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Art. 22 MWSTG

Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen

1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).

2 Die Option ist ausgeschlossen für:

a.
Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23;
b.
Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für Wohnzwecke genutzt wird oder genutzt werden soll.

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