Art. 25abis StHG
Art. 25abis Abzug auf Eigenfinanzierung
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der Abzug für Eigenfinanzierung, sofern das kantonale Gesetz dies vorsieht und im Hauptort des Kantons das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13,5 Prozent beträgt. Der Abzug entspricht dem kalkulatorischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.
2 Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach Artikel 29 Absatz 3, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.
3 Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf:
- a.
- Beteiligungen nach Artikel 28 Absatz 1;
- b.
- nicht betriebsnotwendigen Aktiven;
- c.
- Aktiven nach Artikel 24a;
- d.
- den nach Artikel 24c aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unversteuert aufgedeckten stillen Reserven;
- e.
- Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, soweit diese Forderungen aus der Veräusserung von Beteiligungen nach Artikel 28 Absätze 1–1ter oder Ausschüttungen stammen.
4 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit das Sicherheitseigenkapital anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden; Absatz 3 Buchstabe e bleibt vorbehalten.
5 Die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage:
- a.
- des Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuerwerten während der Steuerperiode;
- b.
- des Durchschnittswertes des Eigenkapitals während der Steuerperiode;
- c.
- der Eigenkapitalunterlegungssätze nach den Absätzen 2 und 3; und
- d.
- der Bestimmungen zum kalkulatorischen Zinssatz nach Absatz 4.
6 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–5.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Brotzer Thomas, Die zinsbereinigte Gewinnsteuer, FStR 2021/3 ILE
- Rohner Tobias/Ernst Ariane, Der Abzug für Eigenfinanzierung gemäss § 65b StG – ein Zürcher Steuervorteil mit Potenzial, ZStP 2021, 1 ff.
- Staubli Andreas/Küttel Remo, Notional Interest Deduction (II). Die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf Sicherheitseigenkapital im Kontext der USTR III, ST 2014, 572 ff.
- Staubli Andreas/Küttel Remo, Notional Interest Deduction, ST 2013, 790 ff.
- Staubli Andreas/Küttel Remo, Notional Interest Deduction, ST 6-7/2014, 572 ff.
- Staubli Andreas/Küttel Remo/Röllin Rolf, Zinsbereinigte Gewinnsteuer: Was lange währt, wird endlich gut, EF 9/2015, 728 ff.
- Zitter Gernot/Lipp Diego, Aktuelle Fragestellungen zum Zinsabzug auf Eigenkapital. Unter Berücksichtigung internationaler steuerlicher Entwicklungen, ASA 89 (2020/2021), 81
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