirekte Teilliquidation – 15 Jahre Praxis, Ziff. 3.1.2 (zu den Materialien, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). ↩
-
BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 5. ↩
-
AppG BS VD.2018.168 vom 14.1.2019, Sachverhalt; CDAP VD FI.2019.0129 vom 27.11.2019, Sachverhalt G. ↩
-
AppG BS VD.2018.168 vom 14.1.2019, Sachverhalt; CDAP VD FI.2019.0129 vom 27.11.2019, Sachverhalt G. ↩
-
SSK KS 32, Ziff. 1.4. ↩
-
Zürcher Steuerbuch, ZStB Nr. 35.1 vom 15.10.2009, Ziff. C.III; St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 2.1, 3.5. ↩
-
VGer ZH SR.2021.00017 vom 25.5.2022, E. 2.5.2. ↩
-
CJ GE ATA/1289/2021 vom 23.11.2021, consid. 2. ↩
-
SSK KS 32, Ziff. 2.4. ↩
-
BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023, E. 5.4, 7; zu Art. 53 StHG BGer 2C_681/2018 vom 16. Januar 2020, E. 8. ↩
-
StRK BE 100 2019 64 vom 31.3.2020, E. 7, 9.1 f.; vgl. CJ GE ATA/724/2012 vom 30.10.2012, consid. 3b. ↩
-
StRK BE 100 2019 64 vom 31.3.2020, E. 13. ↩
-
Leimer/Rauber, Steuerthemen bei privat gehaltenen Unternehmen, St.Galler Seminar zur Unternehmensbesteuerung 2021, Folien «Lösungsansätze Problemstellung 1». ↩
-
SSK KS 21, Ziff. 2, 5.1, 5.4. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 5. ↩
-
BGer 2C_168/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 2.3; BGer 9C_679/2021 vom 20. April 2023, E. 5.2.2. ↩
-
BGer 2C_681/2018 vom 16. Januar 2020, E. 8. ↩
-
BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 7.4. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 3.4. ↩
-
Schwab, La vente des actions de la société immobilière en droit fiscal suisse, N. 902 ff. ↩
-
Fenners/Oesterhelt, Indirekte Teilliquidation und Transponierung, St.Galler Seminar zur Besteuerung personenbezogener Unternehmen 2019, Folie «Nachtrag». ↩
-
Schwab, La vente des actions de la société immobilière en droit fiscal suisse, N. 908. ↩
-
Betschart/Oesterhelt, Grundstückgewinne, St.Galler Seminar zum Interkantonalen Steuerrecht 2021, Folien 12–14. ↩
-
BGer 2C_879/2008 vom 20. April 2009, E. 7.2. ↩
-
St.Galler Steuerbuch, StB 33bis Nr. 1, Ziff. 3.4 f. ↩
-
Fracheboud/Oesterhelt, FStR 2023, Veräusserung von Anteilen an Immobiliengesellschaften, Ziff. 3.8. ↩
-
Schwab, La vente des actions de la société immobilière en droit fiscal suisse, N. 921 (Wiedergabe von Pittet/Stucker). ↩
-
ESTV, Rundschreiben 2-027-D-2006-d vom 18.7.2006, Indirekte Teilliquidation und Transponierung, S. 1. ↩
-
BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 5.1. ↩
-
BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 5.2. ↩
-
CJ GE ATA/643/2014 vom 19.8.2014, consid. 6a f.; CJ GE ATA/1289/2021 vom 23.11.2021, consid. 3a. ↩
-
BGer 2A.215/2006 vom 29. Mai 2007, E. 7.1 f. ↩
-
BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 5.1, 8.3. ↩
-
BGer 2P.140/2004 vom 9. Dezember 2004, E. 7.3 f. ↩
-
VGer ZH SB.2000.00019 vom 5.7.2000, E. 2. ↩
-
CJ GE ATA/724/2012 vom 30.10.2012, consid. 4b f.; CJ GE ATA/643/2014 vom 19.8.2014, consid. 6c. ↩
-
BGer 2C_906/2010 vom 31. Mai 2012, E. 8.2 f.; vgl. BGer 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004, E. 4.5. ↩
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