Art. 8 VStG
Art. 8 Gegenstand der Steuer: Versicherungsleistungen, Ausnahmen
1 Von der Steuer sind ausgenommen:
- a.
- Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt;
- b.
- Renten und Pensionen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt;
- c.
- Leistungen auf Grund der Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung.
2 Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Renten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.
I. Übersicht
Abschnitt betitelt „I. Übersicht“1 Regelungsgegenstand. Art. 8 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)1 nimmt bestimmte Versicherungsleistungen, die nach Art. 7 VStG Gegenstand der Steuer wären, von der Steuer aus. Abs. 1 enthält zwei betragsmässige Grenzen, eine für Kapitalleistungen (lit. a) und eine für Renten und Pensionen (lit. b), sowie eine sachliche Ausnahme für die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung (lit. c). Abs. 2 ermächtigt den Verordnungsgeber, die Zusammenrechnung von Leistungen beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben allgemein vorzuschreiben, und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), sie bei offenbarem Missbrauch im Einzelfall anzuordnen. Da der Versicherer seine Steuerpflicht in der Regel durch Meldung erfüllt (Art. 19 VStG), wirkt die Ausnahme in der Praxis als Befreiung von der Meldepflicht; die ESTV umschreibt die Grenzen entsprechend als Voraussetzungen der Meldung.2 Die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV)3 konkretisiert Art. 8 VStG in Art. 43 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 3–5 VStV. Rechtsprechung zu Art. 8 VStG liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
2 Zweck. Die Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen dient nach der ESTV der Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuern auf Versicherungs- und Vorsorgeleistungen.4 Die Ausnahmen begrenzen diese Sicherung: Lit. a und b nehmen Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer aus, lit. c die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung ohne Rücksicht auf ihre Höhe. Zur Zusammenrechnung vgl. N. 12.
3 Entstehungsgeschichte. Art. 8 VStG geht auf E-Art. 7 des Entwurfs von 1963 zurück; Vorläufer ist die Sicherungssteuer nach dem Bundesratsbeschluss vom 13.2.1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen.5 Die Freigrenze für Kapitalleistungen wurde dabei von 3000 auf 5000 Franken erhöht und nach der Botschaft auf diejenige des eidgenössischen Stempelrechts abgestimmt; der Freibetrag von 500 Franken für Renten und Pensionen bestand bereits im Steuersicherungsrecht.6 Die Ausnahme der Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von der Melde- oder Steuerpflicht entsprach nach der Botschaft der geltenden Praxis.7 Abs. 1 lit. a–c entsprechen in der Sache dem Entwurf; in Abs. 2 sah der Entwurf vor, dass die ESTV die Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen kann, ohne diese Befugnis auf den offenbaren Missbrauch zu beschränken (N. 14).8 Die konsolidierte Fassung weist seit dem Inkrafttreten am 1.1.1967 keine Änderung von Art. 8 VStG aus.
4 Verhältnis zu anderen Erlassen: Einkommenssteuer. Art. 8 VStG nimmt die Leistungen nur von der Verrechnungssteuer aus. Ihre Besteuerung als Einkommen richtet sich nach dem Einkommenssteuerrecht; so sind nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)9 alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung steuerbar, mit Einschluss der Kapitalabfindungen. Die Meldung nach Art. 19 VStG, die der Erfassung der Leistungen bei der Einkommenssteuer dient, entfällt für die nach Art. 8 VStG ausgenommenen Leistungen.10
II. Zu Art. 8 Abs. 1 VStG
Abschnitt betitelt „II. Zu Art. 8 Abs. 1 VStG“A. Kapitalleistungen (Abs. 1 lit. a)
Abschnitt betitelt „A. Kapitalleistungen (Abs. 1 lit. a)“5 Freigrenze. Kapitalleistungen sind ausgenommen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken nicht übersteigt. Die Botschaft spricht teils von der Freigrenze, teils vom steuerfreien Betrag.11 Nach der Praxis der ESTV sind Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen sowie Vorsorgeleistungen in Kapitalform zu melden, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versicherung 5000 Franken übersteigt; Zeitrenten, die nach Art. 47 Abs. 4 VStV bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit dem Barwert zu melden sind, führt die ESTV bei dieser Grenze auf.12 Zu melden ist dann nach der ESTV die gesamte Bruttoleistung einschliesslich Überschussanteilen und Zuschlägen, nicht nur der 5000 Franken übersteigende Teil.13 Zur vorzeitigen Auflösung vgl. N. 6.
6 Teilleistungen aus derselben Versicherung. Für die vorzeitige ganze oder teilweise Auflösung einer Versicherung bestimmt Art. 43 Abs. 2 VStV, dass die Leistung des Versicherers mit den aufgrund der gleichen Versicherung schon ausgerichteten Beträgen zusammenzurechnen ist; übersteigt die Summe 5000 Franken, ist die Leistung mit Einschluss der noch nicht versteuerten früheren Leistungen Gegenstand der Steuer. Sind aufgrund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander mehrere Kapitalleistungen zu erbringen, ist in der Meldung über die erste Leistung auf die später fällig werdenden hinzuweisen (Art. 47 Abs. 3 VStV). Die ESTV verlangt entsprechend, dass frühere, nicht verrechnete Leistungen wie Teilrückkäufe sowie früher ausgerichtete und bisher nicht gemeldete Beträge in der Meldung aufgeführt werden; Leistungen aus Zusatzversicherungen und verrechnete Leistungen sind separat auszuweisen.14 Verlangt ein Vorsorgenehmer der Säule 3a innerhalb der fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters eine Auszahlung, realisiert er nach der ESTV bereits mit dem ersten Teilbezug das gesamte auf dem Konto bzw. der Police angesammelte Vorsorgekapital; die Leistung unterliegt grundsätzlich Art. 7 VStG unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Art. 8 VStG.15 Beim Vorbezug für Wohneigentum unterliegt dagegen nach der ESTV stets nur der ausgerichtete Teilbezug der Besteuerung.16
7 Stand der Frage. Was «dieselbe Versicherung» ist, umschreiben weder das Gesetz noch die Verordnung. Ob eine Zusatzversicherung, die mit einer Hauptversicherung in einer Police verbunden ist, mit dieser eine Versicherung im Sinne von lit. a bildet, hat, soweit ersichtlich, weder ein Gericht noch die ESTV in einer veröffentlichten Weisung entschieden; die ESTV verlangt nur den separaten Ausweis solcher Leistungen in der Meldung. Leistungen aus verschiedenen Versicherungen werden nach dem Wortlaut nicht zusammengerechnet, solange keine Vorschrift nach Abs. 2 besteht (N. 13).
B. Renten und Pensionen (Abs. 1 lit. b)
Abschnitt betitelt „B. Renten und Pensionen (Abs. 1 lit. b)“8 Jahresbetrag einschliesslich Zulagen. Renten und Pensionen sind ausgenommen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt. Massgebend ist damit der Jahresbetrag und nicht die einzelne Rentenzahlung. Die ESTV verlangt die Meldung von Leibrenten und Pensionen aus Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung sowie von Renten aus Vorsorge bei der ersten Auszahlung mit dem Betrag der Jahresrente, wenn dieser «im Jahr und Einzelfall» 500 Franken übersteigt.17 Leistungen aus Überschussbeteiligung sind auf dem Meldeformular für Renten der Säule 3b gesondert aufzuführen, soweit sie nicht bereits im Betrag der Jahresrente enthalten sind.18 Was unter den Zulagen im Sinne von lit. b zu verstehen ist, haben weder Gerichte noch die veröffentlichte Verwaltungspraxis, soweit ersichtlich, näher umschrieben.
9 Erste Rente und Erhöhung. Bei Leibrenten und Pensionen sind in der Meldung der ersten Rente der Beginn des Rentenlaufs, der Betrag der Jahresrente und die Fälligkeitsdaten der künftigen Renten anzugeben; eine neue Meldung ist nur zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird oder der Anspruchsberechtigte wechselt (Art. 47 Abs. 5 VStV). Wie zu verfahren ist, wenn eine zunächst unter der Grenze liegende Rente auf mehr als 500 Franken im Jahr steigt, regeln weder die VStV noch die Merkblätter ausdrücklich. Auf die Meldung von Rentenerhöhungen verzichtet die ESTV, wenn der Bezüger einen Rentenausweis im Doppel erhält, den er der Steuererklärung beilegen kann, und der Versicherer die ESTV vorgängig schriftlich orientiert hat.19
C. Leistungen nach AHVG und IVG (Abs. 1 lit. c)
Abschnitt betitelt „C. Leistungen nach AHVG und IVG (Abs. 1 lit. c)“10 Sachliche Ausnahme. Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)20 und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)21 sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe von der Steuer ausgenommen. Die Ausnahme von der Melde- oder Steuerpflicht entsprach nach der Botschaft der geltenden Praxis.22 Die Einkommenssteuer erfasst diese Leistungen gleichwohl (N. 4).
11 Andere Sozialversicherungen. Lit. c nennt nur das AHVG und das IVG. Nach dem Wortlaut fallen Leistungen anderer Versicherungs- und Vorsorgeträger nicht unter lit. c und sind nur nach lit. a oder b ausgenommen, soweit sie Gegenstand der Steuer nach Art. 7 VStG sind. Die ESTV verlangt entsprechend die Meldung von Leibrenten und Pensionen aus Unfallversicherung und von Renten aus der beruflichen Vorsorge, aus Freizügigkeitseinrichtungen und aus der Säule 3a sowie von Vorsorgeleistungen in Kapitalform.23 Rechtsprechung zur Tragweite von lit. c liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.
III. Zu Art. 8 Abs. 2 VStG
Abschnitt betitelt „III. Zu Art. 8 Abs. 2 VStG“12 Verzicht auf die Zusammenrechnung als Regel. Nach dem Steuersicherungsrecht waren für die Ermittlung des Freibetrags von 500 Franken alle Renten und Pensionen zusammenzurechnen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben liefen. Die Botschaft liess diese Pflicht fallen, weil die Versicherungsgesellschaften sie stets als administrative Erschwerung empfunden hätten; zur Verhütung von Umgehungen sollte die ESTV die Zusammenrechnung, auch bei Kapitalleistungen, im Einzelfall anordnen können, und sollten Umgehungen zu häufig vorkommen, könnte die Verordnung sie allgemein vorschreiben.24 Abs. 2 übernimmt diese Ordnung, beschränkt die Anordnung im Einzelfall aber auf den offenbaren Missbrauch (N. 14).
13 Delegation an den Verordnungsgeber. Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Renten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind. Die VStV enthält, soweit ersichtlich, keine solche Vorschrift. Art. 43 Abs. 2 VStV betrifft nur die Zusammenrechnung von Leistungen aufgrund der gleichen Versicherung bei deren vorzeitiger Auflösung (N. 6), nicht mehrere Versicherungen beim gleichen Versicherer. Nach dem Wortlaut erstreckt sich die Delegation nur auf Leistungen desselben Versicherers auf dasselbe Leben, nicht auf Leistungen verschiedener Versicherer.
14 Anordnung im Einzelfall bei offenbarem Missbrauch. Bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV die Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen. Der Entwurf des Bundesrates hatte diese Befugnis noch ohne Beschränkung auf den offenbaren Missbrauch vorgesehen; das Gesetz bindet sie an diese Voraussetzung.25 Was als offenbarer Missbrauch gilt, umschreiben weder Gesetz noch Verordnung; nach der Botschaft dient die Befugnis der Verhütung von Umgehungen.26 Rechtsprechung oder veröffentlichte Verwaltungspraxis zur Anwendung der Bestimmung liegen, soweit ersichtlich, nicht vor.
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Materialienverzeichnis
Abschnitt betitelt „Materialienverzeichnis“- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 18.10.1963, BBl 1963 II 953 ff., abrufbar unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/1963/2_953_937_1541, besucht am 2.11.2026 (zit. Botschaft VStG 1963).
Verwaltungspraxis
Abschnitt betitelt „Verwaltungspraxis“- Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 18a «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a» vom 22.12.2025, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/yQgKmvu80LEr/dbst-ks-2025-1-018a-dv-de.pdf, besucht am 2.11.2026 (zit. KS 18a ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt J-17 betreffend Ausfüllen des Meldeformulars 562 Kapitalleistungen Säule 3b, Ausgabe 2.23, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/xr51mVnQiWOS/vst-mb-j-17-de.pdf, besucht am 2.11.2026 (zit. Merkblatt J-17 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt J-18 betreffend die Verrechnungssteuer bei Vorsorge- und Versicherungsleistungen, Ausgabe 1.11, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/WgxvkV6xjg2I/vst-mb-j-18-de.pdf, besucht am 2.11.2026 (zit. Merkblatt J-18 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt J-19 betreffend Ausfüllen des Meldeformulars 564 Rentenmeldung Säule 3b, Ausgabe 2.23, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/3zgbrwlP8mos/vst-mb-j-19-de.pdf, besucht am 2.11.2026 (zit. Merkblatt J-19 ESTV).
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt J-27 betreffend Ausfüllen des Meldeformulars 563 Kapitalleistungen 2. Säule / Säule 3a, Ausgabe 2.23, abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/dam/de/sd-web/qqBv9e7SrZnP/vst-mb-j-27-de.pdf, besucht am 2.11.2026 (zit. Merkblatt J-27 ESTV).
Fussnoten
Abschnitt betitelt „Fussnoten“-
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.10.1965 (SR 642.21; nachfolgend: VStG). ↩
-
Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.2 f. ↩
-
Verordnung über die Verrechnungssteuer vom 19.12.1966 (SR 642.211; nachfolgend: VStV). ↩
-
Merkblatt J-18 ESTV, Einleitung. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 954 und 990 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 958, 974 und 975 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 974 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 990 (OCR-Fassung). ↩
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 (SR 642.11; nachfolgend: DBG). ↩
-
Merkblatt J-18 ESTV, Einleitung und Ziff. A.2 f. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 958 und 974 (OCR-Fassung). ↩
-
Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.2. ↩
-
Merkblatt J-27 ESTV, Ziff. 15; vgl. Merkblatt J-17 ESTV, Ziff. 15. ↩
-
Merkblatt J-17 ESTV, Ziff. 15; Merkblatt J-27 ESTV, Ziff. 14. ↩
-
KS 18a ESTV, Ziff. 6.2 lit. a. ↩
-
KS 18a ESTV, Ziff. 6.2 lit. b. ↩
-
Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.3. ↩
-
Merkblatt J-19 ESTV, Ziff. 17. ↩
-
Merkblatt J-18 ESTV, Ziff. A.3. ↩
-
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.12.1946 (SR 831.10; nachfolgend: AHVG). ↩
-
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19.6.1959 (SR 831.20; nachfolgend: IVG). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 974 (OCR-Fassung). ↩
-
Merkblatt J-18 ESTV, Einleitung und Ziff. A.2 f. ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 975 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 990 (OCR-Fassung). ↩
-
Botschaft VStG 1963, S. 975 (OCR-Fassung). ↩
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