Zum Inhalt springen

Art. 95 DBG

Art. 95 Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie nach Artikel 38 Absatz 2 berechnet.

Zu diesem Artikel liegt noch kein Beitrag vor.

  • Opel Andrea/Oesterhelt Stefan, Kapitalleistungen aus Vorsorge. Internationale Aspekte, StR 2021, 502

Fehler gefunden? Hinweis an das ILE-HSG senden