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Art. 202 DBG

Art. 202 Änderung des MVG

Artikel 47 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (MVG) ist nicht anwendbar hinsichtlich der Renten und Kapitalleistungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen oder fällig werden.

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