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Beitrag mit KI erstellt und am Volltext der Quellen geprüft. Stand: 27.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Art. 11 DBG

Art. 11 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

1 Regelungsgegenstand. Art. 11 DBG1 weicht für ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit von der transparenten Besteuerung nach Art. 10 DBG ab. Sind solche Gebilde in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, werden sie nach den Bestimmungen für juristische Personen besteuert, also als Ganzes und nicht über ihre Teilhaber.2 Die Anwendung setzt nach dem Bundesgericht zweierlei voraus: ein ausländisches Gebilde und dessen Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit.3

2 Stellung im Gesetz. Art. 11 DBG steht bei den besonderen Verhältnissen der Einkommenssteuer natürlicher Personen, verweist aber auf die Bestimmungen über die Gewinnsteuer. Er wird ergänzt durch Art. 49 Abs. 3 DBG, wonach die nach Art. 11 DBG steuerpflichtigen Gebilde den inländischen juristischen Personen gleichgestellt werden, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind, sowie durch die Solidarhaftung der Teilhaber (Art. 55 Abs. 4 DBG) und die Strafbestimmung von Art. 181 Abs. 4 DBG. Für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haften dagegen die in der Schweiz wohnenden Teilhaber bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile solidarisch (Art. 13 Abs. 3 lit. b DBG). Nach der Meinung, die Weissbrodt als in der Lehre wohl herrschend bezeichnet und teilt, ist Art. 11 DBG weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht eine steuerbegründende Norm; er verweist dafür auf die Stellung der Bestimmung und auf ihren Zweck der erhebungstechnischen Vereinfachung.4

3 Entstehungsgeschichte. Nach Art. 20 Abs. 2 BdBSt wurden ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit wie natürliche Personen besteuert. Der Bundesrat schlug 1983 vor, sie neu nach den Bestimmungen für juristische Personen zu besteuern; die Neuerung entspreche der Regelung in mehreren Kantonen und enthebe die Veranlagungsbehörden der oft heiklen Prüfung, ob einem ausländischen Gebilde selbständige juristische Persönlichkeit zukommt. Zu prüfen bleibe nur, welcher inländischen juristischen Person das Gebilde am ähnlichsten ist.5 Art. 11 DBG ist seit dem Inkrafttreten am 1.1.1995 unverändert.

4 Harmonisierung. Das Steuerharmonisierungsgesetz6 kennt keine eigene Parallelnorm. Art. 20 Abs. 2 StHG stellt ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit den inländischen juristischen Personen gleich, ohne die Gleichstellung auf Gebilde mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu beschränken. Das Bundesgericht sieht darin eine missglückte Wortwahl; materiell gelte dasselbe wie nach Art. 11 DBG.7

5 Kantonale Normen. Die meisten Kantone haben Art. 11 DBG wörtlich übernommen, so etwa Zürich (§ 8 Abs. 2 StG ZH), Bern (Art. 13 StG BE), St.Gallen (Art. 21 Abs. 2 StG SG) und Basel-Stadt (§ 12 Abs. 3 StG BS). Schwyz bestimmt zusätzlich, dass der Anteil, der auf Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz entfällt, von diesen persönlich zu versteuern ist (§ 10 Abs. 2 StG SZ). Basel-Landschaft kennt keine Art. 11 DBG entsprechende Norm, wohl aber eine Gleichstellungsregel für ausländische Personengesamtheiten (§ 52 Abs. 3 StG BL); nach dem Steuerbuch gilt für die kantonalen Steuern Analoges wie nach Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 11 DBG.8

II. «Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit»

Abschnitt betitelt „II. «Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit»“

6 Begriff. Art. 11 DBG erfasst nur Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit. Hat ein ausländisches Gebilde Rechtspersönlichkeit, wird es als ausländische juristische Person nach Art. 49 Abs. 3 DBG einer inländischen juristischen Person gleichgestellt; Art. 11 DBG ist dann nicht anwendbar. So beurteilte das Bundesgericht eine liechtensteinische Anstalt als juristische Person, wobei es die Anerkennung ihrer Rechtspersönlichkeit ausdrücklich offenliess, und das Steuerrekursgericht Zürich stellte US-amerikanische LLC, die in den USA steuerlich transparent sind, einer GmbH gleich.9 Ob ein ausländisches Gebilde steuerlich als juristische Person oder als Personengesellschaft gilt, beurteilt das Bundesgericht nach einem pragmatischen Methodenmix aus Vergleich mit inländischen Gebilden und ausländischer steuerlicher Behandlung; verneint bereits das Zivilrecht des Inkorporationsstaats die juristische Persönlichkeit, ist auch steuerlich keine juristische Person anzunehmen. Grundlage ist eine analoge Anwendung von Art. 10 und Art. 49 Abs. 3 DBG.10

7 Qualifikationsmethode in der Lehre. Die Lehre ist bei der Qualifikationsmethode geteilt. Stadelmann/Kocher halten eine rein zivilrechtliche Betrachtung am Beispiel der US-amerikanischen LLC, die nach amerikanischem Steuerrecht ihre transparente Behandlung wählen kann, für kaum geeignet; werde an die ausländische Qualifikation angeknüpft, sei die steuerliche und nicht die zivilrechtliche Beurteilung im Inkorporationsstaat massgebend.11 Oesterhelt/Opel wollen die Anerkennung ausländischer juristischer Personen dagegen einzig nach der zivilrechtlichen Qualifikation vornehmen und sprechen sich dafür aus, den pragmatischen Methodenmix auch bei hybriden Rechtsformen wie der LLC aufzugeben; sie vermissen in der Rechtsprechung eine fundierte Auseinandersetzung mit Art. 49 DBG.12

8 Erfasste Gebilde. Nach der Verwaltungspraxis will Art. 11 DBG nur Einheiten erfassen, deren Mitglieder zueinander in einer Personenverbindung stehen, etwa Erbengemeinschaften oder Partnerships des angelsächsischen Rechts.13 Ein Trust hat nach dem Bundesgericht keine Rechtspersönlichkeit und entspricht als einseitiger Willensakt des Errichters auch keiner ausländischen Personengesamtheit im Sinne von Art. 11 DBG; er ist daher in der Schweiz grundsätzlich weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig.14 Weiter gefasst ist der Begriff bei Weissbrodt: Er versteht die Personengesamtheit als Auffangklasse aller ausländischen Rechtsfiguren, die nach schweizerischem Rechtsverständnis weder natürliche noch juristische Personen sind, und hält den Literaturstreit um die Erfassung von Erbengemeinschaften und Anlagefonds für obsolet.15 Entspricht eine ausländische Limited Partnership oder GmbH & Co. KG einer schweizerischen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, werden ihre Gesellschafter nach der Verwaltungspraxis als Anleger einer transparenten kollektiven Kapitalanlage behandelt (Art. 10 Abs. 2 DBG).16

9 Kriterium. Nach welchen Kriterien eine Personengesamtheit als ausländisch gilt, hat das Bundesgericht ausdrücklich offengelassen.17 In einem älteren Urteil gab es die Lehrmeinung wieder, für die Anrechenbarkeit ausländischer Verluste genüge es, wenn ein Teilhaber einer ausländischen Personengesellschaft in der Schweiz ansässig sei; es bezeichnete diese Auffassung als nur schwer vereinbar mit Art. 6 Abs. 3 DBG und liess die Frage offen.18 Reich/Waldburger halten diese Erwägung für nicht unanfechtbar: Abkommensrechtlich sei eine ausländische kaufmännisch tätige Personengesellschaft, bezogen auf die schweizerischen Teilhaber, ein schweizerisches Unternehmen mit Betriebsstätte im Ausland; das decke sich mit der Auffassung, dass ausländische Personengesamtheiten bei Anwendung von Art. 11 DBG insoweit als schweizerische Personenunternehmen zu betrachten seien, als sie in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Teilhaber haben.19 Höchstrichterlich ist die Frage, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

10 Meinungsstand. In der Lehre werden als Anknüpfung für das Merkmal «ausländisch» Sitz, Inkorporation, Geschäftsbetrieb und Teilhaber erörtert.20 Nach der vorherrschenden Auffassung gilt eine Personengesamtheit als ausländisch, wenn und soweit ihre Teilhaber in der Schweiz nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind; dieselbe Gesellschaft kann danach je nach Teilhaber ausländisch oder schweizerisch sein.21 Brülisauer/Kriesi verlangen zudem eine Mehrzahl ausländischer Teilhaber; ein einziger ausländischer Teilhaber sei wie der im Ausland ansässige Inhaber eines Einzelunternehmens mit Geschäftsbetrieb in der Schweiz zu besteuern.22 Weissbrodt lehnt die Anknüpfung an die Teilhaber ab und will in analoger Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA darauf abstellen, ob der Ort der Geschäftsleitung oder ein ähnliches Merkmal im Ausland liegt; Stadelmann/Kocher schliessen sich dem an; sie halten die Anknüpfung an die Teilhaber für untauglich und lehnen auch das Erfordernis mehrerer ausländischer Teilhaber ab.23

III. «aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig»

Abschnitt betitelt „III. «aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig»“

11 Anknüpfung. Art. 11 DBG verweist nach dem Bundesgericht auf Art. 4 und 5 DBG und kommt nur zur Anwendung, wenn das ausländische Gebilde in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig ist; die wirtschaftliche Zugehörigkeit ist für ausländische Personengesamtheiten notwendige und zugleich hinreichende Bedingung. In Frage kommen vor allem Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke in der Schweiz (Art. 4 DBG).24 In einem späteren Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 11 DBG selbst keine Anknüpfungskriterien nennt und die Lehre geteilt ist, welche Tatbestände von Art. 4 und 5 DBG heranzuziehen sind. Weil die Kriterien auf eine juristische Person anwendbar sein müssen, habe der Verweis auf Art. 4 und 5 DBG nur so weit praktische Bedeutung, als er sich mit den Anknüpfungen von Art. 51 DBG deckt.25

12 Meinungsstand. Nach Stadelmann/Kocher ist neben den Anknüpfungen von Art. 4 DBG auch eine solche nach Art. 5 DBG nicht ausgeschlossen, etwa infolge selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder als Gläubiger oder Nutzniesser grundpfandgesicherter Forderungen.26 Die selbständige Erwerbstätigkeit gehört nicht zu den Anknüpfungen von Art. 51 DBG, auf die das Bundesgericht den Verweis beschränkt (N. 11). Weissbrodt hält das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Zugehörigkeit für redundant, weil Personengesamtheiten nach schweizerischem Rechtsverständnis nicht selbst steuerpflichtig sein könnten und ausländische Rechtsfiguren ohnehin nur über die wirtschaftliche Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig seien.27 Stadelmann/Kocher halten dem entgegen, die wirtschaftliche Zugehörigkeit sei als Ausscheidung des Gesamteinkommens der Gemeinschaft auf die einzelnen Steuerdomizile zu verstehen, die der anteilmässigen Zurechnung an die Teilhaber vorausgehe.28

13 Fehlende Zugehörigkeit. Fehlt die wirtschaftliche Zugehörigkeit, ist Art. 11 DBG nicht anwendbar. Die Einkünfte aus einem transparenten ausländischen Gebilde werden dann den in der Schweiz steuerpflichtigen Teilhabern nach Art. 10 Abs. 1 DBG zugerechnet.29 Ein in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtiger Teilhaber an einer liechtensteinischen einfachen Gesellschaft versteuert seine Einkünfte daraus nach dem Verwaltungsgericht St.Gallen in Abgrenzung zu Art. 11 DBG vollumfänglich in der Schweiz, vorbehältlich einer Ausscheidung nach Art. 6 Abs. 3 DBG für einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder eine ausländische Betriebsstätte.30

14 Gleichstellung ohne Steuerpflicht. Art. 49 Abs. 3 DBG wenden die Gerichte auch an, wenn ein ausländisches Gebilde in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist, die Zuordnung zu einer inländischen Rechtsform aber aus anderen Gründen nötig ist, etwa für die Frage, ob Dividendenertrag oder direkt zurechenbares Einkommen vorliegt.31 Deutsche Kommanditgesellschaften, die unbestritten der schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten sind, werden danach beim inländischen Teilhaber transparent besteuert.32 Nach dem Steuerrekursgericht Zürich betreffen Art. 49 Abs. 3 DBG und Art. 11 DBG dagegen nur die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft selbst, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig ist, nicht die Besteuerung des Gesellschafters.33

A. Besteuerung nach den Bestimmungen für juristische Personen

Abschnitt betitelt „A. Besteuerung nach den Bestimmungen für juristische Personen“

15 Intransparente Besteuerung. Erfüllt ein Gebilde die Voraussetzungen, wird es wie eine juristische Person intransparent behandelt: Besteuert wird die Personengesamtheit als Ganzes und nicht die Teilhaber persönlich.34 Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit ergibt sich nach dem Bundesgericht aus dem Verweis von Art. 11 DBG auf die Bestimmungen für juristische Personen.35 Nach der Verwaltungspraxis unterliegen Betriebsstätten ausländischer Personenunternehmungen in der Schweiz der Gewinnsteuer.36 Nach Stocker/Schmid sind aufgrund des Verweises in Art. 11 DBG auch die Bestimmungen über die Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und über deren Besteuerung am Ende der Steuerpflicht (Art. 61a und 61b DBG) anwendbar, wenn ausländische Personengesellschaften Vermögenswerte, Betriebe oder Funktionen in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder eine inländische Betriebsstätte überführen oder aus diesen ins Ausland verlegen.37

16 Steuersubjekt oder Steuersubstitut. Ob das Gebilde selbst Steuersubjekt wird, ist in der Lehre umstritten. Nach Brülisauer/Kriesi ordnet Art. 11 DBG eine Steuersubstitution an: Die ausländischen Teilhaber blieben Steuersubjekte, das Gebilde nehme als Steuersubstitut ihre Rechte und Pflichten im Verfahren wahr, reiche eine Steuererklärung für juristische Personen ein und hafte primär für die Steuern.38 Stadelmann/Kocher geben demgegenüber der Auffassung den Vorrang, wonach das Gebilde als fiktives Steuersubjekt herangezogen wird, weil sonst für Leistungen des Gebildes an die Teilhaber die Qualifikation vorgenommen werden müsste, die Art. 11 DBG erübrigen wolle.39 Nach Weissbrodt ist die Formulierung «entrichten ihre Steuern» verunglückt; gemeint seien die Steuern, welche die Schweiz infolge der wirtschaftlichen Anknüpfung erhebt, und die Bestimmung mache nicht jede ausländische Personengesamtheit selbst zum Steuersubjekt.40

17 Gleichstellung (Art. 49 Abs. 3 DBG). Welche Bestimmungen für juristische Personen gelten, insbesondere welcher Gewinnsteuertarif (Art. 68 oder Art. 71 DBG), hängt davon ab, welcher inländischen juristischen Person das Gebilde rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten ist. Das Bundesgericht schloss sich in einem Urteil zu einer liechtensteinischen Anstalt im Grundsatz der Mehrheitslehre an, wonach bei Gebilden ohne Rechtspersönlichkeit vor allem auf die tatsächliche Struktur abzustellen sei; dieser Ansatz sei aber nicht starr zu verstehen. Die Aussage erging obiter, da der Fall eine juristische Person betraf.41 Das Bundesverwaltungsgericht und das Kantonsgericht Freiburg haben diese Rechtsprechung übernommen.42 Rechtsprechung zum Tarif eines tatsächlich nach Art. 11 DBG besteuerten Gebildes liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

18 Kriterien der Ähnlichkeit in der Lehre. Nach der von Weissbrodt wiedergegebenen herrschenden Meinung ist für die tatsächliche Ähnlichkeit massgebend, ob ein kaufmännisches Unternehmen geführt wird; bejahendenfalls sei das Gebilde nach den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, andernfalls nach jenen für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen zu besteuern.43 Stocker/Schmid gehen mehrstufig vor: Zuerst sei zu prüfen, ob eine ausländische kollektive Kapitalanlage vorliegt, dann, ob das Gebilde mit einem Verein oder einer Stiftung vergleichbar ist; andernfalls seien die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften anwendbar.44 Weissbrodt will die Gleichstellung dagegen von der Rechtsform lösen und statt ganzer Besteuerungsregime einzelne Normen aller juristischen Personen anwenden, soweit sie nach ihrem Zweck der tatsächlichen Ähnlichkeit entsprechen; dabei sei die Personengesamtheit insgesamt und nicht allein nach der Tätigkeit der schweizerischen Betriebsstätte zu würdigen.45

19 Beteiligungsabzug und Teilbesteuerung. Die Gleichstellung nach Art. 49 Abs. 3 DBG gilt nach dem Bundesgericht nur für Gebilde, die nach Art. 11 DBG steuerpflichtig sind; Anteile an einer transparenten ausländischen Personengesellschaft begründen keinen Beteiligungsabzug.46 Nach der Verwaltungspraxis können ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit den Beteiligungsabzug nicht geltend machen.47 In der Lehre wird dagegen mehrheitlich vertreten, der Beteiligungsabzug sei anwendbar, soweit er der Vermeidung einer Mehrfachbelastung dient, also soweit juristische Personen Teilhaber des Gebildes sind.48 Die Teilbesteuerung nach Art. 18b DBG gewährt die ESTV dagegen auch Personen, die nach Art. 4 und 11 in Verbindung mit Art. 7 DBG steuerpflichtig sind, sofern sie die Beteiligungsquote selbst erreichen.49

20 Teilhaber in der Schweiz. Nach der Basellandschaftlichen Steuerverwaltung bezieht sich die Ausnahme von der anteilsmässigen Zurechnung nur auf Teilhaber mit Wohnsitz im Ausland; für schweizerische Teilhaber gilt Art. 10 Abs. 1 DBG.50 In diesem Sinne hält das Steuergesetz des Kantons Schwyz ausdrücklich fest, dass Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ihren Anteil persönlich versteuern (N. 5). Das Steuerrekursgericht Zürich behandelte dagegen eine deutsche GmbH & Co. KG nach § 8 Abs. 2 StG ZH wie eine juristische Person.51 Höchstrichterlich ist die Behandlung inländischer Teilhaber eines nach Art. 11 DBG steuerpflichtigen Gebildes, soweit ersichtlich, nicht entschieden.

21 Meinungsstand. Nach der vorherrschenden Auffassung wird ein ausländisches Gebilde nur in Bezug auf die ausländischen Teilhaber als juristische Person behandelt, während die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Teilhaber ihren Anteil nach Art. 10 Abs. 1 DBG versteuern; dieselbe Gesellschaft wird so teils intransparent, teils transparent besteuert (sog. Zebra-Gesellschaft).52 In der Praxis wird nach Stocker/Schmid nur der Teil, der ausländischen Teilhabern zukommt, nach den Vorschriften über die juristischen Personen besteuert.53 Stadelmann/Kocher wollen die Korporationsfiktion dagegen auf alle Beteiligten anwenden; dafür sprächen der Wortlaut und der Vereinfachungszweck, der nicht erreicht werde, wenn für die inländischen Teilhaber doch geprüft werden müsse, ob bei der ausländischen Entität der Charakter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft überwiegt.54 Auch nach Weissbrodt stellt sich die Frage einer intransparenten Behandlung für die schweizerischen Teilhaber, wenn der Ort der Geschäftsleitung im Ausland liegt; er bezeichnet die Zebra-Gesellschaft als Scheinproblem.55

22 Teilhaber im Ausland. Für die Teilhaber mit Wohnsitz im Ausland ist das Gebilde selbst Steuersubjekt. Nach dem Basellandschaftlichen Steuerbuch hat die kantonale Steuerverwaltung in der Praxis bislang auch die ausländischen Gesellschafter anteilig besteuert.56

23 Solidarhaftung. Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch (Art. 55 Abs. 4 DBG). Nach dem Steuergericht Solothurn kann gegenüber Gebilden ohne Rechtsfähigkeit eine Steuerforderung nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung durchgesetzt werden, weshalb der Gesetzgeber eine Steuersubstitution durch bestimmte natürliche Personen vorsehen müsse.57 Für Widerhandlungen gelten die Strafbestimmungen für juristische Personen sinngemäss (Art. 181 Abs. 4 DBG).

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Weitere einschlägige Publikationen zu dieser Bestimmung, die oben nicht zitiert sind, da sie nicht im Original gelesen wurden.

  • Donati Davide G. S., Aspekte ordentlicher Besteuerung ausländischer Personengesellschaften in der Schweiz, StR 2002, 138 ff.
  • Donati Davide G. S., Besteuerung ausländischer Personengesellschaften in der Schweiz, Basel u. a. 2001
  • Donati Davide G. S., Besteuerung ausländischer Personengesellschaften in der Schweiz. Neue Literatur zum Recht, Basel/Genf/München 2001
  • Meuter Hans Ulrich, Besteuerung von ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Rechtspersönlichkeit, ZStP 2008, 1
  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩

  2. BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 2.5.1. ↩

  3. BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 2.5.1; BGer 2C_123/2014 vom 30.9.2015, E. 9.1; gl.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 3. ↩

  4. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 2. ↩

  5. Botschaft Steuerharmonisierung, S. 159 (Erläuterung) und S. 319 (Entwurfstext). ↩

  6. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.12.1990 (SR 642.14; nachfolgend: StHG). ↩

  7. BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 8; gl.M. Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.5. ↩

  8. Steuerbuch BL, Band 2, 10 Nr. 1, Ziff. 3.2. ↩

  9. BGer 2C_564/2017 vom 4.4.2019, E. 5.4.3 und 5.10; StRG ZH DB.2020.14 vom 29.3.2022, E. 2c–3. ↩

  10. BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 3.1; vgl. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 7 f. (steuerliche Behandlung im Ausland als entscheidendes Element mitzuberücksichtigen). ↩

  11. Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.5.3. ↩

  12. A.M. Oesterhelt/Opel, FStR 2024, Rechtsprechung 2024/4, Ziff. 6.3. ↩

  13. SSK-KS 30, Ziff. 4.1. ↩

  14. BGer 9C_677/2024 vom 8.9.2025, E. 5.2.2; ebenso SSK-KS 30, Ziff. 4.1; gl.M. Bever, ILE Working Paper 2024-19, Die Besteuerung des Irrevocable Discretionary Trusts in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, Ziff. 3.2.1. ↩

  15. Vgl. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 3.1. ↩

  16. KS 25 ESTV, Anhang IV, Erläuterungen zu Ziff. 4. ↩

  17. BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 2.5.2. ↩

  18. BGer 2A.328/2002 vom 17.4.2003, E. 6.2. ↩

  19. A.M. Reich/Waldburger, FStR 2004, Rechtsprechung im Jahr 2003 (2. Teil), Ziff. 8. ↩

  20. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 3.3; Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.3. ↩

  21. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 5; Brülisauer/Kriesi, FStR 2008, Internationale Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der Schweiz (2. Teil), Ziff. 3.1.1.2. ↩

  22. Brülisauer/Kriesi, FStR 2008, Internationale Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der Schweiz (2. Teil), Ziff. 3.1.1.2. ↩

  23. A.M. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 3.3.5; Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.3. ↩

  24. BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 2.5.2; gl.M. Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.5. ↩

  25. BGer 2C_123/2014 vom 30.9.2015, E. 9.2 f.; gl.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 7 f. (wirtschaftliche Zugehörigkeit gemäss Art. 51 Abs. 1 DBG). ↩

  26. Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.5. ↩

  27. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 4.1. ↩

  28. A.M. Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.5, Fn. 20. ↩

  29. BGer 2C_123/2014 vom 30.9.2015, E. 9.4 und 10.1 f. (Limited Partnership nach dem Recht von Guernsey). ↩

  30. VGer SG B 2023/246, B 2023/247 vom 9.10.2024, E. 5.3; Beschwerde abgewiesen durch BGer 9C_647/2024 vom 27.1.2026 (ohne Erörterung von Art. 11 DBG). ↩

  31. VGer ZH SR.2015.00036 vom 16.11.2016, E. 3.2; BVGer A-5705/2024 vom 12.3.2025, E. 2.3.1. ↩

  32. VGer ZH SB.2013.00040 vom 25.6.2014, E. 2.1, Beschwerde abgewiesen durch BGer 2C_738/2014 vom 21.8.2015, E. 2.2 (Qualifikationsmethode offengelassen); VGer ZH SB.2015.00089 vom 1.6.2016, E. 1–2.1 (zu § 54 Abs. 3 StG ZH); vgl. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 25 (deutsche GmbH & Co. KG einer schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten). ↩

  33. StRG ZH DB.2012.8 + 9 vom 20.4.2012, E. 3a/cc. ↩

  34. BGer 2C_894/2013 vom 18.9.2015, E. 2.5.1; gl.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 3. ↩

  35. BGer 2C_564/2017 vom 4.4.2019, E. 5.2. ↩

  36. KS 5a ESTV, Ziff. 4.2.6.3.3. ↩

  37. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 32 f. ↩

  38. Brülisauer/Kriesi, FStR 2008, Internationale Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der Schweiz (2. Teil), Ziff. 3.1.1.1. ↩

  39. A.M. Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.7. ↩

  40. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 5.1. ↩

  41. BGer 2C_564/2017 vom 4.4.2019, E. 5.4.2; gl.M. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 5.2.1. ↩

  42. BVGer A-5705/2024 vom 12.3.2025, E. 2.3.3; KG FR 604 2024 30 vom 22.1.2026, consid. 4.1.1. ↩

  43. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 5.2.2. ↩

  44. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 7 f. ↩

  45. A.M. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 5.2.2. ↩

  46. BGer 2C_1018/2015 vom 2.11.2017, E. 8.4.2.4; im Ergebnis ebenso die Vorinstanz CJ GE ATA/1019/2015 vom 29.9.2015, consid. 9b–c. ↩

  47. KS 27 ESTV, Ziff. 2.2. ↩

  48. A.M. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 9; Brülisauer/Kriesi, FStR 2008, Internationale Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der Schweiz (2. Teil), Ziff. 3.1.1.1. ↩

  49. KS 23a ESTV, Ziff. 2.1 und 2.2.2; KS 27 ESTV, Ziff. 2.2. ↩

  50. Steuerbuch BL, Band 2, 10 Nr. 1, Ziff. 3.2. ↩

  51. StRG ZH ST.2014.57 vom 26.6.2014, E. 4b (zum kantonalen Recht). ↩

  52. Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.6; Brülisauer/Kriesi, FStR 2008, Internationale Personenunternehmen im Einkommens- und Gewinnsteuerrecht der Schweiz (2. Teil), Ziff. 3.1.1.2. ↩

  53. Stocker/Schmid, Internationales Steuerrecht der Schweiz, § 16 N 23 f. ↩

  54. A.M. Stadelmann/Kocher, FStR 2016, Schweizerische Beteiligung an einer Wyoming-basierten LLC – steuerliche Folgen, Ziff. 2.2.4.6. ↩

  55. A.M. Weissbrodt, FStR 2015, Die Besteuerung ausländischer Personengesamtheiten nach Art. 11 und 49 Abs. 3 DBG, Ziff. 3.3.5. ↩

  56. Steuerbuch BL, Band 2, 10 Nr. 1, Ziff. 3.2. ↩

  57. StGer SO SGSTA.2022.49 vom 25.9.2023, E. 4.5. ↩