Art. 105 MWSTG
Art. 105 Verfolgungsverjährung
1 Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
- a.
- bei Verletzung von Verfahrenspflichten: im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
- b.
- im Bereich der Inland- und der Bezugsteuer:
- 1.
- bei Übertretungen nach Artikel 96 Absätze 1–3: sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
- 2.
- bei der Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 4: zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung,
- 3.
- bei Vergehen nach Artikel 97 Absatz 2 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14–17 VStrR: sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode;
- c.
- im Bereich der Einfuhrsteuer: für alle Vergehen und Übertretungen nach den Artikeln 96, 97 Absatz 2 und 99 sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14–17 VStrR: in sieben Jahren;
- d. und e.
- …
2 Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
3 Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
- a.
- grundsätzlich nach Artikel 42;
- b.
- falls ein Tatbestand der Artikel 96 Absatz 4, 97 Absatz 2 oder 99 oder nach den Artikeln 14–17 VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
4 Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
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Weiterführende Literatur
Abschnitt betitelt „Weiterführende Literatur“- Hasler Christoph, Die Verfolgungsverjährung im Geltungsbereich der Mehrwertsteuer nach der StGB-Änderung vom 1. Oktober 2002, FStR 2005/4 ILE
- Frank Friedrich/Markwalder Nora, Zur Verfolgungsverjährung im Mehrwertsteuerstrafrecht, forumpoenale 2025, 292 ff.
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