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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 28.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 6 VStG

Art. 6 Gegenstand der Steuer: Gewinne aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung

1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Geldspielen sind ausgerichtete einzelne Gewinne, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i–iter DBG steuerfrei sind.

2 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind ausgerichtete einzelne Gewinne, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind.

1 Regelungsgegenstand. Art. 6 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 umschreibt das Steuerobjekt, das Art. 1 Abs. 1 VStG neben dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens und den Versicherungsleistungen nennt: Gewinne aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS)2 und Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem nicht unterstehen. Abs. 1 betrifft die Geldspiele, Abs. 2 die Verkaufsförderungsspiele. Der Steuersatz beträgt 35 Prozent (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG); die Steuerforderung entsteht mit der Fälligkeit des Gewinns (Art. 12 Abs. 1 VStG); für Naturalgewinne tritt an die Stelle der Steuerentrichtung die Meldung (Art. 20a VStG). Die Erhebung regeln Art. 41–42 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)3 im Abschnitt «Steuer auf Gewinnen aus Geldspielen sowie Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (Art. 6 VStG)». Ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) besteht, soweit ersichtlich, nicht; die Praxis ist in einer Erläuterung der ESTV von 2026 mit Diagramm zusammengefasst.4 Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 6 VStG in der Fassung seit 2019 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

2 Umschreibung durch Verweis auf die Einkommenssteuer. Art. 6 VStG bestimmt das Steuerobjekt nicht selbständig, sondern negativ: Steuerbar sind die Gewinne, die nicht nach Art. 24 lit. i–iter bzw. lit. j des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)5 steuerfrei sind. Nach dem Erläuternden Bericht zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz ist eine Umschreibung auf Verordnungsstufe nicht mehr erforderlich, weil Art. 6 VStG mit Verweis auf die Bestimmungen des DBG festlege, welche Gewinne der Verrechnungssteuer unterliegen.6 Nach der ESTV definiert das BGS damit indirekt, welche Gewinne der Verrechnungssteuer unterliegen; sie stellt für die Steuerbarkeit auf die Begriffe von Art. 3 BGS ab.7 Die Botschaft zum BGS leitet aus der Steuerfreiheit bei der Einkommenssteuer ab, dass die Gewinne auch nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, die vor allem erhoben werde, um sicherzustellen, dass die erzielten Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden.8

3 Entstehungsgeschichte: Lotteriegewinne bis 2012. Schon der Bundesratsbeschluss über die Verrechnungssteuer (VStB) erfasste Lostreffer.9 In der Urfassung von 1965 waren Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen die ausgerichteten Geldtreffer von über 50 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen (Abs. 1); den Lotterien gleichgestellt waren gewerbsmässige Wetten und lotterieähnliche Veranstaltungen (Sport-Toto usw.; Abs. 2).10 Ein Geldtreffer über der Grenze war mit seinem vollen Betrag steuerbar, nicht bloss mit dem Teil über 50 Franken.11 Die Verordnung präzisierte, dass bei mehreren Geldtreffern eines Loses oder Einsatzes deren Gesamtbetrag massgebend sei, und verwies für die lotterieähnlichen Veranstaltungen auf die Lotterieverordnung von 1924.12 Gewinne in Spielbanken waren seit dem Spielbankengesetz von der Einkommenssteuer und von der Verrechnungssteuer befreit.13

4 Entstehungsgeschichte: Freigrenze von 1000 Franken. Auf eine parlamentarische Initiative Niederberger (09.456) hin erhöhte das Bundesgesetz über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen die Grenze mit Wirkung ab 1.1.2013 auf 1000 Franken; Abs. 2 blieb unverändert.14 Die Kommission des Ständerates hielt fest, dass es sich nach wie vor um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handle, dass die Verrechnungssteuer nur auf Bargewinnen erhoben werde und Naturaltreffer nicht erfasst seien.15 Bezweckt waren administrative Vereinfachungen und eine Verringerung des Marktnachteils der Lotterieveranstalter gegenüber den Spielbanken.16 Mit demselben Gesetz wurde in Art. 24 lit. j DBG eine entsprechende Freigrenze für die direkte Bundessteuer eingeführt, die seit dem 1.1.2014 gilt.17

5 Entstehungsgeschichte: Geldspielgesetz. Die geltende Fassung beruht auf dem BGS, das das Lotterie- und das Spielbankengesetz ersetzte und am 1.1.2019 in Kraft trat.18 Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, alle Gewinne aus bewilligten Geldspielen von der Einkommens- und der Verrechnungssteuer zu befreien, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Spielbankenspielen und Grossspielen zu vermeiden; steuerbar bleiben sollten namentlich Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen über 1000 Franken, neu auch Naturalgewinne, sowie Gewinne aus unbewilligten oder im Ausland durchgeführten Spielen.19 Das Parlament wich davon ab: Gewinne aus Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen sind steuerbar, soweit sie einen Betrag von ursprünglich 1 Million Franken übersteigen (N. 11), Gewinne in Spielbanken bleiben steuerfrei.20 Das Meldeverfahren für Naturalgewinne (Art. 20a VStG) wurde mit einer gesonderten Revision des VStG eingeführt und am 5.2.2019 rückwirkend auf den 1.1.2019 in Kraft gesetzt.21

6 Verhältnis zu anderen Erlassen: Einkommenssteuer. Die Steuerbefreiungen, auf die Art. 6 VStG verweist, sind die des DBG: Gewinne in Spielbanken (Art. 24 lit. i DBG), einzelne Gewinne aus Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen bis zum Betrag von derzeit 1 071 000 Franken (lit. ibis), Gewinne aus Kleinspielen (lit. iter) und einzelne Gewinne aus Verkaufsförderungsspielen bis zur Grenze von derzeit 1100 Franken (lit. j).22 Die Beträge werden mit dem Ausgleich der kalten Progression angepasst; der Verweis in Art. 6 VStG folgt diesen Anpassungen.23 Das Gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG)24 erlaubt den Kantonen, für Grossspiele einen höheren Betrag als 1 Million Franken vorzusehen, und überlässt ihnen die Grenze für Verkaufsförderungsspiele (Art. 7 Abs. 4 lit. lbis und m StHG). Art. 6 VStG verweist nur auf Art. 24 DBG, nicht auf die kantonalen Beträge. Die Einsatzkosten regelt Art. 33 Abs. 4 DBG für die Einkommenssteuer; Art. 6 VStG verweist darauf nicht (N. 22).

7 Begriff. Geldspiele sind nach Art. 3 lit. a BGS Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Das BGS unterscheidet Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele, Spielbankenspiele sowie nach der Durchführungsart Grossspiele (automatisiert, interkantonal oder online) und Kleinspiele (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere; Art. 3 lit. b–g BGS). Gewinne aus diesen Geldspielen sind nach Art. 6 Abs. 1 VStG grundsätzlich Gegenstand der Verrechnungssteuer; die Ausnahmen ergeben sich aus Art. 24 lit. i–iter DBG. Als Beispiele für Grossspiele nennt die ESTV die von Swisslos und Loterie Romande durchgeführten Lotterien, Geschicklichkeitsspiele und Sportwetten, für Spielbankenspiele die Tischspiele in konzessionierten Casinos und grosse Pokerturniere.25

8 Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen nach altem Recht. Unter dem alten Recht stellte das Bundesgericht für die Einkommenssteuer fest, dass Sport-Toto eine lotterieähnliche Veranstaltung sei; dass Teilnehmer ihre Gewinnchancen durch besondere Kenntnisse erhöhen können, ändere nichts daran, dass der Ausgang weitgehend vom Zufall abhänge.26 Für die Verrechnungssteuer nannte das Bundesgericht als den Lotterien gleichgestellte Veranstaltungen Sport-Toto.27 Ein Fernsehquiz, bei dem Geschicklichkeit und Wissen über den Erfolg entscheiden, ist nach der Camera di diritto tributario des Kantons Tessin keine Lotterie; das Gericht hielt fest, es sei nicht ersichtlich, dass auf dem Gewinn Verrechnungssteuer erhoben worden sei.28 Die Kommission des Ständerates hielt fest, dass Gewinne aus Geschicklichkeitsspielen mit Geldeinsatz zwar einkommenssteuerbar seien, aber keine Verrechnungssteuer auslösten, weil sie nicht als Lotterien, gewerbsmässige Wetten oder lotterieähnliche Veranstaltungen gälten.29 Seit 2019 sind Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden, Grossspiele (Art. 3 lit. e BGS).

9 Inlandbezug und unbewilligte Spiele. Die frühere Fassung verlangte ausdrücklich, dass die Lotterie im Inland zur Durchführung gelangt.30 Die geltende Fassung verweist auf die Geldspiele im Sinne des BGS (Art. 1 Abs. 1 VStG). Nach der ESTV unterliegen Gewinne aus ausländischen Geldspielen nicht der Verrechnungssteuer, Gewinne aus illegalen oder unbewilligten Spielen dagegen schon.31 Der Bundesrat hielt fest, dass nur Gewinne aus rechtmässig in der Schweiz durchgeführten Geldspielen von der Steuer befreit werden, nicht aber Gewinne aus Spielen ohne gültige Bewilligung oder aus im Ausland durchgeführten Spielen.32 Für Gewinne aus ausländischen Spielen bedeutet dies nach der Praxis der ESTV Einkommenssteuer ohne Verrechnungssteuer, weil die Verrechnungssteuer nur Geldspiele im Sinne des BGS erfasst.33 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung, also der Veranstalter (Art. 10 Abs. 1 VStG; N. 21). Rechtsprechung zur Erhebung der Verrechnungssteuer bei unbewilligten Spielen liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

10 Gewinne in Spielbanken (lit. i). Steuerfrei und damit nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer sind Gewinne, die in Spielbanken mit nach dem BGS zugelassenen Spielbankenspielen erzielt werden, sofern sie nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen (Art. 24 lit. i DBG).34 Der Bundesrat begründete die Befreiung von der Verrechnungssteuer mit der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Spielbanken gegenüber ausländischen Konkurrenten, die keine solche Quellensteuer kennen, und mit der Schwierigkeit, die getätigten Einsätze zu ermitteln.35 Den Vorbehalt der selbständigen Erwerbstätigkeit bezog er im Wesentlichen auf professionelle Pokerspielerinnen und -spieler.36 Art. 6 Abs. 1 VStG nimmt nur die nach Art. 24 lit. i DBG steuerfreien Gewinne aus, also nicht Spielbankengewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit; wie die Verrechnungssteuer in diesem Fall erhoben wird, behandeln Rechtsprechung und Praxis, soweit ersichtlich, nicht.

11 Grossspiele und Online-Spielbankenspiele (lit. ibis). Einzelne Gewinne aus der Teilnahme an zugelassenen Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an zugelassenen Spielbankenspielen sind bis zum Betrag von derzeit 1 071 000 Franken steuerfrei (Art. 24 lit. ibis DBG). Nach dem Erläuternden Bericht zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz handelt es sich um einen Steuerfreibetrag: Der Betrag von 1 Million Franken bleibe auch bei höheren Gewinnen stets steuerfrei.37 Die ESTV erhebt die Verrechnungssteuer auf Gewinnen ab dem jeweils gültigen Steuerfreibetrag, der seit dem 1.1.2026 1 071 000 Franken beträgt (N. 6).38 Die Verordnung lässt die Steuer auf dem Betrag der einzelnen nach Art. 6 VStG steuerbaren Geldgewinne berechnen (Art. 41 Abs. 1 VStV); bis zum 31.8.2023 sprach sie von den Geldgewinnen «von über 1 Million Franken».39 Rechtsprechung zu lit. ibis liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

12 Kleinspiele (lit. iter). Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen sind ohne Betragsgrenze steuerfrei (Art. 24 lit. iter DBG). Nach der ESTV sind sie nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer, sofern die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde das Spiel bewilligt hat (Art. 32 BGS).40 Der Bundesrat begründete die Befreiung damit, dass sich mit Kleinspielen definitionsgemäss nur beschränkte Gewinne erzielen lassen.41

13 Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung. Abs. 2 erfasst Spiele, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS vom Geltungsbereich des BGS ausgenommen sind: kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele ohne Gefahr exzessiven Geldspiels, an denen ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen zu höchstens marktkonformen Preisen teilgenommen wird (lit. d), sowie solche Spiele von Medienunternehmen, an denen zu gleich guten Bedingungen auch gratis teilgenommen werden kann (lit. e). Ihre Gewinne werden nach der ESTV kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 VStG Gegenstand der Verrechnungssteuer; als Beispiel nennt sie Wettbewerbe mit Bar- oder Naturalgewinnen.42 Mit dem BGS sind nach dem Erläuternden Bericht zu den Verordnungen die bisherigen lotterieähnlichen Veranstaltungen in diesen Spielen aufgegangen, soweit sie nicht als Grossspiele gelten.43 Der Entwurf des Bundesrates nahm in lit. d die Verkaufsförderungsspiele aus, an denen auch gratis teilgenommen werden kann; das Gesetz beschränkt diese Ausnahme in lit. e auf Medienunternehmen und enthält in lit. d die Ausnahme für Spiele mit Teilnahme über den Kauf zu marktkonformen Preisen.44

14 Gründe für die Besteuerung. Der Bundesrat hielt eine Steuerbefreiung dieser Gewinne nicht für gerechtfertigt, weil sie nicht unerheblich seien und der Ertrag der Spiele weder gemeinnützigen Zwecken noch der AHV/IV zugutekomme, sondern ausschliesslich den Veranstalterinnen; daran ändere die Möglichkeit der kostenlosen Teilnahme nichts.45 Zur Verminderung des administrativen Aufwands sollten nur Bar- und Naturalgewinne mit einem Wert über 1000 Franken besteuert werden; die Befreiung der Naturalgewinne von der Verrechnungssteuer wurde aufgehoben.46

15 Freigrenze (Art. 24 lit. j DBG). Steuerfrei sind die einzelnen Gewinne, sofern die Grenze von derzeit 1100 Franken nicht überschritten wird. Es handelt sich nach dem Erläuternden Bericht zu den Verordnungen um eine Steuerfreigrenze: Übersteigt ein einzelner Gewinn die Grenze, ist der gesamte Gewinn steuerbar.47 Nach der ESTV unterliegt ein Gewinn von 1100 Franken nicht der Verrechnungssteuer, ein Gewinn von 1101 Franken in vollem Umfang.48 Die Verordnung lässt die Steuer auf den einzelnen nach Art. 6 Abs. 2 VStG steuerbaren Geldgewinnen berechnen und innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung entrichten (Art. 41b VStV).49

16 Medienunternehmen (Art. 1 Abs. 2 lit. e BGS). Die ESTV geht bei der Frage, ob ein Medienunternehmen vorliegt, von einem weit gefassten Begriff aus und misst dem publizistischen Engagement massgebende Bedeutung zu. Als Medienunternehmen gilt für steuerliche Zwecke ein Unternehmen, das Informationen mit publizistischem Inhalt öffentlich durch ein Medium übermittelt oder verbreitet; Radio- und Fernsehveranstalter gelten als Medienunternehmen, wenn das Programm dem Bundesamt für Kommunikation gemeldet ist oder eine Konzession besteht. Sind mehrere Unternehmen an der Veranstaltung beteiligt, zieht die ESTV im Zweifel das Medienunternehmen als Veranstalter heran.50 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hatte den Naturalgewinn aus einer Zuschauerverlosung der SRG zu beurteilen, den die Veranstalterin der ESTV als Gewinn aus einem Geschicklichkeitsspiel zur Verkaufsförderung gemeldet hatte; die Einordnung des Spiels und die Eigenschaft als Medienunternehmen prüfte es nicht (N. 20).51 Weitere Rechtsprechung zu Abs. 2 liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

17 Einzelbetrachtung. Nach beiden Absätzen sind die einzelnen Gewinne Gegenstand der Steuer. Nach dem Erläuternden Bericht zu den Verordnungen wurde damit die frühere Regel hinfällig, wonach bei mehreren Geldtreffern eines Loses oder Einsatzes der Gesamtbetrag und bei Teillosen der auf das Los gesamthaft entfallende Treffer massgebend war.52 Für die gleichlautende Freigrenze des DBG hielt die Kommission des Ständerates 2011 fest, dass mehrere Gewinne einer Person in einem Steuerjahr nicht zusammengerechnet werden und die Freigrenze bei einem gemeinsamen Gewinn für jede beteiligte Person gilt.53 Ob diese Aufteilung bei gemeinsamer Teilnahme auch für die Frage gilt, ob ein Gewinn nach Art. 24 lit. j DBG von der Verrechnungssteuer ausgenommen ist, ist, soweit ersichtlich, weder entschieden noch in der Praxis der ESTV festgehalten; für die Rückerstattung sieht die Verordnung vor, dass jede teilnehmende Person ihren Anteil beantragt (N. 23).

18 Ausrichtung und Fälligkeit. Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem der Gewinn fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG), die Steuer ist 30 Tage danach fällig (Art. 16 Abs. 1 lit. c VStG). Massgebend ist nach dem Bundesgericht die zivilrechtliche Fälligkeit: Ein Lotteriereglement kann den Zeitpunkt festlegen, nicht aber den Begriff der Fälligkeit ändern; eine Bestimmung, wonach der Gewinn erst mit der Vorweisung des Loses fällig werde, ist dafür untauglich.54 Kantonale Gerichte stellen auf den Zeitpunkt ab, von dem an der Gewinner gegen Vorweisung des Trefferloses die Zahlung verlangen kann; wann ausbezahlt wird, ist unerheblich.55 Bei einem Los mit Vorausziehung ist der Gewinn nach dem Kantonsgericht Waadt an dem Tag erworben, an dem das Symbol auf dem Los mit dem veröffentlichten Symbol übereinstimmt.56 Die Verordnung lässt die Steuer innert 30 Tagen nach der Resultatermittlung entrichten (Art. 41 Abs. 1 und 41b VStV).

19 Nicht bezogene Gewinne. Verfallen nicht bezogene Gewinne, kann der Veranstalter die darauf nachweisbar entrichtete Steuer von der ESTV zurückfordern oder mit ihrer Zustimmung in der nächsten Abrechnung abziehen; er hat zu bestätigen, dass die zurückerhaltene Steuer zugunsten des Zweckes der Lotterie verwendet wird (Art. 42 VStV). Die Kommission des Ständerates beschrieb die Praxis der Lotteriegesellschaften, die nach sechs Monaten verfallenen Gewinne im siebten Monat nach der Ziehung von der bereits einbezahlten Verrechnungssteuer abzuziehen.57

20 Naturalgewinne. Bis 2018 waren Naturaltreffer von der Verrechnungssteuer nicht erfasst.58 Seit 2019 unterliegen auch Naturalgewinne der Verrechnungssteuer; die Veranstalterin erfüllt die Steuerpflicht durch Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit (nach der Verordnung: nach der Resultatermittlung), mit Wohnsitzbestätigung des Gewinners, und die ESTV leitet die Meldung an den Wohnsitzkanton weiter (Art. 20a VStG; Art. 41a und 41c VStV). Das Meldeverfahren soll verhindern, dass mangels Überwälzung eine Aufrechnung ins Hundert erfolgt, die Leistung also als Nettobetrag nach Abzug der Steuer behandelt wird.59 Gutscheine behandelt die ESTV als Naturalgewinne.60 Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden liess den als Naturalgewinn gemeldeten Gewinn eines Autos aus der Zuschauerverlosung (N. 16) für die Kantons- und Gemeindesteuern erst mit dem Eigentumserwerb zufliessen, weil aus Spiel keine klagbare Forderung entstehe (Art. 513 des Obligationenrechts [OR]61).62 Für die Bewertung von Naturaltreffern stellte die Kommission des Ständerates bei der Einkommenssteuer auf den Geldbetrag ab, wenn der Treffer auch in Geld bezogen werden kann, sonst auf einen realistischen Wiederveräusserungswert.63

21 Steuerpflicht und Überwälzung. Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), also der Veranstalter; er hat den Gewinn bei der Auszahlung um die Steuer zu kürzen und dem Gewinner die zur Rückerstattung notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen (Art. 14 VStG).64 Die ESTV verlangt die Deklaration der Bargewinne auf Formular 121 und die Meldung der Naturalgewinne auf Formular 122.65 Will der Veranstalter zur Ziehung schreiten, bevor alle Lose verkauft sind, hat er dies der ESTV mitzuteilen, die dann die Zahlungstermine festsetzt (Art. 41 Abs. 2 VStV).

22 Bemessung. Die Steuer von 35 Prozent wird auf dem Betrag des einzelnen steuerbaren Gewinns berechnet (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG; Art. 41 Abs. 1 und 41b VStV). Für das alte Recht hielt die Kommission des Ständerates fest, dass die Verrechnungssteuer auf dem vollen Gewinnbetrag erhoben werde, auf den die teilnehmende Person aufgrund ihres Loses oder Einsatzes Anspruch habe, und der Einsatz nicht abgezogen werden könne.66 Den Abzug der Einsatzkosten von 5 Prozent, derzeit höchstens 5400 Franken, und bei Online-Spielbankenspielen der Spieleinsätze bis derzeit 26 800 Franken sieht Art. 33 Abs. 4 DBG für die Einkommenssteuer vor. Zur Frage, ob die Einsatzkosten auch die Bemessungsgrundlage der Verrechnungssteuer mindern, liegen, soweit ersichtlich, weder Rechtsprechung noch Verwaltungspraxis vor.

23 Rückerstattung. Anspruch auf Rückerstattung hat, wer bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b VStG) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt. «Eigentümer» meint nach dem Bundesgericht Eigentum im Sinne des Zivilrechts (Art. 641 des Zivilgesetzbuches [ZGB]67); den Nachweis trägt der Antragsteller.68 Haben mehrere Personen durch gemeinsame Teilnahme einen Gewinn erzielt, beantragt jede die Rückerstattung nach ihrem Anteil mit einer Bescheinigung des Inhabers der Originalbescheinigung (Art. 60 Abs. 2 VStV).69 Dem Antrag ist die Bescheinigung über den Steuerabzug beizulegen (Art. 68 Abs. 2 lit. a VStV). In Fällen des Losehandels und des Strohmanns bestätigte das Bundesgericht die Rückforderung zu Unrecht erstatteter Verrechnungssteuer.70

24 Deklaration und Verwirkung. Wer einen mit der Verrechnungssteuer belasteten Gewinn der Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Rückerstattungsanspruch (Art. 23 VStG). Das Bundesgericht verneinte die Rückerstattung auf einem Lottogewinn, der erst nach Rechtskraft der Veranlagung deklariert wurde.71 Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden liess das Beilegen der Gewinnbescheinigung zur Steuererklärung als Angabe genügen.72 Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen verneinte die Verwirkung, weil die Behörde den nach dem Fälligkeitsjahr deklarierten Gewinn ohne Nachsteuerverfahren besteuert hatte.73 Seit dem 1.1.2019 tritt die Verwirkung bei fahrlässiger Nichtangabe nicht ein, wenn die Einkünfte in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nachträglich angegeben oder hinzugerechnet werden (Art. 23 Abs. 2 VStG).

25 Separate Besteuerung hoher Geldspielgewinne. In Umsetzung der Motion 23.3701 schlug der Bundesrat 2025 vor, Geldspielgewinne, die nicht nach Art. 24 lit. i–j DBG steuerfrei sind, ab dem Betrag von lit. ibis einzeln und gesondert am Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung zu besteuern; die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf solchen Gewinnen soll vorzeitig beantragt werden können (E-Art. 38a und 105 Abs. 5 DBG, E-Art. 29 Abs. 3 lit. a Ziff. 4 VStG).74 Eine Änderung von Art. 6 VStG enthält die Vorlage nicht. Die Vernehmlassung dauerte bis 20.3.2026; eine Botschaft ist, soweit ersichtlich, noch nicht verabschiedet.75

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  • Parlamentarische Initiative. Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 24.6.2011, BBl 2011 6517 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1012, besucht am 28.10.2026 (zit. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011).
  • Parlamentarische Initiative. Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen. Stellungnahme des Bundesrates vom 17.8.2011, BBl 2011 6543 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2011/1014, besucht am 28.10.2026 (zit. Stellungnahme BR Lotteriegewinne 2011).
  • Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21.10.2015, BBl 2015 8387 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2015/2039, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft BGS 2015).
  • Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28.3.2018, BBl 2018 2325 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2018/890, besucht am 28.10.2026 (zit. Botschaft VStG Meldeverfahren 2018).
  • Bundesamt für Justiz, Erläuternder Bericht zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz (Vernehmlassung 2018), abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6018/16/cons_1/doc_4, besucht am 28.10.2026 (zit. Erläuternder Bericht Geldspielverordnungen 2018).
  • Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung der Motion 23.3701 Zanetti), Vernehmlassungsvorlage und Erläuternder Bericht vom 5.12.2025, abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/42/cons_1, besucht am 28.10.2026 (zit. Vorlage bzw. Erläuternder Bericht Besteuerung Geldspielgewinne 2025).
  1. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩

  2. Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.9.2017 (Geldspielgesetz; SR 935.51; nachfolgend: BGS). ↩

  3. Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩

  4. Art. 1 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 lit. a und 20a VStG; Abschnittstitel vor Art. 39 VStV; ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1 und 3. ↩

  5. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  6. Erläuternder Bericht Geldspielverordnungen 2018, S. 29. ↩

  7. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1. ↩

  8. Botschaft BGS 2015, S. 8516. ↩

  9. BGE 71 I 362, Sachverhalt A–B. ↩

  10. Art. 6 VStG in der Fassung vom 13.10.1965 (AS 1966 371); vgl. VRK SG I/2-2006/7 vom 29.9.2006, E. 3b. ↩

  11. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6526. ↩

  12. Art. 39 Abs. 1–3 VStV in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung. ↩

  13. Art. 24 lit. i DBG, eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Spielbankengesetzes vom 18.12.1998 (AS 2000 677); Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6525. ↩

  14. Ziff. I 3 des BG vom 15.6.2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen, in Kraft seit 1.1.2013 (AS 2012 5977); Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6520 und 6532 f.; Stellungnahme BR Lotteriegewinne 2011, S. 6549 (Antrag auf Zustimmung); Baumgartner/Duss/Zigerlig, Gesetzgebungs-Agenda, FStR 2012/2, Ziff. 1.7. ↩

  15. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6532 f. ↩

  16. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6538. ↩

  17. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6530; Art. 24 lit. j DBG, eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15.6.2012, in Kraft seit 1.1.2014 (AS 2012 5977). ↩

  18. Anhang Ziff. II 7 BGS, in Kraft seit 1.1.2019 (AS 2018 5103); ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1. ↩

  19. Botschaft BGS 2015, S. 8516 f. ↩

  20. Erläuternder Bericht Geldspielverordnungen 2018, S. 37; Baumgartner/Duss/Fenners, Gesetzgebungs-Agenda, FStR 2016/3 (Beschluss des Ständerates als Erstrat); Baumgartner/Duss/Fenners, Gesetzgebungs-Agenda, FStR 2018/1, Ziff. 1.8. ↩

  21. Ziff. I des BG vom 28.9.2018, in Kraft seit 1.1.2019 (AS 2019 433); Botschaft VStG Meldeverfahren 2018, S. 2343; ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1. ↩

  22. Art. 24 lit. i–j DBG; lit. ibis in der Fassung von Art. 4 der V des EFD vom 10.9.2025 über die kalte Progression (AS 2025 579), lit. j in der Fassung von Art. 6 Abs. 3 der V des EFD vom 1.9.2023 über die kalte Progression (AS 2023 493). ↩

  23. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 3. ↩

  24. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  25. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1. ↩

  26. BGer 2A.108/2002 vom 11.7.2002, E. 2.1 (Fünferbesetzung; Art. 218 DBG). ↩

  27. BGer 2C_1030/2013 vom 28.5.2014, E. 2.1; BGer 2C_42/2014 vom 17.10.2014, E. 3.1. ↩

  28. TI CDT 80.2011.27 vom 9.5.2011, E. 2.2. ↩

  29. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6525. ↩

  30. Art. 6 Abs. 1 VStG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung; Athanas/Bürgy, Inländerbegriff und unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen, FStR 2003/4, Ziff. 3.1.2. ↩

  31. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1 und 3; vgl. ESTV, Das schweizerische Steuersystem 2025, Ziff. 8.2.2 («schweizerischen Gewinnen aus Geldspielen»). ↩

  32. Botschaft BGS 2015, S. 8517. ↩

  33. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1; Botschaft BGS 2015, S. 8517. ↩

  34. Vgl. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1 («Erzielte Gewinne in Schweizer Casinos sind steuerfrei»). ↩

  35. Botschaft BGS 2015, S. 8516, mit Hinweis auf die Botschaft zum Spielbankengesetz (BBl 1997 III 145, Ziff. 235.2); Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6525. ↩

  36. Botschaft BGS 2015, S. 8517. ↩

  37. Erläuternder Bericht Geldspielverordnungen 2018, S. 29; ebenso Botschaft VStG Meldeverfahren 2018, S. 2343 («Steuerfreibetrag»). ↩

  38. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1 und 3. ↩

  39. Art. 41 Abs. 1 VStV in der Fassung von Ziff. I der V vom 9.6.2023 (AS 2023 305) und in der Fassung vom 1.1.2019 (AS 2018 5155). ↩

  40. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 2. ↩

  41. Botschaft BGS 2015, S. 8517. ↩

  42. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 2. ↩

  43. Erläuternder Bericht Geldspielverordnungen 2018, S. 29. ↩

  44. Botschaft BGS 2015, S. 8434 f. und 8517; Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS. ↩

  45. Botschaft BGS 2015, S. 8517. ↩

  46. Botschaft BGS 2015, S. 8517. ↩

  47. Erläuternder Bericht Geldspielverordnungen 2018, S. 29 (zu Art. 41bis E-VStV); Botschaft VStG Meldeverfahren 2018, S. 2343 («Steuerfreigrenze»). ↩

  48. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 2. ↩

  49. Art. 41b VStV in der Fassung von Ziff. I der V vom 10.4.2024 (AS 2024 161). ↩

  50. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 2 f. ↩

  51. VGer GR A 23 15 vom 22.8.2023, Sachverhalt Ziff. 1 und 6, E. 4.1. ↩

  52. Erläuternder Bericht Geldspielverordnungen 2018, S. 29; Art. 39 Abs. 1 und 2 VStV in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung. ↩

  53. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6530. ↩

  54. BGE 71 I 362, E. 1 (VStB). ↩

  55. VRK SG I/2-2006/7 vom 29.9.2006, E. 3d/aa; VD TC FI.2016.0148 vom 5.2.2018, E. 6b/cc. ↩

  56. VD TC FI.2016.0148 vom 5.2.2018, E. 4b. ↩

  57. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6536. ↩

  58. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6533. ↩

  59. Botschaft VStG Meldeverfahren 2018, S. 2343. ↩

  60. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 3. ↩

  61. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.3.1911 (SR 220; nachfolgend: OR). ↩

  62. VGer GR A 23 15 vom 22.8.2023, E. 4.1 und 4.5–4.7. ↩

  63. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6530. ↩

  64. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6533. ↩

  65. ESTV, Geldspielgesetz – verrechnungssteuerliche Behandlung der Gewinne, S. 1 f. ↩

  66. Bericht WAK-S Lotteriegewinne 2011, S. 6533. ↩

  67. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (SR 210; nachfolgend: ZGB). ↩

  68. BGer 2A.242/2005 vom 17.3.2006, E. 4.1 f. (Fünferbesetzung); BGer 2C_42/2014 vom 17.10.2014, E. 3.1. ↩

  69. Vgl. BGer 2C_89/2014 vom 26.11.2014, E. 6.2. ↩

  70. BGer 2C_42/2014 vom 17.10.2014, E. 3.3 f.; BGer 2C_89/2014 vom 26.11.2014, E. 6.3 und 7.2–7.4; BGer 2C_930/2015 vom 26.11.2015, E. 6 f. ↩

  71. BGer 2C_80/2012 vom 16.1.2013, E. 2.2 und 6. ↩

  72. OGer AR O2V 16 9 vom 13.12.2016, E. 2.1–2.3. ↩

  73. VRK SG I/2-2006/7 vom 29.9.2006, E. 3d/cc. ↩

  74. Vorlage Besteuerung Geldspielgewinne 2025; Erläuternder Bericht Besteuerung Geldspielgewinne 2025, S. 2 und 13 f.; Baumgartner/Duss/Fenners, Gesetzgebungs-Agenda, FStR 2026/1, Ziff. 1.12. ↩

  75. Baumgartner/Duss/Fenners, Gesetzgebungs-Agenda, FStR 2026/3, Ziff. 1.8. ↩